AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis – AGB Fahrschule Westerwald Stand 08/2026
- Gegenstand, Bestandteil, Ziel und Durchführung der Fahrausbildung
- Vertragsdauer, Fortsetzung und Unterbrechung der Ausbildung
- Entgelte, Preisaushang, Grundbetrag und Ausbildungsleistungen
- Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Forderungsabtretung und Abwicklung über DATAPART
- Mitwirkungspflichten, Eigenverantwortung und kontinuierliche Durchführung der Ausbildung
- Terminvereinbarung, Absage von Fahrstunden, Nichterscheinen und Ausfallentschädigung
- Kündigung und Beendigung des Ausbildungsvertrages
- Fahrerlaubnisprüfungen, Prüfungsreife, Anmeldung und Prüfungstermine
- Vergütung und Abrechnung bei Kündigung, Vertragsbeendigung und Fahrschulwechsel
- Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und vorzeitiger Ausbildungsbeginn
- Pflichten und Verhalten während der praktischen Ausbildung
- Ausbildungsfahrzeuge, Fahrzeugwechsel, Schalt- und Automatikfahrzeuge sowie B197
- Fahrlehrer, Fahrlehrerwechsel und Organisation der praktischen Ausbildung
- Haftung und Haftungsbeschränkungen
- Kommunikation, Kontaktdaten, Erreichbarkeit und elektronische Mitteilungen
- Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen und Unterlagen
- Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen und Anpassung der Ausbildung
- Beschwerden, Streitbeilegung und Verbraucherinformationen
- Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Individualvereinbarungen und Teilunwirksamkeit
- Besondere Ereignisse, Betriebsstörungen, Ausfälle und höhere Gewalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Fahrschulausbildung bei der Fahrschule Westerwald
Fahrschule Westerwald
Inhaber: Stefan Langer
Graf-Heinrich-Straße 1
57627 Hachenburg
Stand: August 2026
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Vorbemerkung und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertrags- und Ausbildungsverhältnis zwischen der Fahrschule Westerwald, Inhaber Stefan Langer, Graf-Heinrich-Straße 1, 57627 Hachenburg, nachfolgend „Fahrschule“ genannt, und der Person, die mit der Fahrschule einen Vertrag über eine Fahrausbildung oder eine sonstige vereinbarte Ausbildungsleistung schließt, nachfolgend „Fahrschüler“ genannt.
Soweit ein Fahrschüler minderjährig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mitwirkung und Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Soweit eine andere Person wirksam eine eigenständige Zahlungsverpflichtung oder Kostenübernahme übernimmt, bleiben die hieraus entstehenden Rechte und Pflichten unberührt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die bei der Fahrschule Westerwald vereinbarte Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis sowie für damit unmittelbar zusammenhängende Ausbildungsleistungen, soweit im jeweiligen Ausbildungsvertrag keine wirksame abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
Sie ergänzen den jeweiligen Ausbildungsvertrag und die für die Fahrausbildung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Maßgeblich sind insbesondere das Fahrlehrergesetz (FahrlG), die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie die sonstigen für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse und Ausbildung geltenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils anwendbaren Fassung.
Bei der Erstellung und Ausgestaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden die von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. veröffentlichten Musterbedingungen für Fahrschulen in ihrer aktuellen Fassung berücksichtigt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten darüber hinaus auf die organisatorischen und betrieblichen Abläufe der Fahrschule Westerwald abgestimmte Regelungen.
Die Bezugnahme auf Musterbedingungen oder Empfehlungen eines Verbandes bedeutet nicht, dass die vorliegenden individuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. oder einen anderen Verband im Einzelfall rechtlich geprüft, genehmigt oder freigegeben wurden.
Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen sollten, gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor.
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1. Gegenstand, Bestandteil, Ziel und Durchführung der Fahrausbildung
1.1 Gegenstand des Ausbildungsverhältnisses
Gegenstand des Ausbildungsverhältnisses ist die fachgerechte Ausbildung des Fahrschülers zum Erwerb der im jeweiligen Ausbildungsvertrag bezeichneten Fahrerlaubnis beziehungsweise die Durchführung der dort ausdrücklich vereinbarten Ausbildungsleistung.
Die Fahrausbildung umfasst – abhängig von der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem jeweiligen Ausbildungsziel – insbesondere den theoretischen Unterricht, die praktische Ausbildung, gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten sowie die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.
Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, dem jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers und den im Ausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Die Fahrschule führt die Ausbildung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Ausbildungsanforderungen und nach anerkannten fachlichen und pädagogischen Grundsätzen durch.
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1.2 Ziel der Fahrausbildung
Ziel der Ausbildung ist nicht lediglich die formale Absolvierung gesetzlich vorgeschriebener Unterrichtseinheiten oder Fahrstunden.
Der Fahrschüler soll vielmehr die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen erwerben, die erforderlich sind, um ein Kraftfahrzeug der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sicher, verantwortungsbewusst, regelkonform, selbstständig und umweltbewusst im Straßenverkehr führen zu können.
Die Ausbildung dient zugleich der Vorbereitung auf die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.
Das Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung stellt jedoch keinen von der Fahrschule geschuldeten Erfolg dar.
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1.3 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird entsprechend den für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, die für ihn vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten ordnungsgemäß zu absolvieren.
Die Teilnahme am vorgeschriebenen theoretischen Unterricht allein bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrschüler damit automatisch ausreichend auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorbereitet ist.
Neben der Teilnahme am Unterricht ist eine eigenständige, kontinuierliche und ernsthafte Prüfungsvorbereitung erforderlich.
Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Beschäftigung mit den prüfungsrelevanten Inhalten und – soweit von der Fahrschule zur Verfügung gestellt – die angemessene Nutzung der entsprechenden Lernmedien und digitalen Lernsysteme.
Die Verantwortung der Fahrschule für eine ordnungsgemäße theoretische Ausbildung entbindet den Fahrschüler nicht von seiner eigenen Verantwortung für die erforderliche Prüfungsvorbereitung.
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1.4 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung erfolgt entsprechend dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers.
Die Fahrschule beziehungsweise der verantwortliche Fahrlehrer bestimmt den Aufbau und die Abfolge der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Ausbildungsanforderungen und des jeweils erreichten Lernstandes.
Die praktische Ausbildung umfasst die Vermittlung der für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben – die besonderen Ausbildungsfahrten.
Die Anzahl der über gesetzlich festgelegte besondere Ausbildungsfahrten hinaus erforderlichen Übungsfahrstunden kann nicht im Voraus verbindlich festgelegt werden.
Sie richtet sich nach dem individuellen Lernfortschritt des Fahrschülers und danach, in welchem Umfang weitere Ausbildung erforderlich ist, um die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsziele zu erreichen.
Jeder Fahrschüler lernt unterschiedlich schnell. Aus der Anzahl der bei anderen Fahrschülern erforderlichen Fahrstunden kann daher kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl eigener Fahrstunden abgeleitet werden.
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1.5 Gesetzliche Mindestanforderungen sind keine Garantie der Prüfungsreife
Soweit gesetzliche Vorschriften einen bestimmten Mindestumfang der Ausbildung vorsehen, handelt es sich um Mindestanforderungen.
Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen bedeutet nicht automatisch, dass der Fahrschüler die für den Abschluss der Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt oder prüfungsreif ist.
Insbesondere führt die vollständige Absolvierung gesetzlich vorgeschriebener besonderer Ausbildungsfahrten nicht automatisch zur Beendigung der praktischen Ausbildung.
Sind weitere Übungsstunden erforderlich, um die Ausbildungsziele zu erreichen, wird die praktische Ausbildung entsprechend fortgeführt.
Ein Anspruch darauf, allein aufgrund einer bestimmten Anzahl absolvierter Fahrstunden oder aufgrund der Durchführung sämtlicher besonderer Ausbildungsfahrten zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung angemeldet oder vorgestellt zu werden, besteht nicht.
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1.6 Feststellung des Ausbildungsstandes
Der Ausbildungsstand wird während der Ausbildung fortlaufend durch den verantwortlichen Fahrlehrer beurteilt.
Dabei sind insbesondere die sichere Fahrzeugbedienung und Fahrzeugbeherrschung, die Verkehrsbeobachtung, die Anwendung der Verkehrsregeln, das situationsgerechte Verhalten, die selbstständige Bewältigung unterschiedlicher Verkehrssituationen sowie die Fähigkeit zu einer sicheren und verantwortungsbewussten Teilnahme am Straßenverkehr zu berücksichtigen.
Die Beurteilung erfolgt nach fachlichen und pädagogischen Maßstäben sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Fahrausbildung.
Der Fahrlehrer ist nicht verpflichtet, die Ausbildung allein deshalb abzuschließen, weil der Fahrschüler selbst der Auffassung ist, bereits prüfungsreif zu sein.
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1.7 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die jeweilige Ausbildung erst abschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Hierzu gehört insbesondere, dass der vorgeschriebene Umfang der Ausbildung durchgeführt wurde und der verantwortliche Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass die für die jeweilige Ausbildungsstufe vorgesehenen Ausbildungsziele erreicht wurden.
Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die entsprechende Ausbildung ordnungsgemäß abgeschlossen und – soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgen.
Die Entscheidung über den Abschluss der Ausbildung erfolgt nicht willkürlich, sondern anhand des tatsächlich erreichten Ausbildungsstandes und der gesetzlichen Ausbildungsziele.
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1.8 Pflichten der Fahrschule
Die Fahrschule verpflichtet sich, die vereinbarte Ausbildung fachgerecht, gewissenhaft und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchzuführen.
Sie stellt hierfür entsprechend der vereinbarten Ausbildung geeignete Fahrlehrer, Ausbildungsfahrzeuge, Unterrichtsmöglichkeiten und erforderliche organisatorische Abläufe zur Verfügung.
Die Fahrschule wird die Ausbildung im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten so organisieren, dass ein sinnvoller Ausbildungsfortschritt ermöglicht wird.
Eine Verpflichtung, einem Fahrschüler jederzeit oder zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einen bestimmten Fahrlehrer, ein bestimmtes Ausbildungsfahrzeug oder einen bestimmten Ausbildungstermin zur Verfügung zu stellen, besteht jedoch nicht, sofern eine solche individuelle Zusage nicht ausdrücklich getroffen wurde.
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1.9 Kein Anspruch auf einen bestimmten Fahrlehrer oder ein bestimmtes Ausbildungsfahrzeug
Die Fahrschule ist berechtigt, die Ausbildung aus organisatorischen, personellen, pädagogischen oder betrieblichen Gründen durch unterschiedliche entsprechend berechtigte Fahrlehrer durchführen zu lassen.
Ebenso kann ein Wechsel des Ausbildungsfahrzeuges erforderlich werden.
Ein Anspruch auf die ausschließliche Ausbildung durch einen bestimmten Fahrlehrer oder auf einem bestimmten Ausbildungsfahrzeug besteht grundsätzlich nicht, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
Die Fahrschule wird bei Änderungen nach Möglichkeit auf einen sinnvollen und kontinuierlichen Fortgang der Ausbildung achten.
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1.10 Kein garantierter Prüfungserfolg
Die Fahrschule verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ausbildung und Vorbereitung des Fahrschülers.
Sie kann jedoch weder das Bestehen der theoretischen noch der praktischen Fahrerlaubnisprüfung garantieren.
Die Entscheidung über das Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung trifft ausschließlich die hierfür zuständige Prüfstelle beziehungsweise die prüfende Person nach den gesetzlichen Vorgaben.
Das Nichtbestehen einer Fahrerlaubnisprüfung stellt daher für sich genommen keinen Nachweis dafür dar, dass die Fahrschule ihre vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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1.11 Keine Garantie einer bestimmten Ausbildungsdauer
Die Fahrschule kann nicht gewährleisten, dass die Fahrerlaubnisausbildung innerhalb eines vom Fahrschüler gewünschten oder erwarteten Zeitraums abgeschlossen wird.
Die tatsächliche Ausbildungsdauer hängt insbesondere ab von
* dem individuellen Lernfortschritt,
* der persönlichen Leistungsentwicklung,
* der regelmäßigen Teilnahme an der Ausbildung,
* der eigenständigen theoretischen Prüfungsvorbereitung,
* der Verfügbarkeit des Fahrschülers,
* der kontinuierlichen Wahrnehmung praktischer Ausbildungstermine,
* der erforderlichen Anzahl von Übungsfahrstunden,
* krankheits- oder ausfallbedingten Unterbrechungen,
* der rechtzeitigen Vorlage beziehungsweise Bearbeitung der erforderlichen Unterlagen,
* der Bearbeitungsdauer der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und
* der Verfügbarkeit von Prüfungsterminen bei der zuständigen Prüforganisation.
Soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Fahrschule liegen, kann daraus kein Anspruch gegen die Fahrschule auf einen bestimmten Abschlusszeitpunkt hergeleitet werden.
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1.12 Verhältnis von Fahrschule und Fahrschüler
Eine erfolgreiche Fahrausbildung setzt eine Zusammenarbeit zwischen Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler voraus.
Die Fahrschule übernimmt die fachgerechte Durchführung der Ausbildung.
Der Fahrschüler trägt gleichzeitig Verantwortung dafür, durch regelmäßige Teilnahme, Vorbereitung, Terminwahrnehmung und sonstige erforderliche Mitwirkung einen kontinuierlichen Ausbildungsfortschritt zu ermöglichen.
Die näheren Mitwirkungspflichten des Fahrschülers werden in einem gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
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1.13 Individuelle Vereinbarungen
Individuell zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler getroffene Vereinbarungen bleiben von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt und haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vorrang vor entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen oder Ergänzungen des Ausbildungsverhältnisses sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden.
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1.14 Maßgeblichkeit gesetzlicher Vorschriften
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besondere Regelung enthalten oder eine darin enthaltene Bestimmung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht anwendbar sein sollte, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
2. Vertragsdauer, Fortsetzung und Unterbrechung der Ausbildung
2.1 Dauer des Ausbildungsvertrages
Der zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler geschlossene Ausbildungsvertrag wird grundsätzlich für eine Dauer von sechs Monaten geschlossen.
Die Vertragsdauer beginnt mit dem im Ausbildungsvertrag bestimmten Zeitpunkt, grundsätzlich mit Abschluss des Ausbildungsvertrages, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Vertragsbeginn vereinbart wurde.
Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Vertragsdauer dient einer kontinuierlichen, planbaren und zielgerichteten Durchführung der Fahrausbildung.
Fahrschulausbildung ist als fortlaufender Ausbildungsprozess angelegt. Sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung bauen auf bereits vermittelten und erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf. Längere oder wiederholte Unterbrechungen können daher den Ausbildungsfortschritt beeinträchtigen und einen zusätzlichen Ausbildungsbedarf verursachen.
Die Vertragsdauer von sechs Monaten bedeutet jedoch nicht, dass die Fahrschule zusichert oder garantiert, dass die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen, eine Fahrerlaubnisprüfung durchgeführt oder die Fahrerlaubnis innerhalb dieses Zeitraums erworben werden kann.
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2.2 Verantwortung für einen kontinuierlichen Ausbildungsverlauf
Die Fahrschule verpflichtet sich, die Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ihrer betrieblichen Möglichkeiten ordnungsgemäß zu organisieren und durchzuführen.
Der Fahrschüler ist seinerseits verpflichtet, im erforderlichen und zumutbaren Umfang an einem kontinuierlichen Fortgang seiner Ausbildung mitzuwirken.
Hierzu gehören insbesondere die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, eine eigenverantwortliche theoretische Prüfungsvorbereitung, die Wahrnehmung vereinbarter praktischer Ausbildungstermine, die rechtzeitige Beschaffung und Einreichung erforderlicher Unterlagen sowie eine angemessene Erreichbarkeit für ausbildungsbezogene organisatorische Abstimmungen.
Die Einzelheiten der Mitwirkungspflichten werden in einem gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, vom Fahrschüler verursachte längere Ausbildungsunterbrechungen durch eine Verdichtung der Ausbildung oder eine bevorzugte Vergabe späterer Termine auszugleichen.
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2.3 Kein Anspruch auf Abschluss innerhalb von sechs Monaten
Aus der vereinbarten Vertragsdauer entsteht kein Anspruch des Fahrschülers darauf, seine Ausbildung innerhalb von sechs Monaten vollständig abzuschließen.
Die tatsächliche Dauer einer Fahrausbildung hängt von einer Vielzahl individueller und externer Faktoren ab.
Hierzu gehören insbesondere:
* der individuelle Lern- und Leistungsfortschritt des Fahrschülers,
* die erforderliche Anzahl praktischer Übungsstunden,
* die Regelmäßigkeit der praktischen Ausbildung,
* die eigenständige Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung,
* die zeitliche Verfügbarkeit des Fahrschülers,
* krankheitsbedingte oder sonstige Unterbrechungen,
* die rechtzeitige Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen,
* die Bearbeitungsdauer durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde,
* die Verfügbarkeit von Prüfungsterminen bei der zuständigen Prüforganisation sowie
* sonstige Umstände, die von der Fahrschule nicht zu vertreten sind.
Insbesondere stellt die sechsmonatige Vertragsdauer keine Garantie für einen bestimmten Prüfungstermin dar.
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2.4 Beginn der Ausbildung
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages soll der Fahrschüler seine Ausbildung zeitnah aufnehmen und anschließend kontinuierlich fortführen.
Beginnt der Fahrschüler die Ausbildung trotz bestehender Ausbildungsmöglichkeit ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, kann dies nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch die Fahrschule darstellen.
Vor einer solchen Kündigung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Insbesondere bleiben nachvollziehbare Gründe unberührt, die der Fahrschüler nicht oder nicht allein zu vertreten hat, beispielsweise eine noch ausstehende behördliche Voraussetzung, Krankheit oder andere erhebliche persönliche Umstände.
Soweit nach den Umständen eine vorherige Aufforderung zur Aufnahme der Ausbildung erforderlich und zumutbar ist, wird die Fahrschule dem Fahrschüler zuvor Gelegenheit geben, die Ausbildung aufzunehmen beziehungsweise einen bestehenden Hinderungsgrund mitzuteilen.
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2.5 Unterbrechung der Ausbildung
Der Fahrschüler soll eine bereits begonnene Ausbildung kontinuierlich fortführen.
Unterbricht der Fahrschüler seine Ausbildung ohne triftigen Grund für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, kann dies nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einen wichtigen Grund für die Kündigung des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule darstellen.
Auch hierbei werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Eine bloße vorübergehende Unterbrechung führt daher nicht automatisch zur Kündigung des Ausbildungsvertrages.
Die Fahrschule kann den Fahrschüler bei einer längeren Inaktivität kontaktieren und zur Fortsetzung der Ausbildung beziehungsweise zur Mitteilung auffordern, ob und wann die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
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2.6 Folgen längerer Ausbildungsunterbrechungen
Eine längere Unterbrechung der praktischen Ausbildung kann dazu führen, dass bereits erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht mehr in demselben Umfang vorhanden oder sicher abrufbar sind.
In diesem Fall kann es aus pädagogischen und sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich sein, bereits behandelte Ausbildungsinhalte erneut aufzugreifen, zu wiederholen oder zu vertiefen.
Ob und in welchem Umfang nach einer längeren Unterbrechung zusätzliche praktische Ausbildungsstunden erforderlich sind, richtet sich nach dem tatsächlichen Ausbildungsstand des Fahrschülers bei Wiederaufnahme der Ausbildung.
Die Fahrschule beziehungsweise der verantwortliche Fahrlehrer beurteilt dies anhand der gesetzlichen Ausbildungsziele und des tatsächlichen Leistungsstandes.
Zusätzlich erforderlich werdende Fahrstunden sind reguläre Ausbildungsleistungen und werden entsprechend den hierfür geltenden vertraglichen Entgelten berechnet.
Der Fahrschüler kann aus einer von ihm zu vertretenden Ausbildungsunterbrechung keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Ausbildung ohne Überprüfung oder gegebenenfalls erforderliche Wiederholung unmittelbar an der zuvor erreichten Stelle fortgesetzt wird.
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2.7 Vorzeitige Beendigung durch Abschluss der Ausbildung
Der Ausbildungsvertrag endet vor Ablauf der vereinbarten sechsmonatigen Vertragsdauer, wenn das vereinbarte Ausbildungsziel erreicht und das Ausbildungsverhältnis damit vollständig abgewickelt ist.
Die vorzeitige Beendigung aufgrund erfolgreicher Beendigung der Ausbildung führt nicht dazu, dass bereits ordnungsgemäß entstandene Vergütungsansprüche der Fahrschule entfallen.
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2.8 Sonstige vorzeitige Beendigung
Unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer kann der Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kündigungsregelungen vorzeitig beendet werden.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die vereinbarte sechsmonatige Vertragsdauer hindert den Fahrschüler daher insbesondere nicht daran, das Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vorzeitig zu beenden oder die Fahrschule zu wechseln.
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2.9 Ablauf der sechsmonatigen Vertragsdauer
Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von sechs Monaten endet der bestehende Ausbildungsvertrag, sofern er nicht bereits zuvor beendet wurde und keine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird.
Ist die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, bedeutet der Ablauf des Vertrages nicht, dass bereits ordnungsgemäß absolvierte und nach den gesetzlichen Vorschriften weiterhin anrechenbare Ausbildungsteile automatisch verfallen.
Die gesetzlichen Regelungen über Ausbildungsnachweise, die Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungsteile sowie gegebenenfalls bestehende Fristen bleiben unberührt.
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2.10 Fortsetzung der Ausbildung nach Ablauf der Vertragsdauer
Ist die Ausbildung nach Ablauf der sechsmonatigen Vertragsdauer noch nicht abgeschlossen und möchten Fahrschule und Fahrschüler die Ausbildung gemeinsam fortsetzen, kann eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart beziehungsweise ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen werden.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler dabei über die für die weitere Ausbildung maßgeblichen Vertragsbedingungen und Entgelte informieren.
Für Ausbildungsleistungen, die auf Grundlage eines neuen beziehungsweise fortgesetzten Vertragsverhältnisses erbracht werden, gelten die zu diesem Zeitpunkt wirksam vereinbarten Entgelte entsprechend dem dann maßgeblichen Preisaushang der Fahrschule Westerwald.
Ein Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung zu den Preisen eines bereits abgelaufenen Ausbildungsvertrages besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Bereits entstandene Forderungen aus dem vorherigen Ausbildungsvertrag bleiben vom Abschluss eines neuen beziehungsweise fortgesetzten Ausbildungsverhältnisses unberührt.
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2.11 Keine automatische kostenpflichtige Vertragsverlängerung
Der Ausbildungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten sechs Monate nicht allein aufgrund der Untätigkeit des Fahrschülers automatisch um einen weiteren kostenpflichtigen Vertragszeitraum.
Eine Fortsetzung der Ausbildung nach Ablauf des bestehenden Vertrages setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Fahrschule und Fahrschüler voraus.
Hierdurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass für beide Vertragsparteien transparent ist, auf welcher vertraglichen und preislichen Grundlage die weitere Ausbildung durchgeführt wird.
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2.12 Preise bei Fortsetzung der Ausbildung
Für die bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsvertrages erbrachten Leistungen gelten die für diesen Vertrag wirksam vereinbarten Entgelte.
Werden nach Ablauf des Vertragsverhältnisses weitere Ausbildungsleistungen aufgrund einer neuen beziehungsweise fortgesetzten Vereinbarung erbracht, richten sich die hierfür zu zahlenden Entgelte nach den dann wirksam vereinbarten Preisen.
Die Fahrschule weist ihre Entgelte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus.
Eine Änderung der Preise während eines bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt nur, soweit hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
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2.13 Keine Benachteiligung bei nicht vom Fahrschüler verursachten Verzögerungen
Verzögert sich die Ausbildung aufgrund von Umständen, die der Fahrschüler nicht zu vertreten hat, werden diese Umstände bei Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Ausbildungsverhältnisses angemessen berücksichtigt.
Hierzu können insbesondere längerfristige Erkrankungen, von der Fahrschule verursachte erhebliche Ausbildungsausfälle oder außergewöhnliche Verzögerungen bei Behörden beziehungsweise Prüforganisationen gehören.
Eine Kündigung wegen fehlender Mitwirkung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fahrschüler aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes vorübergehend nicht an der Ausbildung teilnehmen konnte.
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2.14 Organisations- und Kapazitätsgrenzen der Fahrschule
Die Fahrschule organisiert die Ausbildung unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen, räumlichen und fahrzeugbezogenen Kapazitäten sowie der bereits bestehenden Terminbelegungen.
Aus dem Ausbildungsvertrag entsteht kein Anspruch auf eine unbegrenzte Anzahl von Fahrstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder auf Ausbildung ausschließlich zu bestimmten Wochentagen oder Uhrzeiten, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
Die Fahrschule wird sich im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten um einen kontinuierlichen Ausbildungsablauf bemühen.
Der Fahrschüler ist gleichzeitig gehalten, bei seiner Terminplanung in zumutbarem Umfang mitzuwirken und angebotene beziehungsweise vereinbarte Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
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2.15 Verhältnis zu behördlichen Fristen und Prüfaufträgen
Die vertragliche Laufzeit des Ausbildungsvertrages ist von gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Fristen und der Gültigkeit eines Prüfauftrages zu unterscheiden.
Der Ablauf oder die Fortsetzung des Ausbildungsvertrages führt daher nicht automatisch zu einer Verlängerung behördlicher Fristen oder eines Prüfauftrages.
Umgekehrt führt eine gegebenenfalls noch bestehende behördliche Frist nicht automatisch dazu, dass ein bereits abgelaufener Ausbildungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, ihm bekannte behördliche Fristen im Rahmen seiner Mitwirkung zu beachten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
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2.16 Zusammenwirken von Vertragsdauer und Mitwirkungspflicht
Die sechsmonatige Vertragsdauer und die Mitwirkungspflichten des Fahrschülers dienen gemeinsam dem Ziel, eine strukturierte und kontinuierliche Fahrausbildung zu ermöglichen.
Der Fahrschüler soll die Ausbildung daher nicht lediglich punktuell oder in beliebig langen Abständen betreiben, sondern im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten kontinuierlich verfolgen.
Die Fahrschule berücksichtigt dabei, dass Ausbildungsgeschwindigkeit und persönliche Lebensumstände individuell unterschiedlich sein können.
Entscheidend ist nicht eine starre Anzahl von Fahrstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sondern eine für den jeweiligen Ausbildungsstand sinnvolle und zumutbare Zusammenarbeit zwischen Fahrschule und Fahrschüler.
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2.17 Zwingende gesetzliche Rechte
Durch die Vereinbarung einer sechsmonatigen Vertragsdauer werden zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers nicht eingeschränkt.
Insbesondere bleiben gesetzliche Kündigungsrechte, Rechte aufgrund von Pflichtverletzungen der Fahrschule sowie sonstige zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt.
3. Entgelte, Preisaushang, Grundbetrag und Ausbildungsleistungen
3.1 Grundsatz der Entgeltvereinbarung
Für die von der Fahrschule Westerwald erbrachten Ausbildungsleistungen gelten die im jeweiligen Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte.
Die Entgelte werden von der Fahrschule entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes festgelegt und bekanntgegeben.
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen denjenigen Entgelten entsprechen, die für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse und Ausbildungsleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften bekanntgegeben sind.
Maßgeblich für die konkrete Ausbildung sind daher der jeweilige Ausbildungsvertrag und der für diesen Vertrag maßgebliche Preisaushang der Fahrschule Westerwald.
Die Fahrschule berechnet ausschließlich Entgelte, die für die jeweilige Ausbildungsleistung wirksam vereinbart wurden.
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3.2 Preisaushang gemäß § 32 Fahrlehrergesetz
Die Fahrschule Westerwald gibt ihre Entgelte entsprechend § 32 Fahrlehrergesetz (FahrlG) und den hierzu geltenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt.
Der gesetzlich vorgeschriebene Preisaushang dient der Transparenz und ermöglicht es dem Fahrschüler, sich über die für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse geltenden Entgelte zu informieren.
Die Angaben über Entgelte, deren Bestandteile und die Geschäftsbedingungen erfolgen nach den gesetzlichen Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit.
Der jeweils maßgebliche Preisaushang enthält abhängig von der angebotenen Fahrerlaubnisklasse insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu
* dem Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
* einem gegebenenfalls vereinbarten Teilgrundbetrag bei Nichtbestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und weiterer theoretischer Ausbildung,
* den Entgelten für praktische Fahrstunden,
* den Entgelten für gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten,
* dem Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung,
* dem Entgelt für die Vorstellung zur vollständigen praktischen Fahrerlaubnisprüfung,
* gegebenenfalls den gesetzlich vorgesehenen Entgelten für Teilprüfungen bestimmter Fahrerlaubnisklassen sowie
* gegebenenfalls dem Entgelt für eine gesetzlich vorgesehene Unterweisung am Fahrzeug.
Soweit eine bestimmte Leistung für die vom Fahrschüler gewählte Fahrerlaubnisklasse nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, entsteht hierfür selbstverständlich auch kein entsprechender Vergütungsanspruch.
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3.3 Maßgeblicher Preisstand bei Abschluss des Ausbildungsvertrages
Für den jeweiligen Ausbildungsvertrag gelten grundsätzlich die bei Abschluss des Vertrages wirksam vereinbarten Entgelte.
Der bei Vertragsabschluss maßgebliche Preisstand wird im Ausbildungsvertrag beziehungsweise in Verbindung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisaushang dokumentiert.
Ändert die Fahrschule zu einem späteren Zeitpunkt ihre Preise, führt eine solche Änderung nicht allein dadurch automatisch zu einer Änderung bereits wirksam vereinbarter Entgelte eines laufenden Ausbildungsvertrages.
Für die Behandlung eines nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer fortgesetzten beziehungsweise neu begründeten Ausbildungsverhältnisses gelten die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über die Vertragsdauer und Fortsetzung der Ausbildung.
Bei Abschluss eines neuen beziehungsweise einer wirksamen Fortsetzung eines abgelaufenen Ausbildungsverhältnisses können die zu diesem Zeitpunkt geltenden und entsprechend bekanntgegebenen Entgelte vereinbart werden.
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3.4 Grundbetrag
Für die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule einschließlich des theoretischen Unterrichts wird der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Grundbetrag erhoben.
Mit dem Grundbetrag werden insbesondere die allgemeinen betrieblichen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erforderlichen theoretischen Unterrichts und die nach dem Ausbildungsvertrag beziehungsweise den gesetzlichen Bestimmungen hiervon erfassten Leistungen abgegolten.
Der Grundbetrag ist keine Vorauszahlung auf eine bestimmte Anzahl praktischer Fahrstunden.
Praktische Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, Prüfungsvorstellungen und sonstige gesondert ausgewiesene Ausbildungsleistungen werden daher nicht allein dadurch abgegolten, dass der Grundbetrag entrichtet wurde.
Welche Leistungen im konkreten Ausbildungsverhältnis durch den Grundbetrag abgegolten werden und welche Leistungen gesondert berechnet werden, ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag, dem maßgeblichen Preisaushang sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
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3.5 Theoretischer Unterricht als Bestandteil des Grundbetrages
Der Grundbetrag umfasst den für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgesehenen theoretischen Unterricht im vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Umfang.
Der Fahrschüler ist berechtigt und verpflichtet, den für seine Fahrerlaubnisklasse erforderlichen theoretischen Unterricht entsprechend den gesetzlichen Ausbildungsanforderungen zu absolvieren.
Die Zahlung des Grundbetrages allein ersetzt jedoch weder die erforderliche Teilnahme am theoretischen Unterricht noch die eigenständige Vorbereitung des Fahrschülers auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung.
Insbesondere begründet die Zahlung des Grundbetrages keinen Anspruch darauf, ohne Erfüllung der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen oder ohne ausreichende Vorbereitung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung angemeldet beziehungsweise vorgestellt zu werden.
Die Pflichten des Fahrschülers zur regelmäßigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung an seiner theoretischen Ausbildung werden in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert geregelt.
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3.6 Lernmittel und zusätzliche Leistungen
Soweit Lernmittel, Lernmedien, digitale Lernsysteme, Lehrmaterialien oder sonstige Zusatzleistungen Bestandteil des vereinbarten Ausbildungspaketes beziehungsweise Grundbetrages sind, ergibt sich dies aus dem jeweiligen Ausbildungsvertrag oder der hierzu getroffenen Vereinbarung.
Soweit solche Leistungen gesondert berechnet werden, muss die entsprechende Vergütung vereinbart sein.
Die Bereitstellung eines digitalen Lernsystems entbindet den Fahrschüler nicht von seiner Verpflichtung, dieses eigenverantwortlich und in einem für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung erforderlichen Umfang zu nutzen.
Bei digitalen oder lizenzierten Lernmitteln können Nutzungsdauer und Nutzungsumfang zusätzlich von den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Anbieters abhängen.
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3.7 Nichtbestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Besteht der Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht und ist eine weitere theoretische Ausbildung erforderlich, kann die Fahrschule den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag berechnen.
Ein solcher Teilgrundbetrag darf die nach den gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Bedingungen zulässige Höhe nicht überschreiten.
Soweit sich die Fahrschule hierbei an den von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände empfohlenen Geschäftsbedingungen orientiert, beträgt der Teilgrundbetrag höchstens die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
Die Erhebung setzt voraus, dass eine entsprechende Vergütung wirksam vereinbart wurde.
Eine nicht bestandene theoretische Fahrerlaubnisprüfung führt nicht dazu, dass der Fahrschüler ohne weitere Vorbereitung beliebig erneut zur Prüfung vorgestellt werden muss.
Vor einer erneuten Prüfung kann eine weitere theoretische Vorbereitung beziehungsweise Ausbildung erforderlich sein.
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3.8 Kein Teilgrundbetrag allein wegen einer nicht bestandenen praktischen Prüfung
Allein aufgrund des Nichtbestehens einer praktischen Fahrerlaubnisprüfung wird kein zusätzlicher Teilgrundbetrag erhoben.
Erforderliche weitere praktische Fahrstunden nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung sind hiervon zu unterscheiden.
Zeigt sich nach einer nicht bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfung, dass weitere praktische Ausbildung erforderlich ist, werden die tatsächlich durchgeführten weiteren Fahrstunden entsprechend den hierfür wirksam vereinbarten Entgelten berechnet.
Die Anzahl solcher Fahrstunden richtet sich nicht nach einer pauschalen Vorgabe, sondern nach dem tatsächlichen Ausbildungsbedarf und dem nach der Prüfung festgestellten beziehungsweise weiterzuentwickelnden Leistungsstand des Fahrschülers.
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3.9 Praktische Fahrstunden
Eine praktische Fahrstunde beziehungsweise Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten, soweit für die betreffende Ausbildungsleistung gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
Das Entgelt für die praktische Fahrstunde wird entsprechend dem Ausbildungsvertrag und dem maßgeblichen Preisaushang berechnet.
Mit dem Fahrstundenentgelt werden die mit der Durchführung der jeweiligen praktischen Unterrichtseinheit verbundenen Leistungen der Fahrschule abgegolten.
Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeit des Fahrlehrers sowie die Bereitstellung und Nutzung des Ausbildungsfahrzeuges während der vereinbarten Ausbildungszeit.
Die konkrete Anzahl der erforderlichen praktischen Fahrstunden kann bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht verbindlich vorausgesagt werden.
Sie richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand, dem Lernfortschritt, der bisherigen Fahrerfahrung – soweit diese für die Ausbildung berücksichtigt werden kann –, der Kontinuität der Ausbildung und den gesetzlichen Ausbildungsanforderungen.
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3.10 Individueller Ausbildungsbedarf
Jeder Fahrschüler besitzt unterschiedliche Vorkenntnisse, Fähigkeiten, Lerngeschwindigkeiten und persönliche Voraussetzungen.
Die Anzahl der von einem anderen Fahrschüler benötigten Fahrstunden ist deshalb kein Maßstab für den individuellen Ausbildungsbedarf.
Ein Fahrschüler kann insbesondere nicht verlangen, seine praktische Ausbildung nach derselben Anzahl von Fahrstunden abzuschließen wie eine andere Person.
Entscheidend ist ausschließlich, ob die für die jeweilige Ausbildungsstufe erforderlichen Ausbildungsziele erreicht wurden.
Sind weitere Übungsfahrstunden erforderlich, um eine sichere Fahrzeugbeherrschung, ausreichende Verkehrsbeobachtung, selbstständige Entscheidungsfähigkeit oder andere notwendige Ausbildungsziele zu erreichen, werden diese im erforderlichen Umfang durchgeführt.
Diese Fahrstunden stellen reguläre Ausbildungsleistungen dar und werden entsprechend dem vereinbarten Fahrstundenentgelt berechnet.
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3.11 Besondere Ausbildungsfahrten
Soweit für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besondere Ausbildungsfahrten gesetzlich vorgeschrieben sind, werden diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.
Hierzu können insbesondere Fahrten auf Bundes- oder Landesstraßen, Fahrten auf Autobahnen sowie Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit gehören.
Für diese besonderen Ausbildungsfahrten gelten die hierfür im Ausbildungsvertrag und Preisaushang ausgewiesenen Entgelte.
Die Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten setzt voraus, dass der Fahrschüler den hierfür erforderlichen Ausbildungsstand erreicht hat.
Der Zeitpunkt ihrer Durchführung wird daher vom verantwortlichen Fahrlehrer unter Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsstandes und der gesetzlichen Anforderungen festgelegt.
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3.12 Keine automatische Prüfungsreife nach Absolvierung der besonderen Ausbildungsfahrten
Die vollständige Durchführung sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener besonderer Ausbildungsfahrten bedeutet nicht automatisch, dass die praktische Ausbildung beendet oder die praktische Prüfungsreife erreicht ist.
Besondere Ausbildungsfahrten ersetzen insbesondere nicht die zusätzlich erforderlichen Übungsfahrstunden.
Sind nach Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten weitere praktische Ausbildungsstunden erforderlich, werden diese entsprechend dem individuellen Ausbildungsbedarf fortgeführt und nach dem hierfür vereinbarten Fahrstundenentgelt berechnet.
Die Einzelheiten zur Feststellung der Prüfungsreife und zum Abschluss der Ausbildung werden in einem gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
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3.13 Zusammenhängend gebuchte Ausbildungszeit
Werden mehrere praktische Unterrichtseinheiten unmittelbar zusammenhängend vereinbart, wird die hierfür reservierte Ausbildungszeit entsprechend der Anzahl der gebuchten Unterrichtseinheiten berechnet.
Eine beispielsweise als Doppelstunde vereinbarte praktische Ausbildung umfasst zwei Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten und damit insgesamt 90 Minuten Ausbildungszeit.
Entsprechendes gilt für längere zusammenhängende Ausbildungsblöcke, soweit diese vereinbart und für die betreffende Ausbildungsleistung zulässig beziehungsweise sinnvoll sind.
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3.14 Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Für die Vorstellung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung wird das im Ausbildungsvertrag und Preisaushang ausgewiesene Vorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung erhoben.
Das Vorstellungsentgelt der Fahrschule ist von den Gebühren zu unterscheiden, die von der zuständigen Prüforganisation oder einer Behörde erhoben werden.
Die Prüfungsgebühren externer Stellen sind daher nicht automatisch Bestandteil des Vorstellungsentgelts der Fahrschule.
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3.15 Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung
Für die Vorstellung zur vollständigen praktischen Fahrerlaubnisprüfung wird das hierfür im Ausbildungsvertrag und Preisaushang ausgewiesene Entgelt erhoben.
Mit dem Vorstellungsentgelt werden die von der Fahrschule im Zusammenhang mit der vereinbarten Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu erbringenden Leistungen entsprechend dem Ausbildungsvertrag abgegolten.
Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung des erforderlichen Ausbildungsfahrzeuges und die Begleitung beziehungsweise Vorstellung des Fahrschülers zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung im vereinbarten Umfang.
Gebühren der Prüforganisation oder sonstige behördliche Gebühren sind hiervon zu unterscheiden.
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3.16 Wiederholungsprüfungen
Wird eine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholungsprüfung erforderlich, fällt für eine erneute Vorstellung durch die Fahrschule das hierfür vereinbarte Vorstellungsentgelt erneut an.
Dies beruht darauf, dass die Fahrschule die mit der erneuten Prüfungsvorstellung verbundenen Leistungen erneut erbringen muss.
Zusätzlich können erneut Gebühren der zuständigen Prüforganisation beziehungsweise anderer externer Stellen entstehen.
Bei einer Wiederholung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung können vor dem erneuten Prüfungstermin weitere praktische Ausbildungsstunden erforderlich sein.
Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Ausbildungsstand des Fahrschülers und den nach der nicht bestandenen Prüfung noch vorhandenen beziehungsweise neu festgestellten Ausbildungsdefiziten.
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3.17 Teilprüfungen und besondere Fahrerlaubnisklassen
Soweit bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen gesetzlich Teilprüfungen oder besondere Prüfungsteile vorgesehen sind, gelten die hierfür im Preisaushang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausgewiesenen Entgelte.
Dies betrifft insbesondere diejenigen Fahrerlaubnisklassen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften unterschiedliche Entgelte für einzelne praktische Prüfungsteile auszuweisen sind.
Welche Entgelte im konkreten Fall Anwendung finden, richtet sich nach der tatsächlich durchzuführenden Fahrerlaubnisprüfung und der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Fahrerlaubnisklasse.
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3.18 Unterweisung am Fahrzeug
Soweit für eine Fahrerlaubnisklasse eine gesonderte Unterweisung am Fahrzeug erforderlich oder vereinbart ist, wird diese entsprechend den gesetzlichen Ausbildungsanforderungen durchgeführt.
Eine Unterrichtseinheit für eine solche Unterweisung beträgt nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich 45 Minuten, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung Anwendung findet.
Das hierfür zu zahlende Entgelt ergibt sich aus dem maßgeblichen Preisaushang beziehungsweise Ausbildungsvertrag.
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3.19 Gebühren externer Stellen
Von den Entgelten der Fahrschule sind Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die von externen Stellen erhoben werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
* Gebühren der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde,
* Gebühren der zuständigen Prüforganisation,
* Kosten für erforderliche Sehtests,
* Kosten für Erste-Hilfe-Schulungen,
* Kosten für erforderliche Lichtbilder sowie
* sonstige im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubnisverfahren entstehende Fremdkosten.
Solche Gebühren und Kosten sind nicht Bestandteil des Fahrschulentgelts, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Höhe externer Gebühren wird von der jeweiligen Stelle bestimmt und kann von der Fahrschule grundsätzlich nicht beeinflusst werden.
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3.20 Keine Garantie der Gesamtkosten der Fahrerlaubnisausbildung
Die Fahrschule kann bei Abschluss des Ausbildungsvertrages grundsätzlich keinen verbindlichen Gesamtpreis für die vollständige Fahrerlaubnisausbildung garantieren, sofern nicht ausdrücklich ein wirksamer Pauschalpreis vereinbart wurde.
Die Gesamtkosten hängen insbesondere von der individuell erforderlichen Anzahl praktischer Fahrstunden, gegebenenfalls notwendigen Wiederholungsprüfungen, zusätzlich erforderlichen Ausbildungsleistungen sowie den von externen Stellen erhobenen Gebühren ab.
Eine beispielhafte Kostenberechnung oder Schätzung stellt daher keine Garantie dar, dass die tatsächlichen Gesamtkosten genau diesem Betrag entsprechen.
Der Fahrschüler kann sich anhand der vereinbarten Einzelentgelte und seines tatsächlichen Ausbildungsstandes jederzeit über die Zusammensetzung seiner Ausbildungskosten informieren.
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3.21 Keine eigenmächtige Änderung vereinbarter Leistungen
Die Fahrschule berechnet nur solche Ausbildungsleistungen, die tatsächlich erbracht, wirksam vereinbart oder aufgrund einer wirksamen Ausfall- beziehungsweise sonstigen Entgeltregelung geschuldet sind.
Die Fahrschule ist nicht berechtigt, dem Fahrschüler ohne entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage beliebige zusätzliche Entgelte aufzuerlegen.
Umgekehrt besteht kein Anspruch des Fahrschülers darauf, erforderliche und tatsächlich erbrachte Ausbildungsleistungen unentgeltlich zu erhalten, nur weil bei Beginn der Ausbildung mit einem geringeren Ausbildungsumfang gerechnet wurde.
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3.22 Transparenz der Preisgestaltung
Die Fahrschule Westerwald legt Wert auf eine nachvollziehbare und transparente Preisgestaltung.
Die für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse geltenden Entgelte ergeben sich aus dem Ausbildungsvertrag und dem maßgeblichen Preisaushang.
Bei Unklarheiten über einzelne Positionen oder die Abrechnung einer Ausbildungsleistung soll sich der Fahrschüler zeitnah an die Fahrschule beziehungsweise – soweit die betreffende Forderung bereits über einen externen Abrechnungsdienstleister abgewickelt wird – an die dort angegebene zuständige Stelle wenden.
Unklarheiten über eine Rechnung ändern nicht automatisch deren Fälligkeit oder Berechtigung. Gesetzliche Rechte des Fahrschülers, Einwendungen gegen eine Forderung geltend zu machen, bleiben unberührt.
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3.23 Verhältnis zu Zahlungs- und Abrechnungsbedingungen
Dieser Abschnitt regelt, welche Ausbildungsleistungen der Fahrschule entgeltpflichtig sind und auf welcher Grundlage die Entgelte vereinbart werden.
Die konkrete Zahlungsabwicklung, Fälligkeit, Rechnungsstellung sowie gegebenenfalls die Abwicklung über einen Factoring- oder Abrechnungsdienstleister werden in dem hierfür vorgesehenen gesonderten Abschnitt beziehungsweise den jeweils wirksam einbezogenen Zahlungsbedingungen geregelt.
Die Bedingungen eines von der Fahrschule eingesetzten externen Abrechnungsdienstleisters werden durch diesen Abschnitt nicht ersetzt.
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3.24 Vorrang zwingender gesetzlicher Vorschriften
Soweit für einzelne Fahrerlaubnisklassen, Ausbildungsleistungen oder Entgeltpositionen besondere gesetzliche Vorschriften gelten, gehen diese den vorstehenden allgemeinen Regelungen vor.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
4. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Forderungsabtretung und Abwicklung über DATAPART
4.1 Grundsatz der Zahlungspflicht
Der Fahrschüler beziehungsweise diejenige Person, die sich wirksam zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet hat, ist verpflichtet, die für die Ausbildung vereinbarten Entgelte entsprechend dem Ausbildungsvertrag, dem maßgeblichen Preisaushang und den jeweils geltenden Zahlungsbedingungen fristgerecht zu begleichen.
Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht für die jeweils vereinbarten beziehungsweise tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages und der hierfür geltenden Bedingungen.
Hierzu können insbesondere der vereinbarte Grundbetrag, praktische Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, Vorstellung zur theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie sonstige vereinbarte und vergütungspflichtige Ausbildungsleistungen gehören.
Die Höhe der einzelnen Fahrschulentgelte richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag und dem hierfür maßgeblichen Preisaushang der Fahrschule Westerwald.
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4.2 Abrechnung über einen externen Factoringdienstleister
Die Fahrschule Westerwald ist berechtigt, die Abrechnung ihrer Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis über einen externen Abrechnungs- beziehungsweise Factoringdienstleister durchführen zu lassen und Forderungen im Rahmen einer Factoringvereinbarung an diesen abzutreten.
Die Fahrschule Westerwald arbeitet hierzu derzeit mit der DATAPART Factoring GmbH zusammen.
Soweit eine Forderung wirksam an DATAPART abgetreten wurde, gelten hinsichtlich der Zahlungsabwicklung, Zahlungswege, Zahlungsfristen und sonstigen Modalitäten die dem jeweiligen Zahlungspflichtigen mitgeteilten beziehungsweise wirksam einbezogenen Bedingungen und Angaben.
Die Fahrschule wird die für die Abrechnung erforderlichen Informationen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen an den eingesetzten Abrechnungsdienstleister übermitteln.
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4.3 Forderungsabtretung an DATAPART
Forderungen der Fahrschule Westerwald aus bestehenden und zukünftigen Ausbildungsverhältnissen können im Rahmen des zwischen der Fahrschule und DATAPART bestehenden Factoringverhältnisses an die DATAPART Factoring GmbH abgetreten werden.
Mit wirksamer Abtretung einer Forderung wird DATAPART Gläubiger der betreffenden Forderung.
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige wird über die für ihn maßgeblichen Zahlungsinformationen im Rahmen der Rechnungsstellung beziehungsweise der Zahlungsabwicklung informiert.
Nach erfolgter Abtretung ist insbesondere zu beachten, an wen eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten ist.
Die hierfür auf der jeweiligen Rechnung beziehungsweise Zahlungsinformation angegebenen Hinweise sind zu beachten.
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4.4 Trennung zwischen Ausbildungsverhältnis und Forderungsabwicklung
Der Fahrschulausbildungsvertrag besteht zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule Westerwald.
Die Abtretung einer daraus entstandenen Forderung an DATAPART ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Fahrschule Westerwald für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Fahrausbildung verantwortlich bleibt.
Davon zu unterscheiden ist die kaufmännische Abwicklung der entstandenen Forderungen.
Soweit eine Forderung an DATAPART abgetreten wurde, übernimmt DATAPART die hiermit verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der hierfür geltenden Vereinbarungen.
Hierzu können insbesondere die Rechnungsstellung, Zahlungsüberwachung, Kommunikation zu Zahlungsangelegenheiten sowie erforderlichenfalls das außergerichtliche oder gerichtliche Forderungsmanagement gehören.
Die Fahrschule Westerwald übernimmt damit nicht die Aufgabe, die eigenständigen Geschäfts- oder Zahlungsbedingungen von DATAPART in ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig wiederzugeben.
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4.5 Rechnungsstellung
Die Abrechnung der während der Ausbildung entstandenen Leistungen erfolgt entsprechend dem zwischen Fahrschule und DATAPART bestehenden Abrechnungsverfahren.
Die Rechnung weist die jeweils abgerechneten Ausbildungsleistungen und die hierfür berechneten Beträge aus.
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Rechnungen und Zahlungsinformationen zur Kenntnis zu nehmen und die dort enthaltenen Zahlungsangaben zu beachten.
Rechnungen können nach Maßgabe des jeweils eingesetzten Abrechnungsverfahrens insbesondere elektronisch, per E-Mail, postalisch oder über hierfür vorgesehene digitale Systeme beziehungsweise Kundenportale bereitgestellt werden.
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung erforderlichen Kontakt- und Rechnungsdaten vollständig und aktuell sind.
Änderungen insbesondere der Anschrift oder E-Mail-Adresse sollen der Fahrschule beziehungsweise – soweit für die konkrete Zahlungsabwicklung vorgesehen – DATAPART rechtzeitig mitgeteilt werden.
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4.6 Prüfung von Rechnungen und Rückfragen
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige soll erhaltene Rechnungen zeitnah auf ihre Nachvollziehbarkeit prüfen.
Bestehen Fragen zu einer Rechnung, einer einzelnen Ausbildungsleistung, einem Rechnungsbetrag oder dem aktuellen Zahlungsstand, sollen diese möglichst zeitnah mit der hierfür zuständigen Stelle geklärt werden.
Betrifft die Frage die tatsächlich erbrachte Fahrschulleistung, kann sich der Fahrschüler an die Fahrschule Westerwald wenden.
Betrifft die Frage dagegen die Rechnung, den Zahlungsstand, eine Mahnung oder sonstige Angelegenheiten der Zahlungsabwicklung, kann die Klärung unmittelbar mit DATAPART erfolgen, soweit DATAPART die betreffende Forderung beziehungsweise Abrechnung übernommen hat.
Hierdurch soll eine schnelle und eindeutige Klärung ermöglicht werden.
Gesetzliche Rechte des Fahrschülers beziehungsweise Zahlungspflichtigen, Einwendungen gegen eine Forderung geltend zu machen, bleiben unberührt.
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4.7 Fälligkeit und Zahlungsfrist
Die Fälligkeit der jeweiligen Forderung und die einzuhaltende Zahlungsfrist richten sich nach den hierfür maßgeblichen vertraglichen Bedingungen sowie den Angaben auf der jeweiligen Rechnung beziehungsweise Zahlungsinformation.
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige ist verpflichtet, die dort ausgewiesene Zahlungsfrist einzuhalten.
Soweit für die Zahlungsabwicklung ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, sind die hierfür geltenden Bedingungen zu beachten.
Der Zahlungspflichtige hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Konto zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ausreichende Deckung aufweist und die für den Lastschrifteinzug erforderlichen Angaben zutreffend und aktuell sind.
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4.8 SEPA-Lastschrift und Rücklastschriften
Wurde für die Begleichung der Forderungen ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt der Einzug entsprechend den hierfür geltenden Vereinbarungen und Zahlungsinformationen.
Eine erteilte Einzugsermächtigung beziehungsweise ein SEPA-Mandat entbindet den Zahlungspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.
Kommt es zu einer Rücklastschrift, können hieraus weitere Kosten und Folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der für die Zahlungsabwicklung geltenden Bedingungen entstehen.
Dies gilt insbesondere, wenn die Rücklastschrift vom Zahlungspflichtigen zu vertreten ist.
Ob und in welcher Höhe Kosten einer Rücklastschrift geschuldet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den für die betreffende Forderung geltenden Zahlungsbedingungen.
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4.9 Keine eigenmächtige Regelung der DATAPART-Zahlungsbedingungen durch die Fahrschule
Soweit eine Forderung von DATAPART übernommen wurde, richten sich Möglichkeiten einer abweichenden Zahlungsvereinbarung, Stundung, Ratenzahlung oder sonstigen individuellen Zahlungsregelung nach den hierfür bei DATAPART geltenden Voraussetzungen.
Die Fahrschule Westerwald trifft hinsichtlich bereits abgetretener Forderungen grundsätzlich keine hiervon abweichenden Zahlungsvereinbarungen, soweit sie hierzu nicht ausdrücklich berechtigt ist.
Der Fahrschüler beziehungsweise Zahlungspflichtige soll sich daher bei Zahlungsproblemen oder dem Wunsch nach einer individuellen Zahlungsvereinbarung rechtzeitig an DATAPART wenden, soweit DATAPART für die betreffende Forderung zuständig ist.
Eine eigenmächtige Kürzung, Zurückhaltung oder Rückgabe einer Zahlung ersetzt eine erforderliche Klärung mit dem jeweiligen Forderungsinhaber nicht.
Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs-, Widerrufs- oder sonstige Einwendungsrechte bleiben hiervon unberührt.
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4.10 Zahlungsverzug
Wird eine fällige Forderung nicht innerhalb der maßgeblichen Zahlungsfrist beglichen, können die gesetzlichen Folgen des Zahlungsverzuges sowie die in den hierfür geltenden Bedingungen vorgesehenen Maßnahmen eintreten.
Hierzu können insbesondere Mahnungen, gesetzlich zulässige Mahnkosten, Verzugszinsen und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – weitere Kosten der Rechtsverfolgung gehören.
Soweit die betreffende Forderung an DATAPART abgetreten wurde, erfolgt das Forderungs- und Mahnmanagement grundsätzlich durch DATAPART beziehungsweise durch die von DATAPART hierfür eingesetzten Stellen.
Die Fahrschule Westerwald ist nicht verpflichtet, vor jeder weiteren ausbildungsbezogenen Maßnahme zusätzlich zu einem bereits durch den Forderungsinhaber durchgeführten Mahnverfahren ein eigenes Mahnverfahren durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht erforderlich ist.
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4.11 Auswirkungen offener fälliger Forderungen auf die weitere Ausbildung
Die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zahlungspflichten ist Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses.
Werden fällige und durchsetzbare Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis nicht ausgeglichen, ist die Fahrschule nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen berechtigt, die weitere Erbringung noch nicht erbrachter Ausbildungsleistungen bis zur Klärung beziehungsweise bis zum Ausgleich der betreffenden Forderungen zurückzustellen.
Dies kann insbesondere die Vereinbarung beziehungsweise Durchführung weiterer praktischer Fahrstunden betreffen.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, den Umfang offener Forderungen durch die fortlaufende Erbringung weiterer kostenpflichtiger Ausbildungsleistungen weiter zu erhöhen, während bereits fällige und durchsetzbare Ausbildungsentgelte unbezahlt bleiben.
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4.12 Anmeldung und Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung bei offenen Forderungen
Bei fälligen und durchsetzbaren offenen Forderungen kann die Fahrschule nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die Anmeldung beziehungsweise Vorstellung des Fahrschülers zur theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung bis zum Ausgleich der betreffenden Forderungen zurückstellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine weitere Prüfungsvorstellung zusätzliche Entgelte oder Kosten entstehen würden.
Bereits verbindlich zugeteilte Prüfungstermine und die damit möglicherweise verbundenen externen Gebühren sind gesondert zu betrachten.
Der Fahrschüler soll offene Zahlungsangelegenheiten daher rechtzeitig vor einer geplanten Prüfung klären.
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4.13 Keine automatische Beendigung des Ausbildungsvertrages wegen einer einzelnen offenen Rechnung
Eine einzelne offene oder verspätet beglichene Forderung führt nicht automatisch zur Beendigung des Ausbildungsvertrages.
Die Fahrschule kann jedoch die weitere Ausbildung im zulässigen Umfang zurückstellen, solange fällige und durchsetzbare Forderungen nicht ausgeglichen sind.
Bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsstörungen können darüber hinaus die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über Pflichtverletzungen und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anwendung finden.
Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
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4.14 Wiederholte Zahlungsstörungen und Rücklastschriften
Wiederholte, vom Zahlungspflichtigen zu vertretende Rücklastschriften oder eine nachhaltige Nichtbegleichung fälliger Forderungen können das für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere, wenn trotz entsprechender Zahlungsinformationen oder Aufforderungen wiederholt keine ordnungsgemäße Begleichung fälliger und durchsetzbarer Forderungen erfolgt.
Ob daraus weitergehende Rechte der Fahrschule entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Soweit eine Abmahnung oder vorherige Aufforderung zur Abhilfe rechtlich erforderlich und zumutbar ist, wird dies entsprechend berücksichtigt.
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4.15 Kostenübernahme durch Eltern, Arbeitgeber oder andere Dritte
Wird die Ausbildung ganz oder teilweise durch Eltern, Erziehungsberechtigte, Arbeitgeber oder andere Dritte bezahlt, führt dies allein nicht dazu, dass diese Person automatisch Vertragspartner des Fahrschulausbildungsvertrages wird.
Eine eigenständige Zahlungspflicht eines Dritten setzt eine entsprechende wirksame Vereinbarung beziehungsweise Kostenübernahme voraus.
Soweit ein abweichender Rechnungsempfänger oder Zahlungspflichtiger vereinbart wurde, ist dieser verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Daten vollständig und zutreffend anzugeben.
Die Verantwortung des Fahrschülers für seine aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden persönlichen Ausbildungs- und Mitwirkungspflichten bleibt hiervon unberührt.
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4.16 Minderjährige Fahrschüler
Bei minderjährigen Fahrschülern gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit sowie die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Frage, wer zur Zahlung der Ausbildungsentgelte verpflichtet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag, einer gegebenenfalls vereinbarten Kostenübernahme sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
Die bloße Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter führt nicht unabhängig von den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen automatisch zu einer uneingeschränkten persönlichen Zahlungspflicht für sämtliche Forderungen.
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4.17 Datenschutz bei der Abrechnung über DATAPART
Soweit die Fahrschule Forderungen an DATAPART abtritt beziehungsweise DATAPART mit der Abwicklung der betreffenden Forderungen befasst ist, werden die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und übermittelt.
Hierzu können insbesondere Stammdaten, Kontaktdaten, Angaben zum Rechnungsempfänger sowie Informationen über die von der Fahrschule erbrachten und abzurechnenden Ausbildungsleistungen gehören.
Die Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Fahrschule Westerwald sowie den für DATAPART geltenden Datenschutz- und Transparenzinformationen.
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten von DATAPART werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersetzt.
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4.18 Zuständigkeit bei Fragen zur Ausbildung und zur Zahlung
Für Fragen zur Durchführung der Fahrausbildung, zum Ausbildungsstand, zu Fahrstunden oder zu sonstigen fachlichen und organisatorischen Ausbildungsangelegenheiten bleibt die Fahrschule Westerwald Ansprechpartner.
Für Fragen zu einer durch DATAPART übernommenen Rechnung, Zahlung, Mahnung, Zahlungsvereinbarung oder zum aktuellen Forderungsstand ist grundsätzlich DATAPART der zuständige Ansprechpartner, soweit die betreffende Angelegenheit in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.
Hierdurch werden die gesetzlichen Rechte des Fahrschülers gegenüber der Fahrschule oder dem jeweiligen Forderungsinhaber nicht eingeschränkt.
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4.19 Verhältnis zu den Bedingungen von DATAPART
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler.
Sie ersetzen nicht die eigenständigen Bedingungen, Datenschutzinformationen, Zahlungsinformationen oder sonstigen rechtlich erforderlichen Erklärungen der DATAPART Factoring GmbH.
Soweit DATAPART aufgrund einer wirksamen Forderungsabtretung Gläubiger einer Forderung wird oder die Zahlungsabwicklung übernimmt, sind die hierfür maßgeblichen gesonderten Informationen und Bedingungen zu beachten.
Bei Widersprüchen hinsichtlich der Zahlungsabwicklung einer bereits abgetretenen Forderung sind die gesetzlichen Vorschriften sowie die für die betreffende Forderung wirksam geltenden Vereinbarungen maßgeblich.
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4.20 Keine Einschränkung gesetzlicher Rechte
Die vorstehenden Zahlungsregelungen beschränken keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Fahrschülers beziehungsweise Zahlungspflichtigen.
Insbesondere bleiben gesetzlich bestehende Rechte zur Geltendmachung begründeter Einwendungen gegen eine Forderung, zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung im gesetzlich zulässigen Umfang sowie sonstige zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt.
5. Mitwirkungspflichten, Eigenverantwortung und kontinuierliche Durchführung der Ausbildung
5.1 Grundsatz der gegenseitigen Mitwirkung
Die Fahrausbildung ist ein aufeinander aufbauender Ausbildungsprozess, dessen erfolgreicher und möglichst kontinuierlicher Verlauf die aktive Zusammenarbeit zwischen Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler voraussetzt.
Die Fahrschule Westerwald verpflichtet sich, die Ausbildung nach den gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Ausbildungsgrundsätzen und entsprechend dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers durchzuführen.
Der Fahrschüler ist seinerseits verpflichtet, im erforderlichen und ihm zumutbaren Umfang aktiv an seiner Ausbildung mitzuwirken.
Die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf liegt daher nicht ausschließlich bei der Fahrschule.
Die Fahrschule stellt die erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Verfügung. Der Fahrschüler muss seinerseits durch regelmäßige Teilnahme, eigenständige Vorbereitung, Terminwahrnehmung, Kommunikation und sonstige erforderliche Mitwirkung dazu beitragen, dass die Ausbildung sinnvoll durchgeführt und fortgesetzt werden kann.
Die bloße Anmeldung bei der Fahrschule oder der Abschluss eines Ausbildungsvertrages führt nicht dazu, dass die Fahrschule allein für die Geschwindigkeit des Ausbildungsfortschritts verantwortlich ist.
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5.2 Eigenverantwortung des Fahrschülers
Der Fahrschüler trägt eine eigene Verantwortung für seinen persönlichen Ausbildungsfortschritt.
Hierzu gehört insbesondere, die ihm zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten angemessen zu nutzen und die Ausbildung nicht lediglich sporadisch oder ohne erkennbaren Ausbildungsfortschritt zu betreiben.
Der Fahrschüler soll seine Ausbildung grundsätzlich so organisieren, dass bereits erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine möglichst kontinuierliche Fortsetzung erhalten, vertieft und weiterentwickelt werden können.
Dabei wird berücksichtigt, dass die zeitlichen Möglichkeiten und persönlichen Lebensumstände der Fahrschüler unterschiedlich sind.
Aus der Mitwirkungspflicht ergibt sich deshalb keine starre Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Fahrstunden pro Woche oder Monat, soweit eine solche Regelung nicht individuell vereinbart wurde.
Erforderlich ist vielmehr eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene und ernsthafte Mitwirkung am Ausbildungsfortschritt.
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5.3 Mitwirkung an der theoretischen Ausbildung
Der Fahrschüler ist verpflichtet, die für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse gesetzlich vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtseinheiten ordnungsgemäß zu absolvieren.
Die Teilnahme am theoretischen Unterricht stellt jedoch nur einen Bestandteil der theoretischen Ausbildung dar.
Der Fahrschüler ist darüber hinaus verpflichtet, sich eigenständig, regelmäßig und ernsthaft auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorzubereiten.
Hierzu gehört insbesondere die Wiederholung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht behandelten Inhalte sowie die Beschäftigung mit den prüfungsrelevanten Fragestellungen.
Soweit die Fahrschule dem Fahrschüler ein digitales Lernsystem, eine Lern-App oder sonstige Lernmedien zur Verfügung stellt, sind diese vom Fahrschüler eigenverantwortlich und in einem Umfang zu nutzen, der einen angemessenen Lernfortschritt ermöglicht.
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5.4 Lern-App und digitaler Lernstand
Soweit die Fahrschule Westerwald im Rahmen der Ausbildung ein digitales Lernsystem beziehungsweise eine Lern-App zur Verfügung stellt, dient dieses insbesondere der eigenständigen Vorbereitung und Vertiefung der theoretischen Ausbildungsinhalte.
Der dort dokumentierte Lernstand kann von der Fahrschule beziehungsweise den Fahrlehrern als ein Anhaltspunkt für den Stand der theoretischen Prüfungsvorbereitung herangezogen werden.
Die bloße Bereitstellung oder Freischaltung eines Lernsystems ersetzt nicht die tatsächliche Nutzung durch den Fahrschüler.
Es liegt in der Verantwortung des Fahrschülers, die zur Verfügung gestellten Lernmöglichkeiten regelmäßig zu nutzen und erkannte Wissenslücken eigenständig aufzuarbeiten.
Ein nur geringfügiger oder über längere Zeit stagnierender Lernfortschritt kann dazu führen, dass eine Anmeldung beziehungsweise Empfehlung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung noch nicht sinnvoll ist.
Ein bestimmter in einer Lern-App angezeigter Prozentwert stellt für sich allein jedoch weder eine gesetzliche Voraussetzung noch eine Garantie für das Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung dar.
Maßgeblich ist die Gesamtbeurteilung des tatsächlichen Ausbildungs- und Vorbereitungsstandes.
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5.5 Keine Prüfungsanmeldung allein aufgrund absolvierter Theorieeinheiten
Die vollständige Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen theoretischen Unterricht bedeutet nicht automatisch, dass die theoretische Ausbildung inhaltlich erfolgreich abgeschlossen oder der Fahrschüler ausreichend auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorbereitet ist.
Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Teilnahme am theoretischen Unterricht und die tatsächliche Beherrschung der prüfungsrelevanten Inhalte sind voneinander zu unterscheiden.
Der Fahrschüler hat deshalb auch nach Absolvierung der vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten weiter an seiner theoretischen Prüfungsvorbereitung mitzuwirken, soweit dies aufgrund seines Lernstandes erforderlich ist.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, eine Ausbildung als abgeschlossen zu bestätigen, solange die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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5.6 Mitwirkung an der praktischen Ausbildung
Auch die praktische Fahrausbildung setzt eine kontinuierliche Mitarbeit des Fahrschülers voraus.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, vereinbarte praktische Ausbildungstermine wahrzunehmen und im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten in angemessenen Abständen für weitere praktische Ausbildungstermine zur Verfügung zu stehen.
Die praktische Fahrausbildung baut auf bereits erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf.
Eine regelmäßige Durchführung praktischer Ausbildungstermine dient deshalb nicht lediglich einer schnelleren Beendigung der Ausbildung, sondern insbesondere der nachhaltigen Festigung bereits erworbener Fähigkeiten und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Ausbildungsstandes.
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5.7 Keine sinnvolle Ausbildung durch lediglich vereinzelte Fahrstunden
Werden praktische Fahrstunden über einen längeren Zeitraum lediglich vereinzelt oder in sehr großen Abständen wahrgenommen, kann dies den Ausbildungsfortschritt erheblich beeinträchtigen.
Bereits erlernte Abläufe können zwischen den Ausbildungsterminen teilweise verloren gehen oder müssen erneut gefestigt werden.
Dies kann insbesondere die Fahrzeugbedienung, Blickführung, Verkehrsbeobachtung, Verkehrsregelanwendung, selbstständige Entscheidungsfindung und die sichere Bewältigung komplexerer Verkehrssituationen betreffen.
Die Fahrschule kann deshalb empfehlen, praktische Ausbildungstermine in kürzeren und pädagogisch sinnvollen Abständen durchzuführen.
Eine Verpflichtung der Fahrschule, eine durch lange oder wiederholte Unterbrechungen beeinträchtigte Ausbildung ohne die fachlich erforderliche Wiederholung oder Vertiefung fortzusetzen, besteht nicht.
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5.8 Zusätzlicher Ausbildungsbedarf aufgrund von Unterbrechungen
Führt eine längere oder wiederholte Unterbrechung der praktischen Ausbildung dazu, dass bereits vermittelte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten nicht mehr ausreichend sicher beherrscht werden, kann eine Wiederholung oder Vertiefung bereits behandelter Ausbildungsinhalte erforderlich sein.
Der verantwortliche Fahrlehrer beurteilt bei Wiederaufnahme der Ausbildung den tatsächlichen Ausbildungsstand.
Ergibt sich daraus ein zusätzlicher Ausbildungsbedarf, sind die hierfür erforderlichen Fahrstunden Bestandteil der weiteren Ausbildung.
Diese zusätzlich erforderlichen Fahrstunden stellen reguläre Ausbildungsleistungen dar und werden entsprechend den hierfür vereinbarten Entgelten berechnet.
Der Fahrschüler kann insbesondere nicht verlangen, dass nach einer längeren selbst verursachten Ausbildungsunterbrechung ohne Überprüfung des aktuellen Leistungsstandes unmittelbar an einem früher erreichten Ausbildungsabschnitt weitergearbeitet wird.
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5.9 Mitwirkung bei der Terminplanung
Die Fahrschule stellt praktische Ausbildungstermine im Rahmen ihrer personellen, betrieblichen und fahrzeugbezogenen Kapazitäten zur Verfügung.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten angemessen an der Terminplanung mitzuwirken.
Hierzu gehört insbesondere, der Fahrschule beziehungsweise dem zuständigen Fahrlehrer seine zeitlichen Möglichkeiten mitzuteilen und angebotene Termine ernsthaft zu prüfen.
Die Fahrschule kann nicht gewährleisten, dass Fahrstunden ausschließlich an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Uhrzeiten oder ausschließlich nach den Wunschzeiten des Fahrschülers angeboten werden können.
Berufliche, schulische, private oder sonstige Verpflichtungen des Fahrschülers werden im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt.
Sie führen jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch darauf, dass die Fahrschule dauerhaft ausschließlich bestimmte eng begrenzte Wunschzeiten freihält oder andere Fahrschüler bei der Terminvergabe zurückstellt.
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5.10 Angebotene freie Ausbildungskapazitäten
Bietet die Fahrschule dem Fahrschüler freie und für ihn grundsätzlich geeignete Ausbildungstermine an, liegt es in dessen eigener Verantwortung, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Fortführung seiner Ausbildung zu nutzen.
Lehnt ein Fahrschüler über einen längeren Zeitraum wiederholt zumutbare angebotene Ausbildungstermine ab oder schränkt seine Verfügbarkeit so erheblich ein, dass eine kontinuierliche praktische Ausbildung faktisch nicht möglich ist, können hierdurch entstehende Verzögerungen nicht ohne Weiteres der Fahrschule zugerechnet werden.
Die Fahrschule ist insbesondere nicht verpflichtet, aufgrund einer sehr eingeschränkten Verfügbarkeit des Fahrschülers andere bereits vereinbarte Ausbildungstermine zu verlegen oder dem Fahrschüler eine bevorzugte Terminvergabe einzuräumen.
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5.11 Beruf, Schule, Studium und sonstige private Verpflichtungen
Die Fahrschule hat Verständnis dafür, dass Fahrschüler ihre Ausbildung mit Beruf, Schule, Studium, Familie und anderen persönlichen Verpflichtungen vereinbaren müssen.
Diese Umstände werden bei der Terminplanung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Der Fahrschüler ist jedoch selbst dafür verantwortlich, seine Fahrerlaubnisausbildung in seine persönliche Zeitplanung einzubeziehen, wenn er diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums voranbringen möchte.
Eine dauerhaft sehr eingeschränkte persönliche Verfügbarkeit kann zwangsläufig zu einer längeren Ausbildungsdauer führen.
Hieraus kann grundsätzlich kein Anspruch gegen die Fahrschule auf eine beschleunigte Ausbildung, bevorzugte Terminvergabe oder einen bestimmten Abschlusszeitpunkt hergeleitet werden.
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5.12 Vereinbarte Termine
Vereinbarte Fahrstunden, Unterrichtstermine, Prüfungstermine und sonstige individuell vereinbarte Ausbildungstermine sind verbindlich.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, diese pünktlich wahrzunehmen oder sie entsprechend den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Fristen rechtzeitig abzusagen.
Wiederholte kurzfristige Absagen oder wiederholtes Nichterscheinen beeinträchtigen nicht nur die betriebliche Planung der Fahrschule, sondern regelmäßig auch den kontinuierlichen Ausbildungsfortschritt des betreffenden Fahrschülers.
Die finanziellen Folgen einer nicht rechtzeitigen Absage werden in dem hierfür vorgesehenen gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
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5.13 Fahrerlaubnisantrag und notwendige Unterlagen
Der Fahrschüler ist verpflichtet, an der rechtzeitigen und vollständigen Beantragung der Fahrerlaubnis mitzuwirken.
Hierzu gehört insbesondere, die von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde benötigten Unterlagen und Nachweise rechtzeitig zu beschaffen und einzureichen beziehungsweise der Fahrschule zur Verfügung zu stellen, soweit die Fahrschule vereinbarungsgemäß bei der Antragstellung mitwirkt.
Hierzu können je nach Fahrerlaubnisklasse und persönlicher Situation insbesondere Lichtbilder, Sehtestbescheinigungen, Erste-Hilfe-Nachweise, Identitätsnachweise oder weitere behördlich erforderliche Unterlagen gehören.
Der Fahrschüler ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner persönlichen Angaben verantwortlich.
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5.14 Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Unterlagen
Kann ein Fahrerlaubnisantrag aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspätet eingereichter Unterlagen des Fahrschülers nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet werden, hat die Fahrschule hieraus entstehende Verzögerungen grundsätzlich nicht zu vertreten.
Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht rechtzeitig geplant beziehungsweise durchgeführt werden kann.
Die Fahrschule kann den Fahrschüler auf noch fehlende Unterlagen hinweisen.
Die Verantwortung des Fahrschülers, die für seinen Fahrerlaubnisantrag erforderlichen persönlichen Voraussetzungen und Unterlagen rechtzeitig zu erfüllen beziehungsweise bereitzustellen, bleibt hiervon unberührt.
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5.15 Kommunikation und Erreichbarkeit
Eine ordnungsgemäße Ausbildung erfordert eine funktionierende Kommunikation zwischen Fahrschüler und Fahrschule.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, zutreffende und aktuelle Kontaktdaten anzugeben.
Änderungen insbesondere der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind der Fahrschule zeitnah mitzuteilen, soweit diese Angaben für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich sind.
Der Fahrschüler ist außerdem gehalten, Nachrichten der Fahrschule, die seine Ausbildung, vereinbarte Termine, Prüfungen oder sonstige wesentliche organisatorische Angelegenheiten betreffen, innerhalb angemessener Zeit zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls darauf zu reagieren.
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5.16 Keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit
Die Verpflichtung zur Mitwirkung bedeutet nicht, dass der Fahrschüler jederzeit oder außerhalb üblicher Kommunikationszeiten erreichbar sein muss.
Erforderlich ist lediglich eine angemessene Erreichbarkeit, die eine ordnungsgemäße Organisation der Ausbildung ermöglicht.
Entsprechendes gilt für die Fahrschule und ihre Mitarbeiter.
Eine sofortige Beantwortung von Nachrichten außerhalb der jeweiligen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitszeiten kann grundsätzlich nicht verlangt werden.
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5.17 Mitteilung wesentlicher Änderungen
Der Fahrschüler ist verpflichtet, der Fahrschule Änderungen mitzuteilen, die für die rechtmäßige oder sichere Durchführung der Ausbildung von Bedeutung sind, soweit ihm eine solche Mitteilung zumutbar und rechtlich erforderlich ist.
Dies betrifft insbesondere Änderungen der für die Fahrerlaubnisausbildung erforderlichen behördlichen Voraussetzungen oder sonstige Umstände, die unmittelbar Einfluss darauf haben, ob eine bestimmte Ausbildungsleistung rechtmäßig durchgeführt werden darf.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung privater oder gesundheitlicher Informationen besteht nur, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertraglich erforderliche Grundlage besteht.
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5.18 Sicherheitsbezogene Mitwirkung
Während der praktischen Ausbildung hat der Fahrschüler den sicherheitsbezogenen und ausbildungsbezogenen Anweisungen des Fahrlehrers Folge zu leisten.
Der Fahrschüler hat alles zu unterlassen, was die sichere Durchführung der Fahrstunde oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte.
Hierzu gehört insbesondere, die praktische Ausbildung nur in einem Zustand anzutreten, der eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht.
Die Einzelheiten zu Alkohol, Cannabis, sonstigen berauschenden Mitteln, Medikamenten und anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Umständen werden in einem gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
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5.19 Eigenverantwortliche Prüfungsvorbereitung
Die Vorbereitung auf eine Fahrerlaubnisprüfung ist Bestandteil des gesamten Ausbildungsprozesses.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, erkannte Wissens- oder Leistungsdefizite ernst zu nehmen und im Rahmen seiner Möglichkeiten daran mitzuwirken, diese zu beseitigen.
Dies gilt sowohl für die theoretische als auch für die praktische Ausbildung.
Hinweise des Fahrlehrers auf noch bestehende Ausbildungsdefizite dienen der Erreichung der Ausbildungsziele und der Vorbereitung auf eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr.
Der Fahrschüler ist gehalten, solche Hinweise bei seiner weiteren Ausbildung zu berücksichtigen.
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5.20 Prüfungsreife ist keine reine Terminfrage
Der Wunsch des Fahrschülers, die Fahrerlaubnis möglichst schnell zu erwerben, ist bei der Organisation der Ausbildung grundsätzlich nachvollziehbar und wird von der Fahrschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigt.
Ein gewünschter Prüfungstermin oder ein persönlicher Zeitplan kann jedoch die erforderliche Ausbildung nicht ersetzen.
Die Fahrschule beziehungsweise der verantwortliche Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Ausbildungsziele erreicht sind.
Eine Beschleunigung der Ausbildung darf deshalb nicht zulasten der erforderlichen Ausbildungsqualität oder Verkehrssicherheit erfolgen.
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5.21 Verantwortung bei selbst verursachten Verzögerungen
Verzögert sich die Ausbildung insbesondere deshalb, weil der Fahrschüler
* über längere Zeit nicht am theoretischen Unterricht teilnimmt,
* seine theoretische Prüfungsvorbereitung nicht ausreichend betreibt,
* angebotene Ausbildungstermine wiederholt nicht nutzt,
* vereinbarte Termine wiederholt absagt oder nicht wahrnimmt,
* für praktische Ausbildung nur in sehr eingeschränktem Umfang zur Verfügung steht,
* erforderliche Unterlagen verspätet einreicht,
* auf notwendige organisatorische Rückfragen über längere Zeit nicht reagiert oder
* die Ausbildung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen wiederholt oder länger unterbricht,
kann die hierdurch entstehende Verlängerung der Ausbildungsdauer grundsätzlich nicht der Fahrschule zugerechnet werden.
Die Fahrschule übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, solche Verzögerungen später durch eine besonders hohe Termindichte oder bevorzugte Terminvergabe auszugleichen.
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5.22 Vom Fahrschüler nicht zu vertretende Unterbrechungen
Die vorstehenden Regelungen sollen Fahrschüler nicht unangemessen benachteiligen, wenn eine Ausbildungsunterbrechung auf nachvollziehbaren Umständen beruht, die sie nicht oder nicht vollständig zu vertreten haben.
Hierzu können insbesondere Krankheit, unvorhersehbare persönliche Ereignisse, behördliche Verzögerungen oder von der Fahrschule verursachte erhebliche Ausbildungsausfälle gehören.
Solche Umstände werden bei der Beurteilung der Mitwirkung und des weiteren Ausbildungsablaufs angemessen berücksichtigt.
Der Fahrschüler soll die Fahrschule über eine voraussichtlich länger dauernde Unterbrechung informieren, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
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5.23 Längere Inaktivität
Bleibt ein Fahrschüler über einen längeren Zeitraum ohne nachvollziehbaren Grund inaktiv, kann die Fahrschule ihn kontaktieren und zur Mitteilung auffordern, ob und wann die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
Beginnt der Fahrschüler trotz bestehender Ausbildungsmöglichkeit und ohne triftigen Grund nicht innerhalb des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Zeitraums mit seiner Ausbildung oder unterbricht er eine bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund für einen entsprechend erheblichen Zeitraum, können die Regelungen über die Kündigung des Ausbildungsvertrages Anwendung finden.
Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht allein aufgrund einer kurzfristigen Inaktivität.
Maßgeblich sind die vereinbarten Vertragsbedingungen, die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
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5.24 Aufforderung zur Wiederaufnahme der Ausbildung
Bei einer längeren Ausbildungsunterbrechung kann die Fahrschule den Fahrschüler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Kontakt aufzunehmen und die weitere Ausbildung abzustimmen.
Dies dient insbesondere dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob das Ausbildungsverhältnis tatsächlich fortgesetzt werden soll und wie ein sinnvoller Wiedereinstieg organisiert werden kann.
Reagiert der Fahrschüler trotz entsprechender Kontaktaufnahme über einen erheblichen Zeitraum nicht, kann dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob eine weitere ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsverhältnisses noch möglich und zumutbar ist.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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5.25 Kein Anspruch auf nachträgliche bevorzugte Terminvergabe
Hat ein Fahrschüler seine Ausbildung über längere Zeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt betrieben, entsteht hierdurch kein Anspruch darauf, anschließend gegenüber anderen Fahrschülern bevorzugt oder mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl kurzfristiger Ausbildungstermine eingeplant zu werden.
Die weitere Terminvergabe erfolgt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, der vorhandenen Kapazitäten, bereits bestehender Terminvereinbarungen und der organisatorischen Möglichkeiten der Fahrschule.
Die Fahrschule wird sich um eine sinnvolle Fortsetzung bemühen, ist jedoch nicht verpflichtet, selbst verursachte zeitliche Verzögerungen des Fahrschülers zulasten anderer Fahrschüler oder der betrieblichen Organisation auszugleichen.
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5.26 Intensiv- und Ferienkurse
Die Teilnahme an einem Intensiv-, Ferien- oder sonstigen kompakten Theoriekurs führt nicht automatisch dazu, dass auch die gesamte praktische Fahrerlaubnisausbildung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums durchgeführt oder abgeschlossen werden kann.
Solche Kursangebote beziehen sich auf den jeweils ausdrücklich beschriebenen Ausbildungsumfang.
Soweit keine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, beinhaltet die Teilnahme an einem Intensivkurs insbesondere keine Garantie eines bestimmten praktischen Ausbildungsumfangs, eines bestimmten Prüfungstermins oder des Erwerbs der Fahrerlaubnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Auch bei einem Intensivkurs bleiben der individuelle Ausbildungsstand, die erforderliche Prüfungsreife, behördliche Voraussetzungen und die Verfügbarkeit von Prüfungsterminen maßgeblich.
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5.27 Mitwirkung bei der Vorbereitung auf die praktische Prüfung
Ist ein praktischer Prüfungstermin vorgesehen, hat der Fahrschüler in besonderem Maße daran mitzuwirken, seinen erreichten Ausbildungsstand bis zum Prüfungstermin zu erhalten und erforderlichenfalls weiter zu verbessern.
Hierzu kann es abhängig vom individuellen Ausbildungsstand erforderlich sein, vor dem Prüfungstermin weitere praktische Ausbildungstermine wahrzunehmen.
Lehnt der Fahrschüler fachlich empfohlene weitere Ausbildungsstunden ab, obwohl nach Einschätzung des verantwortlichen Fahrlehrers die Ausbildungsziele noch nicht erreicht sind, kann die Fahrschule die Ausbildung nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen als abgeschlossen bestätigen.
Die Entscheidung über den Abschluss der Ausbildung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen und nicht allein nach dem Wunsch nach einem bereits in Aussicht genommenen Prüfungstermin.
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5.28 Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Fahrlehrer
Der Fahrschüler soll Rückmeldungen des Fahrlehrers zu seinem Ausbildungsstand ernst nehmen und bei der weiteren Ausbildung berücksichtigen.
Hierzu gehören insbesondere Hinweise zu bestehenden Stärken und Defiziten, zum erforderlichen weiteren Übungsbedarf und zur sinnvollen Gestaltung der nächsten Ausbildungsabschnitte.
Die pädagogische und fachliche Beurteilung des Ausbildungsstandes erfolgt durch den hierfür verantwortlichen Fahrlehrer.
Dies schließt nicht aus, dass der Fahrschüler Fragen zu seinem Ausbildungsstand stellt oder eine Erläuterung der weiteren Ausbildungsplanung verlangt.
Eine transparente Kommunikation über den jeweiligen Ausbildungsstand ist ausdrücklich erwünscht.
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5.29 Dokumentation des Ausbildungsstandes
Die Fahrschule beziehungsweise der Fahrlehrer dokumentiert den jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Diese Dokumentation dient insbesondere dazu, die Ausbildung nachvollziehbar und aufeinander aufbauend durchzuführen.
Bei einem Wechsel des Fahrlehrers innerhalb der Fahrschule kann die vorhandene Ausbildungsdokumentation dazu genutzt werden, die Ausbildung möglichst sinnvoll und ohne unnötige Wiederholungen fortzusetzen.
Unabhängig davon ist der jeweils eingesetzte Fahrlehrer berechtigt und verpflichtet, sich selbst ein fachliches Bild vom aktuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers zu machen.
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5.30 Grenzen der Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht des Fahrschülers begründet keine Verpflichtung, Ausbildungstermine wahrzunehmen, die ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände objektiv nicht zumutbar sind.
Ebenso begründet sie keine Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Informationen, für deren Verarbeitung keine rechtliche Grundlage besteht.
Die Fahrschule darf aus der Mitwirkungspflicht keine unangemessenen oder sachfremden Anforderungen ableiten.
Entscheidend ist eine angemessene, auf das Ausbildungsziel gerichtete Zusammenarbeit.
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5.31 Folgen einer erheblichen und nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflichten
Eine einzelne versäumte Lernphase, eine einzelne Terminabsage oder eine vorübergehende Einschränkung der Verfügbarkeit stellt grundsätzlich noch keine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten dar.
Verletzt der Fahrschüler seine Mitwirkungspflichten jedoch wiederholt, erheblich oder über einen längeren Zeitraum und wird dadurch eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung wesentlich beeinträchtigt, kann die Fahrschule den Fahrschüler zunächst zur ordnungsgemäßen Mitwirkung und Fortsetzung der Ausbildung auffordern.
Bleibt eine solche Aufforderung ohne Erfolg und ist der Fahrschule unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar, können die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Gesetz vorgesehenen Rechte bis hin zur Kündigung des Ausbildungsvertrages Anwendung finden.
Soweit rechtlich eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich ist, bleibt diese Voraussetzung unberührt.
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5.32 Ziel der Mitwirkungsregelungen
Die vorstehenden Mitwirkungspflichten dienen nicht dazu, dem Fahrschüler einen bestimmten persönlichen Ausbildungsrhythmus vorzuschreiben.
Sie sollen vielmehr sicherstellen, dass die Fahrschule ihren gesetzlichen Ausbildungsauftrag erfüllen und die Ausbildung gemeinsam mit dem Fahrschüler strukturiert, kontinuierlich und mit einem erkennbaren Ausbildungsziel durchführen kann.
Die Fahrschule Westerwald unterstützt den Fahrschüler im Rahmen der vereinbarten Ausbildung auf dem Weg zur Fahrerlaubnis.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auch der Fahrschüler seinen Teil zu einem ordnungsgemäßen Ausbildungsfortschritt beiträgt.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
6. Terminvereinbarung, Absage von Fahrstunden, Nichterscheinen und Ausfallentschädigung
6.1 Verbindlichkeit vereinbarter Ausbildungstermine
Zwischen der Fahrschule Westerwald beziehungsweise dem zuständigen Fahrlehrer und dem Fahrschüler vereinbarte praktische Ausbildungstermine sind verbindlich.
Mit der Vereinbarung eines Fahrtermins reserviert die Fahrschule für den Fahrschüler einen bestimmten Zeitraum, einen Fahrlehrer sowie das für die Ausbildung erforderliche Ausbildungsfahrzeug.
Diese Kapazitäten stehen während des reservierten Zeitraums grundsätzlich nicht für die Ausbildung eines anderen Fahrschülers zur Verfügung.
Der Fahrschüler ist deshalb verpflichtet, vereinbarte Ausbildungstermine pünktlich wahrzunehmen oder, wenn ihm dies nicht möglich ist, die Fahrschule beziehungsweise den zuständigen Fahrlehrer so früh wie möglich zu informieren und die nachfolgenden Absagefristen einzuhalten.
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6.2 Rechtzeitige Information bei Verhinderung
Sobald für den Fahrschüler erkennbar ist, dass er einen vereinbarten praktischen Ausbildungstermin voraussichtlich nicht wahrnehmen kann, hat er die Fahrschule beziehungsweise den zuständigen Fahrlehrer unverzüglich darüber zu informieren.
Die frühzeitige Information ermöglicht es der Fahrschule, den frei werdenden Termin gegebenenfalls einem anderen Fahrschüler anzubieten und einen wirtschaftlichen Ausfall zu vermeiden oder zu verringern.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Information besteht unabhängig davon, ob die nachfolgend geregelte Frist für eine kostenfreie Absage zu diesem Zeitpunkt noch eingehalten werden kann.
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6.3 Frist für eine kostenfreie Absage
Eine vereinbarte Fahrstunde oder ein anderer individuell reservierter praktischer Ausbildungstermin kann grundsätzlich kostenfrei abgesagt werden, wenn die Absage der Fahrschule beziehungsweise dem zuständigen Fahrlehrer mindestens zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Ausbildungstermin zugeht.
Für die Berechnung dieser Absagefrist gelten im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich die Tage
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
als maßgebliche Arbeitstage.
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der Fahrschule Westerwald in Rheinland-Pfalz werden bei der Berechnung der Absagefrist nicht mitgerechnet.
Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang der Absage bei der Fahrschule beziehungsweise dem zuständigen Fahrlehrer.
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6.4 Berechnungsbeispiele für die Absagefrist
Zur besseren Verständlichkeit gelten insbesondere folgende Beispiele:
Fahrstunde am Montag:
Die Absage muss grundsätzlich spätestens am vorhergehenden Donnerstag erfolgen.
Fahrstunde am Dienstag:
Die Absage muss grundsätzlich spätestens am vorhergehenden Freitag erfolgen.
Fahrstunde am Mittwoch:
Die Absage muss grundsätzlich spätestens am Montag erfolgen.
Fahrstunde am Donnerstag:
Die Absage muss grundsätzlich spätestens am Dienstag erfolgen.
Fahrstunde am Freitag:
Die Absage muss grundsätzlich spätestens am Mittwoch erfolgen.
Fällt einer der für die Fristberechnung maßgeblichen Tage auf einen gesetzlichen Feiertag in Rheinland-Pfalz, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Die erforderliche Absage muss in diesem Fall entsprechend früher erfolgen.
Die Beispiele dienen ausschließlich der Verdeutlichung der Fristberechnung. Maßgeblich bleibt die Regelung, dass zwischen rechtzeitigem Zugang der Absage und dem vereinbarten Ausbildungstermin mindestens zwei berücksichtigungsfähige Arbeitstage liegen müssen.
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6.5 Form der Absage
Eine Absage soll über einen zwischen Fahrschüler und Fahrschule beziehungsweise Fahrlehrer üblichen und nachweisbaren Kommunikationsweg erfolgen.
Hierzu können insbesondere die von der Fahrschule vorgesehenen digitalen Kommunikationswege, eine Nachricht an den zuständigen Fahrlehrer oder eine Mitteilung an die Fahrschule gehören.
Der Fahrschüler trägt die Verantwortung dafür, dass seine Absage tatsächlich an die richtige Stelle übermittelt wird.
Eine lediglich beabsichtigte, aber nicht abgesendete Nachricht stellt keine Absage dar.
Ebenso genügt es nicht, ausschließlich einen anderen Fahrschüler oder eine sonstige dritte Person über die Verhinderung zu informieren, sofern diese Person nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Terminabsagen für die Fahrschule berechtigt ist.
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6.6 Verspätete Absage
Erfolgt die Absage nicht innerhalb der in Ziffer 6.3 geregelten Frist, handelt es sich grundsätzlich um eine verspätete Absage.
Die Fahrschule ist in diesem Fall berechtigt, für die nicht wahrgenommene und nicht rechtzeitig abgesagte Fahrstunde eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Die Ausfallentschädigung dient dem Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, der dadurch entstehen kann, dass Fahrlehrer, Ausbildungsfahrzeug und Ausbildungszeit verbindlich für den Fahrschüler reserviert wurden und der Termin aufgrund der kurzfristigen Absage nicht oder nicht vollständig anderweitig genutzt werden kann.
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6.7 Nichterscheinen ohne Absage
Erscheint der Fahrschüler ohne vorherige Absage nicht zu einem verbindlich vereinbarten praktischen Ausbildungstermin, gilt dieser Termin als nicht wahrgenommen.
In diesem Fall ist die Fahrschule ebenfalls berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Fahrschüler zwar mitteilt, dass er nicht erscheinen wird, diese Mitteilung jedoch erst so kurzfristig erfolgt, dass die vereinbarte Absagefrist nicht mehr eingehalten wird.
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6.8 Höhe der Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung beträgt 75 Prozent desjenigen Fahrstundenentgelts, das für den konkret vereinbarten und ausgefallenen praktischen Ausbildungstermin geschuldet worden wäre.
Waren mehrere Unterrichtseinheiten verbindlich zusammenhängend vereinbart, beispielsweise eine Doppelstunde, bezieht sich die Ausfallentschädigung grundsätzlich auf die tatsächlich reservierten und aufgrund der verspäteten Absage ausgefallenen Unterrichtseinheiten.
Entsprechendes gilt für verbindlich vereinbarte besondere Ausbildungsfahrten oder andere praktische Ausbildungseinheiten, soweit diese aufgrund einer verspäteten Absage oder eines Nichterscheinens nicht durchgeführt werden können.
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6.9 Recht des Fahrschülers zum Nachweis eines geringeren Schadens
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fahrschule durch die verspätete Absage beziehungsweise das Nichterscheinen überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gelingt dieser Nachweis, ist lediglich der tatsächlich entstandene beziehungsweise entsprechend geringere Schaden zu berücksichtigen.
Diese Möglichkeit wird durch die Vereinbarung der pauschalierten Ausfallentschädigung von 75 Prozent nicht ausgeschlossen.
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6.10 Anderweitige Vergabe des ausgefallenen Termins
Kann die Fahrschule einen kurzfristig abgesagten Ausbildungstermin vollständig anderweitig vergeben und entsteht ihr dadurch kein entsprechender wirtschaftlicher Ausfall, wird kein nicht entstandener Ausfallschaden verlangt.
Kann der Termin lediglich teilweise anderweitig genutzt werden oder verbleibt trotz einer anderweitigen Nutzung ein wirtschaftlicher Nachteil, ist dies bei der Berechnung des tatsächlich zu berücksichtigenden Ausfalls entsprechend zu beachten.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass die Fahrschule für jeden kurzfristig abgesagten Termin mit unverhältnismäßigem organisatorischem Aufwand kurzfristig einen Ersatzfahrschüler beschafft.
Eine tatsächlich erfolgte anderweitige Nutzung des frei gewordenen Termins wird jedoch berücksichtigt.
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6.11 Krankheit des Fahrschülers
Auch im Krankheitsfall soll der Fahrschüler die Fahrschule beziehungsweise den zuständigen Fahrlehrer so früh wie möglich über seine Verhinderung informieren.
Eine Erkrankung führt nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass die vereinbarte Absagefrist oder eine Ausfallentschädigung vollständig entfällt.
Ob bei einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung eine Ausfallentschädigung verlangt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, den Umständen des konkreten Einzelfalls und insbesondere danach, ob und in welchem Umfang dem Fahrschüler die verspätete Absage zugerechnet werden kann beziehungsweise der Fahrschule tatsächlich ein Ausfall entstanden ist.
Die Fahrschule wird außergewöhnliche und nachweisbar unverschuldete Verhinderungsfälle angemessen berücksichtigen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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6.12 Kein pauschaler Zwang zur Vorlage eines ärztlichen Attestes
Die Fahrschule verlangt nicht allein aufgrund jeder kurzfristigen krankheitsbedingten Absage automatisch die Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Bestehen jedoch im Einzelfall berechtigte Zweifel oder kommt es wiederholt zu sehr kurzfristigen krankheitsbedingten Absagen, kann die Fahrschule im Rahmen des rechtlich Zulässigen einen geeigneten Nachweis verlangen, soweit dieser für die Klärung der vertraglichen Folgen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Dabei werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet.
Eine Diagnose oder weitergehende medizinische Einzelheiten sind nicht offenzulegen, soweit hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.
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6.13 Verhinderung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses
Kann ein Fahrschüler einen Termin aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses nicht wahrnehmen, das für ihn nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war, werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Hierzu können beispielsweise plötzlich eintretende erhebliche persönliche Notfälle oder andere außergewöhnliche Ereignisse gehören, die eine Wahrnehmung des Termins objektiv unmöglich oder unzumutbar machen.
Eine pauschale automatische Befreiung von der Ausfallentschädigung für jeden kurzfristig eintretenden Hinderungsgrund ist damit nicht verbunden.
Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des konkreten Falles.
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6.14 Berufliche, schulische oder private Terminüberschneidungen
Berufliche, schulische, universitäre oder private Verpflichtungen des Fahrschülers sind bei der Vereinbarung eines Fahrtermins grundsätzlich von diesem zu berücksichtigen.
Wird nach verbindlicher Vereinbarung einer Fahrstunde nachträglich ein anderer beruflicher, schulischer oder privater Termin vereinbart oder tritt eine gewöhnliche Terminüberschneidung auf, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der vereinbarten Absagefrist.
Der Fahrschüler soll daher vor verbindlicher Vereinbarung einer Fahrstunde prüfen, ob er den Termin voraussichtlich wahrnehmen kann.
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6.15 Verspätung des Fahrschülers
Der Fahrschüler ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt fahrbereit am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen.
Erscheint der Fahrschüler verspätet, verkürzt sich die für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehende Zeit entsprechend, soweit die Verspätung von ihm zu vertreten ist.
Die Fahrschule beziehungsweise der Fahrlehrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch die Verspätung verlorene Ausbildungszeit über das vereinbarte Ende des Termins hinaus nachzuholen, da nachfolgende Ausbildungstermine und betriebliche Abläufe einzuhalten sind.
Das vereinbarte Fahrstundenentgelt bleibt bei einer vom Fahrschüler zu vertretenden Verspätung grundsätzlich unberührt, soweit die Fahrstunde noch durchgeführt werden kann.
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6.16 Erhebliche Verspätung und Nichterscheinen
Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten kann der Fahrlehrer den Termin als nicht wahrgenommen behandeln, wenn eine pädagogisch sinnvolle oder organisatorisch ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Ausbildungseinheit aufgrund der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt insbesondere, wenn durch ein weiteres Warten nachfolgende Ausbildungstermine beeinträchtigt würden.
Kann der Termin aus diesem vom Fahrschüler zu vertretenden Grund nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Regelungen über die Ausfallentschädigung entsprechend.
Ob die Fahrstunde trotz einer Verspätung noch durchgeführt werden kann, entscheidet der Fahrlehrer unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungszeit, des vorgesehenen Ausbildungsinhalts und der nachfolgenden Termine.
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6.17 Verspätung des Fahrlehrers
Hat dagegen die Fahrschule beziehungsweise der Fahrlehrer eine Verspätung zu vertreten, darf dies nicht zulasten des Fahrschülers gehen.
Die hierdurch tatsächlich ausgefallene Ausbildungszeit wird nach Möglichkeit unmittelbar angehängt, nachgeholt oder bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
Ist eine unmittelbare Verlängerung aufgrund nachfolgender Termine nicht möglich, wird eine angemessene Lösung mit dem Fahrschüler vereinbart.
Der Fahrschüler muss keine Ausbildungszeit bezahlen, die aufgrund einer von der Fahrschule zu vertretenden Verspätung tatsächlich nicht erbracht wurde.
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6.18 Absage durch die Fahrschule
Die Fahrschule beziehungsweise der zuständige Fahrlehrer kann einen vereinbarten Ausbildungstermin absagen oder verlegen, wenn dessen Durchführung aus einem sachlichen Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Hierzu können insbesondere Krankheit des Fahrlehrers, ein unvorhersehbarer technischer Defekt des Ausbildungsfahrzeuges, Unfall, außergewöhnliche Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse oder sonstige nicht vermeidbare betriebliche Umstände gehören.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler in einem solchen Fall so früh wie möglich informieren.
Für eine von der Fahrschule abgesagte und nicht durchgeführte Fahrstunde wird kein Fahrstundenentgelt erhoben.
Bereits gezahlte Beträge werden entsprechend angerechnet beziehungsweise erstattet, soweit keine einvernehmliche Verlegung des Termins erfolgt.
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6.19 Keine Ausfallentschädigung zugunsten der Fahrschule bei eigenem Ausfall
Kann eine Fahrstunde aus einem Umstand nicht durchgeführt werden, den die Fahrschule beziehungsweise der Fahrlehrer zu vertreten hat, entsteht gegenüber dem Fahrschüler keine Ausfallentschädigung.
Weitergehende zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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6.20 Wetter- und Sicherheitslage
Die Entscheidung, ob eine praktische Fahrstunde unter den konkreten Verkehrs- und Witterungsverhältnissen sicher und ausbildungsrechtlich sinnvoll durchgeführt werden kann, trifft der verantwortliche Fahrlehrer.
Schnee, Regen, Dunkelheit oder andere gewöhnliche Verkehrs- und Wetterbedingungen führen nicht automatisch zur Absage einer Fahrstunde, da die sichere Bewältigung unterschiedlicher Verkehrs- und Witterungssituationen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Fahrausbildung sein kann.
Besteht jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine konkrete Sicherheitsgefährdung oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der vorgesehenen Ausbildungsleistung nicht möglich, kann die Fahrschule den Termin absagen beziehungsweise verlegen.
Wird die Fahrstunde aus einem solchen von keiner Vertragspartei zu vertretenden Grund nicht durchgeführt, wird für die nicht erbrachte Fahrstunde kein reguläres Fahrstundenentgelt verlangt.
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6.21 Fahruntüchtigkeit bei Erscheinen zum Termin
Erscheint der Fahrschüler zwar zum vereinbarten Termin, kann die praktische Ausbildung jedoch aufgrund einer erkennbaren Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht sicher durchgeführt werden, gelten ergänzend die gesonderten Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Fahrtüchtigkeit, Alkohol, Cannabis, berauschende Mittel, Medikamente und sonstige Beeinträchtigungen.
Hat der Fahrschüler die Nichtdurchführbarkeit des Termins zu vertreten, kann die Ausfallregelung entsprechend Anwendung finden.
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6.22 Zusammenhängende Ausbildungseinheiten und Sonderfahrten
Die vorstehenden Absageregelungen gelten grundsätzlich auch für zusammenhängend vereinbarte praktische Ausbildungseinheiten und gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten.
Gerade bei längeren reservierten Ausbildungsblöcken ist eine rechtzeitige Absage besonders wichtig, da hierfür sowohl der Fahrlehrer als auch das Ausbildungsfahrzeug über einen entsprechend längeren Zeitraum eingeplant werden.
Bei verspäteter Absage wird die Ausfallentschädigung nur auf diejenigen verbindlich reservierten Ausbildungseinheiten bezogen, die tatsächlich aufgrund der verspäteten Absage ausfallen und nicht anderweitig genutzt werden können.
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6.23 Keine automatische Nachholung ausgefallener Termine
Ein vom Fahrschüler abgesagter oder nicht wahrgenommener Termin wird nicht automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgeholt.
Ein neuer Ausbildungstermin wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten der Fahrschule und der Verfügbarkeit des Fahrschülers vereinbart.
Aus einer kurzfristigen Absage entsteht kein Anspruch darauf, unmittelbar oder bevorzugt einen Ersatztermin zu erhalten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits andere Fahrschüler verbindlich für die verfügbaren Termine eingeplant sind.
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6.24 Wiederholte kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen
Wiederholte kurzfristige Absagen oder wiederholtes Nichterscheinen können sowohl den Ausbildungsfortschritt als auch die betriebliche Organisation der Fahrschule erheblich beeinträchtigen.
Kommt es trotz entsprechender Hinweise wiederholt zu solchen Pflichtverletzungen, kann die Fahrschule den Fahrschüler auffordern, sein Terminverhalten künftig so zu organisieren, dass eine kontinuierliche Ausbildung möglich ist.
Bei erheblichen und wiederholten Pflichtverletzungen können – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der gesetzlichen Voraussetzungen – die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechte bis hin zur Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen.
Eine einzelne verspätete Absage führt nicht automatisch zu einer Kündigung.
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6.25 Verhältnis zur Mitwirkungspflicht
Die rechtzeitige Wahrnehmung beziehungsweise Absage vereinbarter Termine ist zugleich Bestandteil der allgemeinen Mitwirkungspflichten des Fahrschülers.
Die Absageregelung dient dabei nicht nur dem wirtschaftlichen Schutz der Fahrschule.
Eine regelmäßige und verlässliche Terminwahrnehmung ist auch Voraussetzung für eine strukturierte und kontinuierliche Fahrausbildung.
Häufige oder längere Ausbildungsunterbrechungen können dazu führen, dass bereits erworbene Fähigkeiten erneut aufgearbeitet oder vertieft werden müssen.
Die hierzu geltenden Regelungen ergeben sich ergänzend aus dem Abschnitt über die Mitwirkungspflichten des Fahrschülers.
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6.26 Keine unangemessene Benachteiligung
Die vorstehenden Regelungen sollen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse des Fahrschülers an einer notwendigen Terminänderung und dem berechtigten Interesse der Fahrschule an einer verlässlichen Termin- und Kapazitätsplanung schaffen.
Die Ausfallentschädigung dient ausschließlich dem Ausgleich eines durch die verspätete Absage beziehungsweise das Nichterscheinen verursachten wirtschaftlichen Ausfalls.
Dem Fahrschüler bleibt deshalb ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben in jedem Fall unberührt.
7. Kündigung und Beendigung des Ausbildungsvertrages
7.1 Grundsatz
Der Ausbildungsvertrag kann vor Erreichen des Ausbildungsziels nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, des Ausbildungsvertrages und der nachfolgenden Regelungen beendet werden.
Die vereinbarte Vertragsdauer von sechs Monaten schließt eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht aus.
Die Rechte beider Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung, soweit ein solches Kündigungsrecht besteht, sowie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Die Kündigungsregelungen sollen einerseits gewährleisten, dass der Fahrschüler nicht gegen seinen Willen an eine Fahrschule gebunden bleibt, und andererseits die Fahrschule davor schützen, ein Ausbildungsverhältnis fortsetzen zu müssen, wenn eine ordnungsgemäße oder zumutbare Durchführung aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen nicht mehr möglich ist.
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7.2 Kündigung durch den Fahrschüler
Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Fahrschüler seine Ausbildung nicht weiterführen oder zu einer anderen Fahrschule wechseln möchte.
Die Kündigung beendet das Ausbildungsverhältnis für die Zukunft.
Bereits entstandene Vergütungsansprüche für ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistungen bleiben hiervon grundsätzlich unberührt.
Gleiches gilt für sonstige bereits entstandene Ansprüche, insbesondere eine wirksam entstandene Ausfallentschädigung für einen nicht rechtzeitig abgesagten Ausbildungstermin.
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7.3 Form der Kündigung
Eine Kündigung soll aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
Hierfür genügt grundsätzlich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail.
Die Kündigungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werden soll.
Gesetzliche Vorgaben über eine gegebenenfalls abweichend zulässige Form der Kündigung bleiben unberührt.
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7.4 Abrechnung bei Kündigung durch den Fahrschüler
Wird der Ausbildungsvertrag vor Abschluss der Ausbildung durch den Fahrschüler gekündigt, erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte und vergütungspflichtige Ausbildungsleistungen sind entsprechend den vereinbarten Entgelten zu bezahlen.
Dies betrifft insbesondere bereits durchgeführte praktische Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, Prüfungsvorstellungen sowie sonstige vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen.
Soweit der Grundbetrag beziehungsweise Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldet bleiben, richtet sich die konkrete Abrechnung nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Die Fahrschule verlangt keine Vergütung für Ausbildungsleistungen, die nach Beendigung des Vertrages nicht mehr erbracht werden, soweit hierfür keine eigenständige gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage besteht.
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7.5 Kündigung durch die Fahrschule aus wichtigem Grund
Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Eine einzelne geringfügige Pflichtverletzung des Fahrschülers rechtfertigt grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung.
Soweit eine vorherige Abmahnung, Aufforderung zur Abhilfe oder Fristsetzung rechtlich erforderlich oder nach den Umständen zumutbar ist, wird die Fahrschule dem Fahrschüler grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern beziehungsweise die betreffende Pflichtverletzung zu beseitigen.
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7.6 Nichtaufnahme der Ausbildung
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Fahrschule kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ohne triftigen Grund nicht mit der Ausbildung beginnt, obwohl ihm eine Aufnahme der Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre.
Hierbei werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Insbesondere liegt eine vom Fahrschüler zu vertretende Nichtaufnahme nicht ohne Weiteres vor, wenn der Ausbildungsbeginn aufgrund von Umständen verhindert wird, die außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegen.
Hierzu können insbesondere Krankheit, noch ausstehende zwingende behördliche Voraussetzungen oder von der Fahrschule verursachte Verzögerungen gehören.
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7.7 Unterbrechung der Ausbildung von mehr als drei Monaten
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Fahrschule kann ferner vorliegen, wenn der Fahrschüler seine bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbricht.
Eine Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler über diesen Zeitraum hinweg keine für seinen Ausbildungsfortschritt erforderlichen Ausbildungsleistungen wahrnimmt und auch keine nachvollziehbare Abstimmung über die Fortsetzung der Ausbildung erfolgt.
Vor einer Kündigung kann die Fahrschule den Fahrschüler zur Kontaktaufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme seiner Ausbildung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Vom Fahrschüler nicht zu vertretende Unterbrechungen werden angemessen berücksichtigt.
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7.8 Erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten
Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Fahrschüler seine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Mitwirkungspflichten wiederholt oder erheblich verletzt und dadurch die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung wesentlich beeinträchtigt wird.
Hierzu können insbesondere erhebliche und nachhaltige Verstöße gegen die Verpflichtung zur Terminwahrnehmung, wiederholtes unentschuldigtes Nichterscheinen, eine nachhaltige Verweigerung erforderlicher organisatorischer Mitwirkung oder vergleichbare erhebliche Pflichtverletzungen gehören.
Eine lediglich vorübergehende geringere Lernaktivität, eine einzelne Terminabsage oder eine zeitweise eingeschränkte Verfügbarkeit begründet für sich genommen grundsätzlich keinen wichtigen Kündigungsgrund.
Entscheidend sind Dauer, Häufigkeit, Schwere und Auswirkungen der Pflichtverletzung sowie die Umstände des Einzelfalls.
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7.9 Wiederholte Missachtung von Anweisungen des Fahrlehrers
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler wiederholt oder grob gegen berechtigte Anweisungen des Fahrlehrers verstößt, die der sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrausbildung dienen.
Dies gilt insbesondere bei Verhaltensweisen, durch die der Fahrlehrer, der Fahrschüler selbst oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Bei schwerwiegenden sicherheitsrelevanten Verstößen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls auch eine einmalige Pflichtverletzung eine sofortige Beendigung der betreffenden Ausbildungsfahrt und gegebenenfalls weitergehende vertragliche Konsequenzen rechtfertigen.
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7.10 Alkohol, Cannabis und sonstige berauschende Mittel
Erscheint ein Fahrschüler zu einer praktischen Ausbildungsleistung erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, illegalen Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln beziehungsweise bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine sichere Durchführung der praktischen Ausbildung nicht möglich ist, darf der Fahrlehrer die Durchführung der Fahrt verweigern beziehungsweise eine bereits begonnene Fahrt beenden.
Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße können einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.
Die näheren Regelungen zur Fahrtüchtigkeit und zu sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem hierfür vorgesehenen gesonderten Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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7.11 Aggressives, beleidigendes oder bedrohliches Verhalten
Die Fahrschule erwartet einen respektvollen Umgang zwischen Fahrschülern, Mitarbeitern, Fahrlehrern und sonstigen im Rahmen der Ausbildung beteiligten Personen.
Massive Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe, erhebliche Einschüchterungen oder vergleichbare schwerwiegende Verhaltensweisen können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Dies gilt insbesondere, wenn eine weitere Zusammenarbeit aufgrund des Verhaltens nicht mehr zumutbar ist oder die Sicherheit von Mitarbeitern, Fahrschülern oder anderen Personen beeinträchtigt wird.
Bei weniger schwerwiegenden Konflikten soll grundsätzlich zunächst versucht werden, die Angelegenheit durch ein Gespräch beziehungsweise eine Abmahnung zu klären.
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7.12 Wiederholte kurzfristige Absagen und Nichterscheinen
Wiederholte kurzfristige Absagen oder wiederholtes unentschuldigtes Nichterscheinen können eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten darstellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrschüler trotz vorheriger Hinweise sein Verhalten fortsetzt und dadurch eine ordnungsgemäße Terminplanung und kontinuierliche Durchführung seiner Ausbildung erheblich beeinträchtigt werden.
Die Zahlung einer Ausfallentschädigung schließt nicht zwingend aus, dass ein wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten zusätzlich bei der Beurteilung des Vertragsverhältnisses berücksichtigt wird.
Eine einzelne kurzfristige Absage rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung.
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7.13 Zahlungsstörungen
Erhebliche oder wiederholte Verletzungen der vereinbarten Zahlungspflichten können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis haben.
Vor einer Kündigung wegen Zahlungsstörungen sind insbesondere die Höhe und Dauer des Zahlungsrückstandes, die Anzahl der betroffenen Forderungen, eine gegebenenfalls erfolgte Mahnung sowie die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Soweit die betreffende Forderung an einen Factoringdienstleister abgetreten wurde, bleiben dessen Rechte als Forderungsinhaber unberührt.
Die Fahrschule ist unabhängig davon nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen berechtigt, weitere noch nicht erbrachte Ausbildungsleistungen bei fälligen und durchsetzbaren offenen Forderungen zurückzustellen.
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7.14 Nichtbestehen von Fahrerlaubnisprüfungen
Das Nichtbestehen einer Fahrerlaubnisprüfung stellt für sich genommen grundsätzlich keinen schuldhaften Vertragsverstoß des Fahrschülers dar.
Nach dem für Fahrschulen vorgesehenen Muster der Fahrlehrerverbände kann jedoch ein Kündigungsgrund vorgesehen werden, wenn ein Fahrschüler nach jeweils zweimaliger Wiederholung der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung die betreffende Prüfung weiterhin nicht bestanden hat.
Eine solche Kündigung erfolgt nicht automatisch.
Vor einer Entscheidung werden der bisherige Ausbildungsverlauf, der erkennbare Ausbildungsfortschritt, die Mitwirkung des Fahrschülers sowie die Frage berücksichtigt, ob eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung weiterhin möglich erscheint.
Die Möglichkeit einer Fortsetzung der Ausbildung im gegenseitigen Einvernehmen bleibt unberührt.
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7.15 Täuschung und falsche Angaben
Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann vorliegen, wenn der Fahrschüler gegenüber der Fahrschule vorsätzlich erhebliche falsche Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, die für die rechtmäßige Durchführung des Ausbildungsverhältnisses von wesentlicher Bedeutung sind, und der Fahrschule deshalb eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch die Rechtmäßigkeit oder Sicherheit der Fahrausbildung beeinträchtigt wird.
Nicht jede unrichtige oder versehentlich unvollständige Angabe stellt einen Kündigungsgrund dar.
Entscheidend sind insbesondere Bedeutung, Vorsatz und Auswirkungen der betreffenden Angabe.
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7.16 Prüfung einer Abmahnung vor Kündigung
Beruht der Kündigungsgrund auf einem Verhalten, das der Fahrschüler künftig ändern kann, wird die Fahrschule grundsätzlich zunächst prüfen, ob eine Abmahnung beziehungsweise Aufforderung zur Abhilfe ausreichend ist.
In der Abmahnung kann der Fahrschüler auf die konkrete Pflichtverletzung hingewiesen und dazu aufgefordert werden, sein Verhalten innerhalb einer angemessenen Frist beziehungsweise künftig zu ändern.
Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist, offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass der Fahrschule eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.
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7.17 Abrechnung bei Kündigung durch die Fahrschule
Bei einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Fahrschule werden die bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten und vergütungspflichtigen Ausbildungsleistungen entsprechend den wirksam vereinbarten Entgelten abgerechnet.
Ob darüber hinaus weitere Ansprüche bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den hierfür wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen.
Die Kündigung führt nicht dazu, dass bereits ordnungsgemäß entstandene Forderungen automatisch entfallen.
Umgekehrt entsteht allein durch die Kündigung kein Anspruch der Fahrschule auf Vergütung noch nicht erbrachter zukünftiger Ausbildungsleistungen, sofern hierfür keine gesonderte gesetzliche oder wirksam vereinbarte Anspruchsgrundlage besteht.
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7.18 Ausbildungsnachweis bei Beendigung oder Fahrschulwechsel
Wird das Ausbildungsverhältnis vor Abschluss der Fahrerlaubnisausbildung beendet, stellt die Fahrschule die gesetzlich erforderlichen Nachweise über die bereits absolvierten Ausbildungsteile nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften aus beziehungsweise zur Verfügung.
Die Beendigung des Ausbildungsvertrages darf nicht dazu genutzt werden, gesetzlich geschuldete Ausbildungsnachweise ohne Rechtsgrund zurückzuhalten.
Offene Zahlungsforderungen und die Pflicht zur Ausstellung gesetzlich vorgeschriebener Ausbildungsnachweise sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
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7.19 Fahrschulwechsel
Der Fahrschüler ist grundsätzlich berechtigt, seine Ausbildung bei einer anderen Fahrschule fortzusetzen.
Ein Fahrschulwechsel führt nicht dazu, dass offene und berechtigte Forderungen aus dem bisherigen Ausbildungsverhältnis entfallen.
Welche bereits absolvierten Ausbildungsleistungen bei der neuen Fahrschule berücksichtigt beziehungsweise anerkannt werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem dokumentierten Ausbildungsstand.
Die Fahrschule Westerwald übernimmt keine Verantwortung für Preise, Terminverfügbarkeit, Ausbildungsentscheidungen oder sonstige Vertragsbedingungen der aufnehmenden Fahrschule.
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7.20 Keine Garantie der Anerkennung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben
Die Fahrschule dokumentiert ordnungsgemäß absolvierte Ausbildungsleistungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Soweit gesetzliche Fristen oder sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungsteile bestehen, bleiben diese unberührt.
Die Fahrschule kann insbesondere nicht gewährleisten, dass Ausbildungsteile unbegrenzt lange oder unabhängig von gesetzlichen Änderungen von einer anderen Fahrschule, Fahrerlaubnisbehörde oder Prüforganisation anerkannt werden.
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7.21 Ende durch Erreichen des Ausbildungsziels
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig von einer Kündigung, wenn die vereinbarte Ausbildung vollständig abgeschlossen und das Vertragsverhältnis abgewickelt ist.
Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben bis zu ihrer vollständigen Erfüllung bestehen.
Die Beendigung der Fahrausbildung und die vollständige Abwicklung aller hieraus entstandenen Forderungen sind daher voneinander zu unterscheiden.
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7.22 Ende durch Ablauf der Vertragsdauer
Das Ausbildungsverhältnis endet ferner mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von sechs Monaten, sofern es nicht bereits zuvor beendet wurde und keine wirksame Fortsetzung beziehungsweise ein neuer Ausbildungsvertrag vereinbart wird.
Für die Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung gelten die Regelungen in Abschnitt 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Ablauf des Vertrages führt nicht automatisch zum Verlust ordnungsgemäß absolvierter und nach den gesetzlichen Vorschriften weiterhin anrechenbarer Ausbildungsleistungen.
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7.23 Außergewöhnliche Umstände
Kann die Fahrschule die Ausbildung aufgrund außergewöhnlicher, dauerhaft bestehender Umstände nicht mehr ordnungsgemäß fortführen, richten sich die Rechte beider Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn die Fahrschule eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse dauerhaft nicht mehr ausbilden kann.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler in einem solchen Fall unverzüglich informieren und eine ordnungsgemäße Abwicklung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses ermöglichen.
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7.24 Keine willkürliche Kündigung
Die Fahrschule wird ein Ausbildungsverhältnis nicht allein deshalb kündigen, weil ein Fahrschüler langsamer lernt, mehr Fahrstunden benötigt, eine Prüfung nicht beim ersten Versuch besteht oder berechtigte Fragen beziehungsweise Beschwerden zur Ausbildung oder Abrechnung äußert.
Eine Kündigung durch die Fahrschule setzt einen vertraglich oder gesetzlich tragfähigen Grund voraus.
Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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7.25 Zwingende gesetzliche Rechte
Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Schadensersatz- und sonstige Rechte beider Vertragsparteien bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Soweit eine Bestimmung dieses Abschnittes im Einzelfall mit zwingendem Recht nicht vereinbar sein sollte, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Fahrerlaubnisprüfungen, Prüfungsreife, Anmeldung und Prüfungstermine
8.1 Grundsatz
Die Teilnahme an einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen, ausbildungsbezogenen und organisatorischen Voraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt sind.
Die Anmeldung beziehungsweise Vorstellung zu einer Fahrerlaubnisprüfung erfolgt ausschließlich im Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren und durch die hierzu berechtigten Stellen.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, allein aufgrund seines persönlichen Wunsches, eines bestimmten Zeitplans oder einer bereits absolvierten Anzahl von Unterrichtseinheiten zu einer Fahrerlaubnisprüfung angemeldet oder vorgestellt zu werden.
Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, der tatsächliche Ausbildungsstand sowie die Verfügbarkeit eines entsprechenden Prüfungstermins bei der zuständigen Prüforganisation.
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8.2 Zuständige Prüforganisation
Die Fahrerlaubnisprüfungen werden durch die jeweils zuständige amtlich anerkannte Prüforganisation durchgeführt.
Die Fahrschule Westerwald selbst führt keine Fahrerlaubnisprüfungen durch und entscheidet insbesondere nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Die Fahrschule übernimmt im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses die Vorbereitung des Fahrschülers sowie die erforderliche organisatorische Mitwirkung bei der Anmeldung beziehungsweise Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung.
Die tatsächliche Durchführung, Bewertung und Entscheidung über das Prüfungsergebnis obliegt ausschließlich der zuständigen Prüforganisation beziehungsweise der prüfenden Person.
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8.3 Voraussetzungen für die Anmeldung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Eine Anmeldung beziehungsweise Vorstellung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung setzt voraus, dass sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierzu gehört insbesondere, dass
* der erforderliche Fahrerlaubnisantrag ordnungsgemäß bearbeitet wurde,
* ein gültiger Prüfauftrag beziehungsweise die erforderliche Prüfberechtigung bei der zuständigen Prüforganisation vorliegt,
* die gesetzlich vorgeschriebene theoretische Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wurde,
* die Fahrschule die erforderliche Ausbildungsbescheinigung beziehungsweise den Ausbildungsabschluss bestätigen kann,
* sämtliche weiteren gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind und
* die von der Prüforganisation für die Prüfung verlangten Gebühren beziehungsweise Zahlungen entsprechend deren Vorgaben vorliegen.
Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Anmeldung beziehungsweise Teilnahme an der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung nicht verlangt werden.
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8.4 Anmeldung zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ausschließlich durch die Fahrschule
Die Anmeldung des Fahrschülers zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung erfolgt entsprechend den Vorgaben der zuständigen Prüforganisation ausschließlich durch die Fahrschule.
Der Fahrschüler kann sich daher nicht selbstständig unter Umgehung der Fahrschule für einen von der Fahrschule zu veranlassenden theoretischen Prüfungstermin anmelden.
Die Fahrschule nimmt eine Anmeldung erst vor, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Anmeldung zu einem bestimmten vom Fahrschüler gewünschten Termin besteht nicht.
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8.5 Abschluss der theoretischen Ausbildung
Die theoretische Ausbildung kann von der Fahrschule nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als abgeschlossen bestätigt werden.
Die bloße Teilnahme an der vorgeschriebenen Anzahl theoretischer Unterrichtseinheiten führt nicht unabhängig von den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zu einem Anspruch auf Prüfungsanmeldung.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, eigenverantwortlich an seiner Prüfungsvorbereitung mitzuwirken.
Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Beschäftigung mit den prüfungsrelevanten Inhalten sowie die Nutzung der von der Fahrschule bereitgestellten Lernmittel beziehungsweise digitalen Lernsysteme im erforderlichen Umfang.
Der in einem Lernsystem ausgewiesene Lernstand kann bei der Beurteilung des Vorbereitungsstandes berücksichtigt werden.
Ein bestimmter Prozentwert in einer Lern-App stellt für sich allein jedoch weder eine gesetzliche Prüfungszulassung noch eine Garantie für das Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung dar.
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8.6 Zahlung der Prüfgebühren
Die Teilnahme an einer Fahrerlaubnisprüfung kann davon abhängig sein, dass die von der zuständigen Prüforganisation erhobenen Prüfgebühren vollständig und rechtzeitig entrichtet wurden.
Diese Prüfgebühren sind von den Entgelten der Fahrschule Westerwald für die Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung zu unterscheiden.
Der Fahrschüler ist dafür verantwortlich, Zahlungsaufforderungen der Prüforganisation zu beachten und die dort genannten Beträge innerhalb der vorgesehenen Fristen zu begleichen.
Kann eine Prüfung aufgrund nicht rechtzeitig gezahlter Gebühren der Prüforganisation nicht durchgeführt werden, hat die Fahrschule die hieraus entstehende Verzögerung grundsätzlich nicht zu vertreten.
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8.7 Voraussetzungen für die praktische Fahrerlaubnisprüfung
Die Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere muss die praktische Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt worden sein.
Die praktische Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der vorgeschriebene Ausbildungsumfang absolviert wurde und der verantwortliche Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass die maßgeblichen Ausbildungsziele erreicht wurden.
Die Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten allein bedeutet daher nicht automatisch, dass der Fahrschüler prüfungsreif ist.
Soweit weitere Übungsstunden erforderlich sind, um die Ausbildungsziele zu erreichen, sind diese vor Abschluss der praktischen Ausbildung durchzuführen.
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8.8 Feststellung der praktischen Prüfungsreife
Die Beurteilung des praktischen Ausbildungsstandes erfolgt durch den verantwortlichen Fahrlehrer auf Grundlage der gesetzlichen Ausbildungsziele und des tatsächlichen Leistungsstandes des Fahrschülers.
Hierbei werden insbesondere die Fahrzeugbeherrschung, Verkehrsbeobachtung, Anwendung der Verkehrsregeln, selbstständige Entscheidungsfähigkeit, situationsgerechtes Verhalten und die sichere Bewältigung unterschiedlicher Verkehrssituationen berücksichtigt.
Die Einschätzung des Fahrschülers, selbst bereits prüfungsreif zu sein, ersetzt diese fachliche Beurteilung nicht.
Ebenso entsteht allein aufgrund einer bestimmten Anzahl absolvierter Fahrstunden kein Anspruch darauf, zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung vorgestellt zu werden.
Die Fahrschule wird zusätzliche Fahrstunden nicht ohne ausbildungsbezogenen Grund verlangen. Maßgeblich ist der tatsächlich bestehende Ausbildungsbedarf.
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8.9 Keine Garantie eines bestimmten Prüfungstermins
Die Fahrschule Westerwald kann keinen bestimmten Prüfungstermin garantieren.
Prüfungstermine werden von der zuständigen Prüforganisation entsprechend deren organisatorischen Möglichkeiten, Kapazitäten und Verfahren bereitgestellt beziehungsweise vergeben.
Die Fahrschule hat auf die Anzahl und zeitliche Verfügbarkeit der von der Prüforganisation bereitgestellten Prüfungstermine nur begrenzten beziehungsweise keinen unmittelbaren Einfluss.
Die Fahrschule wird verfügbare Prüfungskapazitäten im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten nutzen und geeignete Fahrschüler entsprechend anmelden beziehungsweise einplanen.
Aus dem Ausbildungsvertrag entsteht jedoch kein Anspruch auf einen Prüfungstermin an einem bestimmten Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
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8.10 Kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfort
Ein bestimmter Prüfungsort kann nur berücksichtigt werden, soweit dieser nach den gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben für den jeweiligen Fahrschüler zur Verfügung steht und ein entsprechender Prüfungstermin von der zuständigen Prüforganisation bereitgestellt wird.
Die Fahrschule Westerwald kann daher keinen bestimmten Prüfungsort garantieren.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Prüfungskapazitäten an einem gewünschten Prüfungsort nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind und im Rahmen der gesetzlichen und organisatorischen Möglichkeiten eine Prüfung an einem anderen zulässigen Prüfungsort durchgeführt werden kann.
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8.11 Kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die Durchführung seiner Fahrerlaubnisprüfung durch einen bestimmten Prüfer oder eine bestimmte Prüferin.
Die Einteilung der prüfenden Personen erfolgt ausschließlich durch die zuständige Prüforganisation.
Die Fahrschule hat hierauf keinen verbindlichen Einfluss.
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8.12 Bereitstellung und Vergabe von Prüfungsterminen
Die Fahrschule kann Prüfungstermine nur in dem Umfang vergeben beziehungsweise für Fahrschüler nutzen, in dem entsprechende Kapazitäten von der zuständigen Prüforganisation zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Zuordnung verfügbarer praktischer Prüfungstermine berücksichtigt die Fahrschule insbesondere den tatsächlichen Ausbildungsstand, die erreichte Prüfungsreife, die gesetzlichen Voraussetzungen und die organisatorische Durchführbarkeit.
Die Reihenfolge der Anmeldung bei der Fahrschule begründet nicht automatisch einen Anspruch auf den zeitlich zuerst verfügbaren Prüfungstermin.
Ein Prüfungstermin soll insbesondere nicht allein deshalb vergeben werden, weil ein Fahrschüler bereits lange angemeldet ist, wenn seine Ausbildung noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
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8.13 Kurzfristig verfügbare Prüfungstermine
Werden von der Prüforganisation kurzfristig zusätzliche oder frei gewordene Prüfungstermine zur Verfügung gestellt, kann die Fahrschule diese an Fahrschüler vergeben, bei denen sämtliche Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren Ausbildungsstand eine entsprechende Prüfungsvorstellung zulässt.
Ein Anspruch eines bestimmten Fahrschülers auf einen solchen kurzfristig frei gewordenen Termin besteht nicht.
Die Fahrschule darf bei der Vergabe insbesondere berücksichtigen, welcher Fahrschüler prüfungsreif ist und für welchen Fahrschüler der betreffende Termin organisatorisch sinnvoll durchgeführt werden kann.
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8.14 Verbindlichkeit eines vereinbarten Prüfungstermins
Wurde ein Fahrerlaubnisprüfungstermin verbindlich gebucht beziehungsweise dem Fahrschüler verbindlich mitgeteilt, ist dieser Termin vom Fahrschüler einzuhalten.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, rechtzeitig am vereinbarten beziehungsweise mitgeteilten Ort zu erscheinen und die für die Prüfung erforderlichen Dokumente und Nachweise mitzuführen.
Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Prüforganisation und den gesetzlichen Bestimmungen.
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8.15 Verhinderung an einem Prüfungstermin
Kann der Fahrschüler einen bereits verbindlich gebuchten Prüfungstermin nicht wahrnehmen, muss er die Fahrschule unverzüglich informieren.
Für die Stornierung beziehungsweise Abmeldung eines Prüfungstermins gelten die Vorgaben und Fristen der zuständigen Prüforganisation.
Diese Fristen können von den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Absagefristen für gewöhnliche Fahrstunden abweichen.
Der Fahrschüler ist deshalb verpflichtet, eine Verhinderung bei einem Prüfungstermin unverzüglich mitzuteilen und darf nicht davon ausgehen, dass die für Fahrstunden geltende Absagefrist automatisch auch für Fahrerlaubnisprüfungen gilt.
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8.16 Krankheit bei einer theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Kann der Fahrschüler aufgrund einer Erkrankung an einer bereits gebuchten theoretischen Fahrerlaubnisprüfung nicht teilnehmen, muss die Fahrschule unverzüglich über die Verhinderung informiert werden.
Nach den derzeitigen Vorgaben der für die Fahrschule Westerwald zuständigen Prüforganisation ist eine erforderliche Krankmeldung beziehungsweise ein entsprechender Nachweis innerhalb der von der Prüforganisation vorgegebenen Frist einzureichen.
Nach den zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilten Vorgaben beträgt diese Frist grundsätzlich fünf Werktage.
Maßgeblich sind jedoch stets die zum Zeitpunkt des konkreten Prüfungstermins geltenden Vorgaben der zuständigen Prüforganisation.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, die ihm hierzu mitgeteilten Hinweise zu beachten.
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8.17 Kosten bei verspäteter oder fehlender Krankmeldung
Wird ein gebuchter Prüfungstermin krankheitsbedingt nicht wahrgenommen und wird ein von der Prüforganisation verlangter Krankheitsnachweis nicht oder nicht innerhalb der von dieser vorgegebenen Frist eingereicht, kann die Prüforganisation den Prüfungstermin entsprechend ihren Bedingungen kostenpflichtig berechnen.
Diese Kosten werden nicht von der Fahrschule Westerwald festgesetzt.
Die Fahrschule übernimmt keine Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fahrschüler die von der Prüforganisation verlangte Krankmeldung beziehungsweise den erforderlichen Nachweis nicht rechtzeitig einreicht, soweit die Fahrschule die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.
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8.18 Stornierung eines theoretischen Prüfungstermins
Für die Stornierung eines bereits gebuchten theoretischen Prüfungstermins gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der zuständigen Prüforganisation.
Eine Stornierung muss deshalb so früh wie möglich über die Fahrschule veranlasst werden.
Ob ein Prüfungstermin noch kostenfrei storniert beziehungsweise verlegt werden kann, richtet sich nicht allein nach den Absageregelungen der Fahrschule, sondern insbesondere nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen und Fristen der Prüforganisation.
Entstehen aufgrund einer vom Fahrschüler zu vertretenden verspäteten Stornierung externe Prüfungsgebühren, bleiben diese nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vom Fahrschüler zu tragen.
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8.19 Stornierung einer praktischen Fahrerlaubnisprüfung
Kann der Fahrschüler einen verbindlich vereinbarten praktischen Prüfungstermin nicht wahrnehmen, muss die Fahrschule ebenfalls unverzüglich informiert werden.
Für die Abmeldung, Stornierung, krankheitsbedingte Verhinderung und eine mögliche Berechnung von Prüfungsgebühren gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der zuständigen Prüforganisation.
Da für eine praktische Fahrerlaubnisprüfung zusätzlich Fahrlehrer und Ausbildungsfahrzeug verbindlich eingeplant werden, können neben externen Prüfungsgebühren gegebenenfalls auch Ansprüche der Fahrschule entstehen, soweit hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
Eine doppelte Berechnung desselben Schadens erfolgt nicht.
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8.20 Änderungen von Prüfungsterminen durch die Prüforganisation
Die zuständige Prüforganisation kann bereits vorgesehene oder vereinbarte Prüfungstermine aus organisatorischen oder sonstigen Gründen ändern, verschieben oder absagen.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler über ihr bekannt gewordene Änderungen so früh wie möglich informieren.
Für eine durch die Prüforganisation verursachte Verschiebung oder Absage übernimmt die Fahrschule keine Verantwortung, soweit sie die Änderung nicht selbst verursacht oder zu vertreten hat.
Die Fahrschule wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um einen neuen Prüfungstermin bemühen.
Ein Anspruch auf einen Ersatztermin innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht jedoch nicht, soweit dessen Bereitstellung von der zuständigen Prüforganisation abhängt.
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8.21 Änderungen aufgrund von Behörden oder Prüfauftrag
Eine Fahrerlaubnisprüfung kann nur durchgeführt werden, wenn die hierfür erforderlichen behördlichen Voraussetzungen und ein gültiger Prüfauftrag vorliegen.
Verzögert sich die Bearbeitung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder liegt der erforderliche Prüfauftrag noch nicht bei der Prüforganisation vor, kann die Fahrschule den Fahrschüler nicht wirksam zu einer Prüfung vorstellen.
Solche Verzögerungen liegen grundsätzlich außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Fahrschule.
Die Fahrschule wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der organisatorischen Klärung unterstützen, übernimmt jedoch keine Garantie für bestimmte Bearbeitungszeiten von Behörden oder Prüforganisationen.
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8.22 Gültigkeit des Prüfauftrages und gesetzliche Fristen
Der Fahrschüler ist dafür mitverantwortlich, seine Ausbildung so zu betreiben, dass gesetzliche beziehungsweise behördliche Fristen eingehalten werden können.
Die Gültigkeit eines Prüfauftrages und sonstige behördliche Fristen sind von der vertraglichen Laufzeit des Fahrschulausbildungsvertrages zu unterscheiden.
Eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages führt nicht automatisch zu einer Verlängerung behördlicher oder prüfungsbezogener Fristen.
Droht eine entsprechende Frist aufgrund einer vom Fahrschüler zu vertretenden längeren Ausbildungsunterbrechung abzulaufen, hat die Fahrschule die daraus entstehenden Folgen grundsätzlich nicht zu vertreten.
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8.23 Nichtbestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Besteht der Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht, kann eine erneute Prüfung erst unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfolgen.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, bestehende Wissensdefizite vor einer erneuten Prüfung eigenverantwortlich aufzuarbeiten.
Die Fahrschule kann hierzu weitere Lern- beziehungsweise Ausbildungsmaßnahmen empfehlen.
Ein Anspruch auf eine sofortige Wiederholungsprüfung besteht nicht.
Die Vergabe eines neuen Prüfungstermins hängt insbesondere von den gesetzlichen Voraussetzungen und der Verfügbarkeit entsprechender Prüfungskapazitäten ab.
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8.24 Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung
Besteht der Fahrschüler die praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht, wird der weitere Ausbildungsbedarf anhand des Prüfungsergebnisses und des tatsächlichen Leistungsstandes beurteilt.
Vor einer erneuten praktischen Fahrerlaubnisprüfung können weitere Fahrstunden erforderlich sein.
Die Anzahl dieser Fahrstunden wird nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach den im konkreten Fall noch bestehenden Ausbildungsdefiziten.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, unmittelbar nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung ohne weitere fachliche Beurteilung erneut zu einer Prüfung vorgestellt zu werden.
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8.25 Wiederholungsprüfung und erneute Kosten
Bei einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung entstehen grundsätzlich erneut die für die betreffende Prüfung vorgesehenen Kosten.
Hierzu können insbesondere die Gebühren der zuständigen Prüforganisation sowie das vereinbarte Entgelt der Fahrschule für eine erneute Prüfungsvorstellung gehören.
Zusätzlich erforderliche praktische Ausbildungsstunden werden entsprechend den hierfür vereinbarten Entgelten berechnet.
Die Fahrschule übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeboten werden kann.
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8.26 Verhalten am Prüfungstag
Der Fahrschüler ist verpflichtet, am Prüfungstag rechtzeitig, in einem für die Prüfung geeigneten Zustand und mit den erforderlichen Dokumenten am mitgeteilten Treff- beziehungsweise Prüfungsort zu erscheinen.
Kann eine Prüfung aufgrund einer vom Fahrschüler zu vertretenden erheblichen Verspätung, fehlender erforderlicher Dokumente oder eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt werden, können die hierfür vorgesehenen Prüfungs- und Vorstellungskosten dennoch entstehen.
Dies richtet sich nach den Bedingungen der zuständigen Prüforganisation, den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam vereinbarten Entgelten der Fahrschule.
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8.27 Fahrtüchtigkeit am Prüfungstag
Für eine praktische Fahrerlaubnisprüfung gelten dieselben grundlegenden Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit wie für die praktische Fahrausbildung.
Der Fahrschüler darf insbesondere nicht unter einem die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol, Cannabis, sonstigen berauschenden Mitteln oder ungeeigneten Medikamenten stehen.
Bestehen konkrete Zweifel an der sicheren Prüfungsfähigkeit, können die Fahrschule, der Fahrlehrer beziehungsweise die zuständige prüfende Stelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Durchführung der Prüfung ablehnen.
Hierdurch entstehende Kosten richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen sowie danach, wer den Ausfall zu vertreten hat.
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8.28 Keine Erfolgsgarantie
Die Fahrschule Westerwald schuldet eine fachgerechte Ausbildung und Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
Sie schuldet jedoch nicht das Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung.
Auch eine vom Fahrlehrer ordnungsgemäß festgestellte Prüfungsreife stellt keine Garantie dafür dar, dass der Fahrschüler die theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung tatsächlich besteht.
Die Prüfung stellt eine eigenständige Leistungsbewertung durch die zuständige Prüforganisation dar.
Das Nichtbestehen einer Prüfung begründet daher für sich allein keinen Anspruch auf Erstattung bereits ordnungsgemäß erbrachter Ausbildungs- oder Prüfungsvorstellungsleistungen.
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8.29 Änderungen der Vorgaben der Prüforganisation
Die organisatorischen Verfahren, Fristen, Gebühren, Stornierungsbedingungen und sonstigen Vorgaben der zuständigen Prüforganisation können sich während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses ändern.
Soweit diese Vorgaben nicht von der Fahrschule bestimmt werden, kann die Fahrschule deren dauerhafte unveränderte Fortgeltung nicht garantieren.
Für den jeweiligen Prüfungstermin sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die aktuellen Vorgaben der zuständigen Prüforganisation maßgeblich.
Die Fahrschule wird ihr bekannt gewordene, für den Fahrschüler wesentliche Änderungen im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen und erforderliche Informationen weitergeben.
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8.30 Verhältnis zu den übrigen Vertragsbedingungen
Die Regelungen dieses Abschnittes ergänzen die Bestimmungen über den Ausbildungsabschluss, die Mitwirkungspflichten, die Zahlungsbedingungen und die Terminabsagen.
Soweit für eine Fahrerlaubnisprüfung besondere gesetzliche oder von der zuständigen Prüforganisation verbindlich vorgegebene Regelungen gelten, gehen diese den allgemeinen organisatorischen Regelungen für gewöhnliche Fahrstunden vor.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
9. Vergütung und Abrechnung bei Kündigung, Vertragsbeendigung und Fahrschulwechsel
9.1 Grundsatz
Wird der Ausbildungsvertrag vor dem vollständigen Abschluss der Fahrerlaubnisausbildung durch Kündigung oder auf andere rechtlich zulässige Weise beendet, erfolgt eine Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstandenen gegenseitigen Ansprüche.
Die Beendigung des Ausbildungsvertrages führt nicht automatisch dazu, dass bereits entstandene Vergütungsansprüche der Fahrschule entfallen oder bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückzuerstatten sind.
Ebenso berechtigt die Vertragsbeendigung die Fahrschule nicht dazu, ohne entsprechende rechtliche oder vertragliche Grundlage Entgelte für zukünftige Ausbildungsleistungen zu verlangen, die nach Beendigung des Vertrages nicht mehr erbracht werden.
Maßgeblich für die Abrechnung ist insbesondere, welche Ausbildungsleistungen bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung bereits erbracht wurden, welchen Stand die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt erreicht hat und aus welchem Grund das Vertragsverhältnis beendet wurde.
Für den vereinbarten Grundbetrag gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
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9.2 Bereits erbrachte Ausbildungsleistungen
Unabhängig von der Beendigung des Ausbildungsvertrages sind die bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung ordnungsgemäß erbrachten und vergütungspflichtigen Ausbildungsleistungen entsprechend den hierfür wirksam vereinbarten Entgelten zu bezahlen.
Hierzu gehören insbesondere bereits durchgeführte praktische Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, sonstige praktische Ausbildungseinheiten sowie bereits erfolgte Vorstellungen zur theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Eine Kündigung führt grundsätzlich nicht dazu, dass bereits ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistungen rückwirkend unentgeltlich werden.
Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt unabhängig von der nachfolgend geregelten anteiligen Berechnung des Grundbetrages.
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9.3 Grundbetrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Kündigt der Fahrschüler den Ausbildungsvertrag, ohne hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule Westerwald veranlasst worden zu sein, richtet sich der der Fahrschule zustehende Anteil des vereinbarten Grundbetrages grundsätzlich nach dem bei Wirksamwerden der Kündigung erreichten Stand der theoretischen Ausbildung.
Entsprechendes gilt bei einer berechtigten Kündigung des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule aus wichtigem Grund.
Die Staffelung berücksichtigt, dass bereits mit Abschluss und Durchführung des Ausbildungsverhältnisses allgemeine betriebliche, organisatorische und ausbildungsbezogene Leistungen und Aufwendungen entstehen und diese mit zunehmendem Ausbildungsfortschritt anwachsen.
Für Ausbildungsverhältnisse mit gesetzlich vorgeschriebenem theoretischem Unterricht gelten die nachfolgenden Stufen.
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9.4 Kündigung vor Beginn der Ausbildung – 1/5 des Grundbetrages
Wird der Ausbildungsvertrag nach Vertragsschluss, jedoch vor Beginn der Ausbildung beendet, steht der Fahrschule grundsätzlich ein Entgelt in Höhe von
1/5 des vereinbarten Grundbetrages
zu.
Dies berücksichtigt insbesondere die bereits durch Abschluss, Einrichtung und organisatorische Bearbeitung des Ausbildungsverhältnisses entstandenen allgemeinen Aufwendungen.
Hat der Fahrschüler den Grundbetrag bereits vollständig entrichtet, wird der über den geschuldeten Anteil hinausgehende Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückerstattet beziehungsweise mit anderen berechtigten und bereits entstandenen Forderungen verrechnet.
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Anspruch beziehungsweise Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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9.5 Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung – 2/5 des Grundbetrages
Hat die theoretische Ausbildung bereits begonnen, wurden jedoch zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weniger als ein Drittel der für die betreffende Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten absolviert, steht der Fahrschule grundsätzlich ein Entgelt in Höhe von
2/5 des vereinbarten Grundbetrages
zu.
Für die Zuordnung zu dieser Stufe ist der dokumentierte tatsächliche Stand der theoretischen Ausbildung maßgeblich.
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Anspruch beziehungsweise Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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9.6 Kündigung nach mindestens einem Drittel der theoretischen Ausbildung – 3/5 des Grundbetrages
Hat der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits mindestens ein Drittel, jedoch noch nicht zwei Drittel der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten absolviert, steht der Fahrschule grundsätzlich ein Entgelt in Höhe von
3/5 des vereinbarten Grundbetrages
zu.
Maßgeblich ist der ordnungsgemäß dokumentierte Ausbildungsstand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsbeendigung.
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Anspruch beziehungsweise Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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9.7 Kündigung nach mindestens zwei Dritteln der theoretischen Ausbildung – 4/5 des Grundbetrages
Hat der Fahrschüler bereits mindestens zwei Drittel der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten absolviert, die theoretische Ausbildung jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen, steht der Fahrschule grundsätzlich ein Entgelt in Höhe von
4/5 des vereinbarten Grundbetrages
zu.
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Anspruch beziehungsweise Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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9.8 Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung – voller Grundbetrag
Erfolgt die Vertragsbeendigung erst nach vollständigem Abschluss der für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen theoretischen Ausbildung, steht der Fahrschule grundsätzlich der
volle vereinbarte Grundbetrag
zu.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die praktische Ausbildung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen oder vollständig abgeschlossen wurde.
Der Grundbetrag und die Entgelte für praktische Ausbildungsleistungen sind voneinander zu unterscheiden.
Praktische Fahrstunden werden daher nicht allein aufgrund der Zahlung des vollständigen Grundbetrages abgegolten.
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9.9 Übersicht der Grundbetragsstaffelung
Für Ausbildungsverhältnisse mit gesetzlich vorgeschriebenem theoretischem Unterricht gilt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich folgende Staffelung:
Vor Beginn der Ausbildung:
1/5 des Grundbetrages
Nach Beginn der theoretischen Ausbildung, jedoch vor Absolvierung eines Drittels:
2/5 des Grundbetrages
Nach Absolvierung mindestens eines Drittels, jedoch vor zwei Dritteln:
3/5 des Grundbetrages
Nach Absolvierung mindestens zweier Drittel, jedoch vor vollständigem Abschluss:
4/5 des Grundbetrages
Nach vollständigem Abschluss der theoretischen Ausbildung:
voller Grundbetrag
Entscheidend ist der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung tatsächlich erreichte und dokumentierte Ausbildungsstand.
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9.10 Nachweis eines geringeren Entgelts beziehungsweise Schadens
Dem Fahrschüler bleibt bei Anwendung der vorstehenden Pauschalierung ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fahrschule im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Anspruch beziehungsweise Schaden entstanden ist.
Gelingt dieser Nachweis, ist die Abrechnung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Pauschalen sollen den Fahrschüler daher nicht daran hindern, besondere Umstände seines konkreten Einzelfalls geltend zu machen.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
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9.11 Ausbildungsverhältnisse ohne theoretischen Unterricht
Ist für die betreffende Ausbildung kein gesetzlich vorgeschriebener theoretischer Unterricht vorgesehen, kann die vorstehende Staffelung nach Dritteln der theoretischen Ausbildung naturgemäß nicht angewendet werden.
Für solche Ausbildungsverhältnisse richtet sich der bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldete Anteil des Grundbetrages nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen und dem konkret vereinbarten Grundbetrag.
Entspricht der vereinbarte Grundbetrag einer Ausbildung ohne theoretischen Unterricht dem Grundbetrag einer entsprechenden Ausbildung mit theoretischem Unterricht, steht der Fahrschule grundsätzlich höchstens die Hälfte dieses Grundbetrages zu.
Ist für die Ausbildung ohne theoretischen Unterricht ein niedrigerer Grundbetrag vereinbart, ist grundsätzlich dieser vereinbarte Grundbetrag maßgeblich, höchstens jedoch bis zur Hälfte des entsprechenden Grundbetrages der Ausbildung mit theoretischem Unterricht.
Dem Fahrschüler bleibt auch hierbei der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Anspruch beziehungsweise Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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9.12 Praktische Fahrstunden
Sämtliche bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführten praktischen Fahrstunden sind entsprechend dem hierfür vereinbarten Fahrstundenentgelt zu vergüten.
Die anteilige Berechnung des Grundbetrages hat hierauf keinen Einfluss.
Eine bereits durchgeführte praktische Fahrstunde wird deshalb nicht dadurch teilweise oder vollständig zurückerstattet, dass der Fahrschüler anschließend den Ausbildungsvertrag kündigt oder die Ausbildung bei einer anderen Fahrschule fortsetzt.
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9.13 Besondere Ausbildungsfahrten
Entsprechendes gilt für bereits ordnungsgemäß durchgeführte besondere Ausbildungsfahrten.
Soweit gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten bis zur Vertragsbeendigung bereits absolviert wurden, werden diese entsprechend dem hierfür vereinbarten Entgelt abgerechnet.
Die Fahrschule dokumentiert die ordnungsgemäß absolvierten Ausbildungsteile entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
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9.14 Prüfungsvorstellungen
Hat die Fahrschule den Fahrschüler bereits zu einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung vorgestellt, bleibt das hierfür vereinbarte Vorstellungsentgelt grundsätzlich geschuldet.
Dies gilt auch bei einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung.
Die spätere Kündigung des Ausbildungsvertrages führt nicht dazu, dass eine bereits tatsächlich erfolgte Prüfungsvorstellung rückwirkend entfällt.
Gebühren der zuständigen Prüforganisation sind hiervon zu unterscheiden und richten sich nach deren jeweils geltenden Bedingungen.
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9.15 Bereits vereinbarte Fahrstunden bei Kündigung
Die Erklärung einer Kündigung führt nicht automatisch dazu, dass bereits verbindlich vereinbarte Fahrstunden unabhängig von den vereinbarten Absagefristen kostenfrei entfallen.
Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung und einem bereits verbindlich vereinbarten Ausbildungstermin nicht mehr die nach Abschnitt 6 erforderlichen zwei Arbeitstage, sind die dort geregelten Voraussetzungen einer möglichen Ausfallentschädigung gesondert zu prüfen.
Dem Fahrschüler bleibt auch hierbei der in Abschnitt 6 vorgesehene Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Kündigung darf insbesondere nicht dazu genutzt werden, die wirksam vereinbarten Absageregelungen für einen bereits unmittelbar bevorstehenden Termin zu umgehen.
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9.16 Bereits gebuchte Fahrerlaubnisprüfungen
Ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits eine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung verbindlich gebucht, gelten zusätzlich die hierfür maßgeblichen Stornierungs- und Abmeldebedingungen der zuständigen Prüforganisation.
Kann ein bereits gebuchter Prüfungstermin aufgrund der kurzfristigen Vertragsbeendigung nicht mehr kostenfrei storniert werden, können entsprechende externe Prüfungsgebühren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bedingungen entstehen.
Hinsichtlich eines möglichen Vorstellungsentgeltes der Fahrschule sind die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen sowie die tatsächlich bereits erbrachten beziehungsweise verbindlich vorzuhaltenden Leistungen zu berücksichtigen.
Eine doppelte Berechnung desselben Schadens erfolgt nicht.
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9.17 Lernmittel, Lern-App und bereits bereitgestellte Leistungen
Soweit im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Lernmittel, Bücher, digitale Lernsysteme, Apps, Lizenzcodes oder sonstige Lernmedien bereitgestellt wurden, richtet sich deren Behandlung bei Vertragsbeendigung nach der jeweiligen Vereinbarung und danach, ob die betreffende Leistung bereits vollständig erbracht beziehungsweise die Lizenz bereits aktiviert oder zur Nutzung bereitgestellt wurde.
Bereits freigeschaltete, personalisierte oder verbrauchte digitale Lizenzen können regelmäßig nicht wie eine noch nicht erbrachte zukünftige Ausbildungsleistung behandelt werden.
Ob im konkreten Fall eine Rückerstattung besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den für das betreffende Lernmittel wirksam vereinbarten Bedingungen.
Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
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9.18 Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule
Kündigt der Fahrschüler den Ausbildungsvertrag, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule Westerwald veranlasst wurde, steht der Fahrschule die vorstehend geregelte pauschalierte Vergütung des Grundbetrages nicht zu, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Eine auf den Grundbetrag geleistete Vorauszahlung ist in diesem Fall entsprechend zurückzuerstatten.
Davon zu unterscheiden sind Ausbildungsleistungen, die vor der Vertragsbeendigung bereits ordnungsgemäß erbracht wurden und für die nach den gesetzlichen Vorschriften weiterhin ein Vergütungsanspruch besteht.
Weitergehende gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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9.19 Kündigung durch die Fahrschule ohne wichtigen Grund
Kündigt die Fahrschule Westerwald den Ausbildungsvertrag, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, steht ihr die vorstehend geregelte pauschalierte Vergütung des Grundbetrages grundsätzlich nicht zu.
Eine bereits auf den Grundbetrag geleistete Vorauszahlung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzuerstatten, soweit ihr keine anderweitigen berechtigten und abrechenbaren Ansprüche gegenüberstehen.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte und vergütungspflichtige Ausbildungsleistungen werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.
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9.20 Kündigung der Fahrschule aus wichtigem Grund
Kündigt die Fahrschule den Ausbildungsvertrag berechtigt aus einem wichtigen Grund, den der Fahrschüler zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung des Grundbetrages grundsätzlich die vorstehenden Staffelungen entsprechend dem zum Zeitpunkt der Kündigung erreichten Ausbildungsstand.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere unter den in Abschnitt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Ob eine Kündigung aus wichtigem Grund wirksam ist und welche finanziellen Folgen hieraus entstehen, richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und den gesetzlichen Voraussetzungen.
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9.21 Fahrschulwechsel
Entscheidet sich der Fahrschüler, seine Fahrerlaubnisausbildung bei einer anderen Fahrschule fortzusetzen, ist dies grundsätzlich möglich.
Der Fahrschulwechsel stellt hinsichtlich des bestehenden Ausbildungsvertrages regelmäßig eine Beendigung beziehungsweise Kündigung des bisherigen Ausbildungsverhältnisses dar und löst die hierfür vorgesehenen Abrechnungsfolgen aus.
Der Wechsel zu einer anderen Fahrschule führt insbesondere nicht dazu, dass bereits entstandene und berechtigte Forderungen der Fahrschule Westerwald entfallen.
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9.22 Ausbildungsnachweis bei Fahrschulwechsel
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beziehungsweise einem Fahrschulwechsel bestätigt die Fahrschule die bereits absolvierten Ausbildungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu gehören die nach den einschlägigen Vorschriften zu bestätigenden theoretischen und praktischen Ausbildungsleistungen.
Die Fahrschule wird gesetzlich geschuldete Ausbildungsnachweise nicht allein deshalb zurückhalten, weil noch offene Zahlungsforderungen bestehen.
Offene Forderungen können unabhängig davon nach den hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen weiter geltend gemacht werden.
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9.23 Anerkennung bereits absolvierter Ausbildung bei einer anderen Fahrschule
Die Fahrschule Westerwald dokumentiert die bei ihr ordnungsgemäß absolvierten Ausbildungsleistungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Ob und in welchem Umfang eine andere Fahrschule diese Leistungen im weiteren Ausbildungsverlauf berücksichtigt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Verantwortung der aufnehmenden Fahrschule.
Die Fahrschule Westerwald kann daher keine Garantie dafür übernehmen, wie eine andere Fahrschule den vorhandenen Ausbildungsstand bewertet oder welche weiteren Ausbildungsleistungen diese für erforderlich hält.
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9.24 Bereits geleistete Vorauszahlungen
Hat der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Zahlungen geleistet, die die nach der Schlussabrechnung tatsächlich geschuldeten Beträge übersteigen, ist ein sich daraus ergebendes Guthaben nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuerstatten beziehungsweise ordnungsgemäß zu verrechnen.
Bestehen dagegen noch offene berechtigte Forderungen, bleiben diese trotz Vertragsbeendigung bestehen.
Die Vertragsbeendigung allein führt weder zu einem automatischen Erlass offener Forderungen noch zu einem Anspruch der Fahrschule, nicht entstandene zukünftige Forderungen abzurechnen.
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9.25 Forderungsabtretung an DATAPART
Soweit Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis bereits an die DATAPART Factoring GmbH abgetreten wurden, ist bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, wer zum jeweiligen Zeitpunkt Inhaber der betreffenden Forderung ist.
Die Beendigung des Fahrschulausbildungsvertrages führt nicht automatisch dazu, dass eine bereits wirksam entstandene und abgetretene Forderung erlischt.
Fragen zur Zahlung, Verrechnung, Erstattung oder zum Forderungsstand einer bereits an DATAPART abgetretenen Forderung richten sich nach den hierfür geltenden Bedingungen und Zuständigkeiten.
Die Regelungen dieses Abschnittes ersetzen nicht die eigenständigen Bedingungen der DATAPART Factoring GmbH.
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9.26 Keine doppelte Vergütung
Die Fahrschule darf aufgrund der Vertragsbeendigung keine doppelte Vergütung für dieselbe Leistung beziehungsweise denselben wirtschaftlichen Nachteil verlangen.
Bereits geleistete Zahlungen, tatsächlich erfolgte anderweitige Vergütungen und sonstige bei der Abrechnung rechtlich zu berücksichtigende Umstände sind entsprechend einzubeziehen.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit pauschalierten Ansprüchen, Ausfallentschädigungen und bereits abgerechneten Ausbildungsleistungen.
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9.27 Schlussabrechnung
Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses werden die bis dahin entstandenen Ansprüche abschließend abgerechnet.
Die Schlussabrechnung kann insbesondere enthalten:
den nach Maßgabe dieses Abschnittes geschuldeten Anteil des Grundbetrages,
bereits durchgeführte praktische Fahrstunden,
bereits durchgeführte besondere Ausbildungsfahrten,
bereits erfolgte Prüfungsvorstellungen,
bereits entstandene sonstige vereinbarte Ausbildungsentgelte,
berechtigte Ausfallentschädigungen,
gegebenenfalls entstandene externe Kosten sowie
bereits geleistete Zahlungen beziehungsweise vorhandene Guthaben.
Soweit die Forderungsabrechnung über DATAPART erfolgt, können die entsprechenden Abrechnungs- und Zahlungsinformationen durch DATAPART bereitgestellt werden.
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9.28 Keine automatische Rückzahlung des vollständigen Grundbetrages
Die bloße Tatsache, dass der Fahrschüler seine Ausbildung vorzeitig beendet oder zu einer anderen Fahrschule wechselt, begründet keinen automatischen Anspruch auf vollständige Erstattung des bereits gezahlten Grundbetrages.
Die Höhe eines gegebenenfalls zurückzuerstattenden Anteils richtet sich vielmehr nach dem erreichten Ausbildungsstand, dem Grund der Vertragsbeendigung und den vorstehenden Regelungen.
Hat der Fahrschüler beispielsweise die theoretische Ausbildung bereits vollständig absolviert, steht der Fahrschule bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich der vollständige Grundbetrag zu, auch wenn der Fahrschüler die praktische Ausbildung anschließend bei einer anderen Fahrschule fortsetzen möchte.
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9.29 Keine automatische Fälligkeit zukünftiger Fahrstunden
Umgekehrt führt die Kündigung nicht dazu, dass sämtliche Fahrstunden, die bei Fortsetzung der Ausbildung möglicherweise noch erforderlich geworden wären, sofort zu bezahlen sind.
Noch nicht erbrachte zukünftige praktische Ausbildungsleistungen werden nicht allein aufgrund der Vertragsbeendigung berechnet.
Hiervon zu unterscheiden sind bereits entstandene Ansprüche, insbesondere aus tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen, wirksam entstandenen Ausfallentschädigungen oder anderen bereits verwirklichten Anspruchsgrundlagen.
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9.30 Verhältnis zur sechsmonatigen Vertragsdauer
Die vorstehenden Bestimmungen über die Abrechnung bei Kündigung sind von der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsdauer von sechs Monaten zu unterscheiden.
Eine Kündigung beendet einen noch laufenden Vertrag vorzeitig.
Der Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer richtet sich dagegen nach den hierfür in Abschnitt 2 vorgesehenen Bestimmungen.
Soll die Ausbildung nach Ablauf der Vertragsdauer fortgesetzt werden, richtet sich die weitere Vertragsgestaltung und der dann maßgebliche Preisstand nach den dort getroffenen Regelungen.
Bereits ordnungsgemäß absolvierte Ausbildungsleistungen gehen allein aufgrund des Ablaufs der privatrechtlichen Vertragsdauer nicht automatisch verloren; gesetzliche Gültigkeits- und Anrechnungsfristen bleiben hiervon unberührt.
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9.31 Keine Beeinträchtigung gesetzlicher Rechte
Die vorstehenden Regelungen sollen eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermöglichen.
Sie schließen zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers nicht aus.
Insbesondere bleiben gesetzliche Ansprüche aufgrund einer von der Fahrschule zu vertretenden Pflichtverletzung sowie gesetzliche Rückzahlungs-, Schadensersatz-, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte unberührt.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften im Einzelfall eine von diesem Abschnitt abweichende Rechtsfolge vorsehen, gehen diese gesetzlichen Vorschriften vor.
10. Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und vorzeitiger Ausbildungsbeginn
10.1 Grundsatz
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht bei jedem Abschluss eines Fahrschulausbildungsvertrages.
Ob dem Fahrschüler als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, richtet sich insbesondere danach, auf welche Weise und unter welchen Umständen der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann insbesondere bestehen, wenn der Ausbildungsvertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb der Geschäftsräume der Fahrschule Westerwald geschlossen wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Wird der Ausbildungsvertrag dagegen im Rahmen der gewöhnlichen persönlichen Anmeldung in den Geschäftsräumen der Fahrschule Westerwald in Hachenburg geschlossen, besteht allein aufgrund des Abschlusses eines Verbrauchervertrages grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.
Zwingende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben hiervon unberührt.
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10.2 Kein freiwilliges allgemeines Widerrufsrecht
Die nachfolgenden Regelungen begründen kein zusätzliches freiwilliges Widerrufsrecht für Verträge, bei denen nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht.
Insbesondere wird durch die Aufnahme einer Widerrufsregelung in diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart, dass jeder Fahrschüler unabhängig von der Art des Vertragsschlusses innerhalb von 14 Tagen vom Ausbildungsvertrag zurücktreten kann.
Besteht aufgrund der konkreten Art des Vertragsschlusses kein gesetzliches Widerrufsrecht, gelten für eine gewünschte Beendigung des Ausbildungsverhältnisses insbesondere die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Kündigungsbestimmungen.
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10.3 Fälle eines gesetzlichen Widerrufsrechts
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht einem Fahrschüler, der den Ausbildungsvertrag als Verbraucher abschließt, insbesondere bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere danach, ob für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems verwendet wurden.
Ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den konkreten Umständen des Vertragsschlusses.
Die rechtliche Einordnung erfolgt daher nicht allein danach, ob einzelne Informationen, Unterlagen oder Nachrichten elektronisch übermittelt wurden.
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10.4 Persönlicher Vertragsschluss in der Fahrschule Westerwald
Wird der Ausbildungsvertrag persönlich in den Geschäftsräumen der Fahrschule Westerwald in Hachenburg abgeschlossen und liegt kein anderer gesetzlicher Tatbestand vor, der ein Widerrufsrecht begründet, besteht grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.
Der Fahrschüler kann den Vertrag jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kündigungsregelungen beenden.
Widerruf und Kündigung sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
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10.5 Widerrufsfrist
Besteht im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage.
Der Beginn der Widerrufsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt sind.
Die Fahrschule wird dem Fahrschüler, soweit gesetzlich erforderlich, die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
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10.6 Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Fahrschüler nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts informiert.
Die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung wird gesondert zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt, soweit eine solche Belehrung gesetzlich erforderlich ist.
Die Widerrufsbelehrung ist deshalb von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterscheiden.
Die Fahrschule kann hierfür das jeweils geltende gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden und entsprechend den gesetzlichen Gestaltungshinweisen anpassen.
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10.7 Muster-Widerrufsformular
Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Fahrschüler zusätzlich ein Muster-Widerrufsformular.
Die Verwendung dieses Musterformulars ist für die wirksame Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts nicht zwingend erforderlich.
Der Fahrschüler kann seinen Widerruf auch auf andere gesetzlich zulässige Weise erklären, sofern aus seiner Erklärung eindeutig hervorgeht, dass er den betreffenden Vertrag widerrufen möchte.
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10.8 Ausübung des Widerrufsrechts
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, muss der Fahrschüler die Fahrschule Westerwald mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss informieren, den Ausbildungsvertrag zu widerrufen.
Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich.
Die Widerrufserklärung kann im Rahmen der gesetzlich zulässigen Kommunikationswege erfolgen, beispielsweise durch einen Brief oder eine E-Mail.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist.
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10.9 Adressat des Widerrufs
Der Widerruf des Fahrschulausbildungsvertrages ist gegenüber der Fahrschule Westerwald als Vertragspartner zu erklären.
Die für die Widerrufserklärung erforderlichen Kontaktdaten werden in der gesonderten Widerrufsbelehrung angegeben.
Soweit einzelne Zahlungsforderungen bereits an einen Abrechnungs- oder Factoringdienstleister abgetreten wurden, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass sich der Widerruf des Fahrschulausbildungsvertrages gegen die Fahrschule als Vertragspartner richtet.
Die finanziellen Folgen eines wirksamen Widerrufs werden anschließend unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits abgetretener Forderungen ordnungsgemäß abgewickelt.
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10.10 Keine Begründung erforderlich
Der Fahrschüler muss für einen wirksamen gesetzlichen Widerruf keinen besonderen Grund angeben.
Insbesondere muss er nicht nachweisen, dass er mit der Ausbildung unzufrieden ist, die Fahrschule wechseln möchte oder aus persönlichen Gründen von der Ausbildung Abstand nehmen will.
Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und dieses fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeübt wird.
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10.11 Folgen eines wirksamen Widerrufs
Wird der Ausbildungsvertrag wirksam widerrufen, sind die aufgrund des widerrufenen Vertrages empfangenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzugewähren.
Die Fahrschule erstattet dem Fahrschüler die aufgrund des widerrufenen Vertrages erhaltenen Zahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, soweit diese nicht aufgrund bereits erbrachter Leistungen beziehungsweise eines gesetzlich geschuldeten Wertersatzes bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
Die Rückabwicklung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
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10.12 Beginn der Ausbildung während der Widerrufsfrist
Ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht bedeutet nicht zwingend, dass während der 14-tägigen Widerrufsfrist keinerlei Ausbildung stattfinden darf.
Möchte der Fahrschüler ausdrücklich, dass die Fahrschule bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung beginnt, kann die Ausbildung unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen bereits innerhalb der Widerrufsfrist aufgenommen werden.
Dies kann insbesondere die Teilnahme am theoretischen Unterricht oder andere bereits innerhalb der Widerrufsfrist gewünschte Ausbildungsleistungen betreffen.
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10.13 Ausdrückliches Verlangen des Fahrschülers
Soll die Fahrschule bei bestehendem Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausbildung beginnen, muss der Fahrschüler dies nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich verlangen.
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist für die Wertersatzpflicht insbesondere erforderlich, dass dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird.
Die Fahrschule kann hierfür eine gesonderte Erklärung verwenden.
Die bloße Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages soll nicht ohne Weiteres als ausdrückliches Verlangen gewertet werden, bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Ausbildung zu beginnen.
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10.14 Gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Ausbildungsbeginn
Soweit für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und der Fahrschüler einen sofortigen beziehungsweise vorzeitigen Ausbildungsbeginn wünscht, kann die Fahrschule insbesondere folgende gesonderte Erklärung verwenden:
„Ich verlange ausdrücklich, dass die Fahrschule Westerwald bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der vereinbarten Dienstleistung beziehungsweise Fahrausbildung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Dienstleistungen schulden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.“
Diese Erklärung ersetzt nicht die erforderliche Widerrufsbelehrung.
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10.15 Wertersatz bei vorzeitigem Ausbildungsbeginn
Widerruft der Fahrschüler den Vertrag, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass die Fahrschule bereits während der Widerrufsfrist mit der Ausbildung beginnt, kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sein, Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen zu leisten.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an das ausdrückliche Verlangen des Fahrschülers und die erforderliche Information über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatz erfüllt wurden.
Der Fahrschüler soll dadurch nicht verpflichtet werden, Leistungen zu bezahlen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
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10.16 Höhe des Wertersatzes
Ein gesetzlich geschuldeter Wertersatz richtet sich nach dem Anteil der bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen und nach den hierfür geltenden gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen.
Hierbei werden die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte zugrunde gelegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Eine pauschale Berechnung des vollständigen Ausbildungspreises allein aufgrund des Beginns der Ausbildung findet nicht statt.
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10.17 Bereits durchgeführte Fahrstunden
Hat der Fahrschüler ausdrücklich verlangt, dass die Ausbildung bereits während der Widerrufsfrist beginnt, und wurden vor Zugang des Widerrufs bereits praktische Fahrstunden durchgeführt, können diese im Rahmen des gesetzlich geschuldeten Wertersatzes berücksichtigt werden.
Dies setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wertersatz erfüllt sind.
Der Widerruf führt daher bei einem wirksam vereinbarten vorzeitigen Ausbildungsbeginn nicht zwingend dazu, dass bereits tatsächlich in Anspruch genommene Dienstleistungen kostenlos bleiben.
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10.18 Bereits durchgeführter theoretischer Unterricht
Entsprechendes gilt für theoretische Ausbildungsleistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrschülers bereits während einer bestehenden Widerrufsfrist erbracht wurden.
Ob und in welcher Höhe hierfür Wertersatz verlangt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Umfang der bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Dienstleistung.
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10.19 Kein Wertersatz ohne gesetzliche Voraussetzungen
Die Fahrschule verlangt keinen Wertersatz allein deshalb, weil die Ausbildung bereits begonnen hat.
Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur, wenn die hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere sind die Anforderungen an die Information des Fahrschülers über sein Widerrufsrecht, den möglichen Wertersatz und – soweit erforderlich – sein ausdrückliches Verlangen nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn zu beachten.
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wertersatzanspruch, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.
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10.20 Vollständige Erbringung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen kann ein bestehendes Widerrufsrecht unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.
Hierfür müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Insbesondere reicht es nicht aus, dass lediglich mit einzelnen Teilen der Fahrausbildung begonnen wurde.
Da eine Fahrerlaubnisausbildung regelmäßig aus mehreren theoretischen, praktischen und organisatorischen Leistungen besteht, ist der vollständige Abschluss der vertraglich geschuldeten Dienstleistung von einem bloßen Ausbildungsbeginn zu unterscheiden.
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10.21 Digitale Lernmittel und Lern-App
Werden dem Fahrschüler zusätzlich digitale Lerninhalte, Lernprogramme, Lizenzcodes oder eine Lern-App bereitgestellt, können hierfür besondere gesetzliche Vorschriften über digitale Inhalte beziehungsweise digitale Produkte gelten.
Die rechtlichen Folgen eines Widerrufs können daher hinsichtlich eines digitalen Lernproduktes von den Rechtsfolgen des Widerrufs der eigentlichen Fahrschulausbildung abweichen.
Soweit für ein digitales Produkt eine gesonderte Zustimmung oder Bestätigung für eine Bereitstellung vor Ablauf der Widerrufsfrist gesetzlich erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
Die bloße Regelung über den vorzeitigen Beginn der Fahrausbildung ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche Erklärung zu digitalen Inhalten nicht.
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10.22 Lernmaterial auf körperlichem Datenträger oder in körperlicher Form
Werden neben der Fahrausbildung körperliche Lernmittel oder sonstige Waren bereitgestellt, können für diese Leistungen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten.
Die Rückabwicklung solcher Leistungen richtet sich nach der Art des betreffenden Produktes und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Regelungen über den Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen können deshalb nicht ohne Weiteres auf sämtliche zusätzlich bereitgestellten Waren oder Lernmittel übertragen werden.
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10.23 Widerruf und Grundbetrag
Bei einem wirksamen gesetzlichen Widerruf wird der Grundbetrag nicht automatisch nach der in Abschnitt 9 für eine Kündigung vorgesehenen Staffelung von 1/5, 2/5, 3/5 oder 4/5 abgerechnet.
Widerruf und Kündigung sind unterschiedliche Rechtsinstitute.
Bei einem wirksamen Widerruf richtet sich die Rückabwicklung einschließlich eines möglichen Wertersatzes nach den gesetzlichen Widerrufsvorschriften.
Die in Abschnitt 9 geregelte Grundbetragsstaffelung findet deshalb nicht anstelle der gesetzlichen Widerrufsfolgen Anwendung.
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10.24 Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung
Der gesetzliche Widerruf und die Kündigung des Fahrschulausbildungsvertrages sind voneinander zu unterscheiden.
Der Widerruf setzt voraus, dass dem Fahrschüler aufgrund der konkreten Art des Vertragsschlusses überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und dieses innerhalb der maßgeblichen Frist ausgeübt wird.
Die Kündigung betrifft dagegen die Beendigung eines bestehenden Ausbildungsvertrages nach den hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Ist die Widerrufsfrist abgelaufen oder bestand von Anfang an kein gesetzliches Widerrufsrecht, kann der Fahrschüler seine Ausbildung daher nicht allein unter Berufung auf ein vermeintliches allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht rückabwickeln.
Die Möglichkeit einer Kündigung nach Abschnitt 7 bleibt hiervon unberührt.
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10.25 Widerruf und Fahrschulwechsel
Der bloße Wunsch, zu einer anderen Fahrschule zu wechseln, begründet für sich genommen kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Besteht im konkreten Fall noch ein gesetzliches Widerrufsrecht und wird dieses wirksam ausgeübt, gelten die gesetzlichen Widerrufsfolgen.
Besteht kein Widerrufsrecht oder ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, ist ein gewünschter Fahrschulwechsel grundsätzlich nach den Kündigungs- und Abrechnungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
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10.26 Widerruf und DATAPART
Die Abwicklung von Forderungen über die DATAPART Factoring GmbH ändert grundsätzlich nichts daran, ob dem Fahrschüler hinsichtlich des Fahrschulausbildungsvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber der Fahrschule Westerwald zusteht.
Der Widerruf des Fahrschulausbildungsvertrages ist gegenüber der Fahrschule zu erklären.
Soweit Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis bereits an DATAPART abgetreten wurden, werden die finanziellen Folgen eines wirksamen Widerrufs unter Berücksichtigung der Forderungsabtretung und der hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgewickelt.
Die eigenständigen Bedingungen von DATAPART werden durch diese Widerrufsregelungen nicht ersetzt.
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10.27 Keine Umgehung gesetzlicher Verbraucherrechte
Die Fahrschule Westerwald wird ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht nicht dadurch ausschließen oder beschränken, dass die Ausbildung kurzfristig nach Vertragsschluss beginnt.
Ein vorzeitiger Ausbildungsbeginn erfolgt bei bestehendem Widerrufsrecht nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Auch die Unterzeichnung einer Erklärung über den gewünschten vorzeitigen Ausbildungsbeginn bedeutet nicht automatisch, dass der Fahrschüler sein Widerrufsrecht unmittelbar vollständig verliert.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz beziehungsweise ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben maßgeblich.
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10.28 Gesetzliche Widerrufsbelehrung hat Vorrang
Soweit dem Fahrschüler im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er die hierfür gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
Bei Abweichungen zwischen einer lediglich erläuternden Darstellung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise der ordnungsgemäß erteilten gesetzlichen Widerrufsbelehrung sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.
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10.29 Änderungen der gesetzlichen Vorgaben
Für das Widerrufsrecht gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Ändern sich gesetzliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular, den vorzeitigen Leistungsbeginn oder die Rechtsfolgen des Widerrufs, sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
Die Fahrschule Westerwald ist berechtigt und verpflichtet, ihre für zukünftige Vertragsschlüsse verwendeten Verbraucherinformationen entsprechend anzupassen.
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10.30 Zwingende gesetzliche Rechte
Die Regelungen dieses Abschnittes dienen der transparenten Darstellung des gesetzlichen Widerrufsrechts und begründen keine Einschränkung zwingender Verbraucherrechte.
Soweit dem Fahrschüler nach den gesetzlichen Vorschriften ein weitergehendes Recht zusteht, bleiben diese gesetzlichen Rechte unberührt.
Für die konkrete Ausübung und die Rechtsfolgen eines gesetzlichen Widerrufs sind insbesondere die §§ 312 ff., 355 ff. BGB sowie die hierzu geltenden gesetzlichen Informationspflichten maßgeblich.
11. Pflichten und Verhalten während der praktischen Ausbildung
11.1 Grundsatz
Der Fahrschüler ist verpflichtet, während der gesamten praktischen Fahrausbildung so mitzuwirken und sich so zu verhalten, dass eine ordnungsgemäße, sichere und den gesetzlichen Ausbildungszielen entsprechende Durchführung der Fahrausbildung möglich ist.
Die praktische Fahrausbildung findet im öffentlichen Straßenverkehr statt und ist deshalb mit besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Fahrtüchtigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die Befolgung sicherheitsrelevanter Anweisungen verbunden.
Der Fahrschüler hat alles zu unterlassen, was die sichere Durchführung einer Ausbildungsfahrt gefährden oder die ordnungsgemäße Vermittlung der Ausbildungsinhalte erheblich beeinträchtigen kann.
Die Beurteilung, ob eine praktische Ausbildungsfahrt unter den konkreten Umständen sicher begonnen beziehungsweise fortgesetzt werden kann, obliegt im Rahmen seiner gesetzlichen und beruflichen Verantwortung dem zuständigen Fahrlehrer.
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11.2 Fahrtüchtigkeit des Fahrschülers
Der Fahrschüler muss zu jeder praktischen Ausbildungsfahrt in einem Zustand erscheinen, der eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr und eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung ermöglicht.
Er ist verpflichtet, vor Beginn einer Fahrstunde eigenverantwortlich zu prüfen, ob Umstände bestehen, die seine Wahrnehmungs-, Reaktions-, Konzentrations- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrschüler nicht in der Lage ist, das Ausbildungsfahrzeug sicher zu führen oder den Anweisungen des Fahrlehrers zuverlässig zu folgen, kann der Fahrlehrer die Durchführung der Ausbildungsfahrt ablehnen oder eine bereits begonnene Ausbildungsfahrt abbrechen.
Die Sicherheit des Fahrschülers, des Fahrlehrers und anderer Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor der Durchführung eines vereinbarten Ausbildungstermins.
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11.3 Alkohol
Der Fahrschüler darf eine praktische Ausbildungsfahrt nicht unter dem Einfluss von Alkohol antreten.
Für die praktische Fahrausbildung gilt daher die klare betriebliche Vorgabe, dass der Fahrschüler zu Beginn und während der gesamten Ausbildungsfahrt alkoholfrei sein muss.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Alkoholkonsum oder eine hierdurch verursachte Beeinträchtigung, kann der Fahrlehrer die Durchführung der Ausbildungsfahrt verweigern.
Eine Diskussion darüber, ob der Fahrschüler möglicherweise noch innerhalb eines bestimmten gesetzlichen Grenzwertes liegen könnte, verpflichtet den Fahrlehrer nicht zur Durchführung der Ausbildungsfahrt.
Die Fahrschule ist berechtigt, für ihre praktische Ausbildung strengere Sicherheitsanforderungen zugrunde zu legen, soweit dies rechtlich zulässig und zur sicheren Durchführung der Ausbildung sachlich gerechtfertigt ist.
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11.4 Cannabis und andere berauschende Mittel
Der Fahrschüler darf eine praktische Ausbildungsfahrt nicht antreten, wenn seine sichere Teilnahme am Straßenverkehr durch Cannabis, illegale Drogen, berauschende Mittel oder vergleichbare Substanzen beeinträchtigt sein kann.
Dies gilt auch dann, wenn der Konsum bereits einige Zeit zurückliegt, jedoch noch konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung bestehen.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, dem Fahrlehrer vor Beginn der Ausbildungsfahrt mitzuteilen, wenn er aufgrund des Konsums einer entsprechenden Substanz Zweifel daran hat, ob er sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Bestehen aus Sicht des Fahrlehrers konkrete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit, darf die Ausbildungsfahrt aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden.
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11.5 Medikamente
Auch die bestimmungsgemäße Einnahme eines zugelassenen Arzneimittels kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Der Fahrschüler ist deshalb verpflichtet, die Hinweise zu von ihm eingenommenen Arzneimitteln zu beachten und sich insbesondere darüber zu informieren, ob hierdurch die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt werden kann.
Der Fahrschüler muss der Fahrschule grundsätzlich keine Diagnose oder detaillierte Krankengeschichte offenlegen.
Ist ihm jedoch bekannt oder muss er aufgrund entsprechender Hinweise damit rechnen, dass ein eingenommenes Medikament seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt, darf er eine praktische Ausbildungsfahrt nicht ohne vorherige Klärung antreten.
Bestehen konkrete Zweifel an der sicheren Durchführung der Ausbildungsfahrt, kann der Fahrlehrer die Durchführung ablehnen.
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11.6 Erkrankung und körperliche Beeinträchtigung
Auch eine akute Erkrankung oder sonstige vorübergehende körperliche Beeinträchtigung kann dazu führen, dass eine praktische Ausbildungsfahrt nicht sicher durchgeführt werden kann.
Dies kann beispielsweise bei erheblichen Kreislaufbeschwerden, starkem Fieber, ausgeprägten Schmerzzuständen oder anderen erheblichen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, Beweglichkeit oder Reaktionsfähigkeit der Fall sein.
Nicht jede leichte Erkrankung führt automatisch dazu, dass eine Fahrstunde ausfallen muss.
Entscheidend ist, ob die konkrete Beeinträchtigung eine sichere und sinnvolle Durchführung der Ausbildung zulässt.
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11.7 Übermüdung
Der Fahrschüler soll zu einer praktischen Ausbildungsfahrt ausreichend ausgeruht erscheinen.
Eine erhebliche Übermüdung kann Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Entscheidungsvermögen erheblich beeinträchtigen.
Ist der Fahrschüler erkennbar derart übermüdet, dass eine sichere Ausbildungsfahrt nicht gewährleistet werden kann, kann der Fahrlehrer die Ausbildungsfahrt ablehnen oder abbrechen.
Gewöhnliche Müdigkeit allein führt nicht automatisch zum Ausfall einer Fahrstunde. Maßgeblich sind Art und Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung.
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11.8 Entscheidung des Fahrlehrers über die sichere Durchführung
Die Entscheidung darüber, ob unter den konkret erkennbaren Umständen eine Ausbildungsfahrt verantwortbar durchgeführt werden kann, trifft der Fahrlehrer im Rahmen seiner fachlichen und gesetzlichen Verantwortung.
Dabei hat er insbesondere die Verkehrssicherheit, den Ausbildungsstand des Fahrschülers, die Art einer möglichen Beeinträchtigung sowie die konkreten Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung, eine Ausbildungsfahrt aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen nicht zu beginnen oder abzubrechen, stellt nicht allein deshalb eine Vertragsverletzung der Fahrschule dar, weil der Fahrschüler seine eigene Fahrtüchtigkeit anders einschätzt.
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11.9 Befolgung von Anweisungen des Fahrlehrers
Der Fahrschüler ist verpflichtet, während der praktischen Ausbildung den berechtigten und ausbildungs- beziehungsweise sicherheitsbezogenen Anweisungen des Fahrlehrers Folge zu leisten.
Dies gilt insbesondere für Anweisungen, die erforderlich sind, um eine Gefahr abzuwenden, eine sichere Verkehrsteilnahme zu gewährleisten oder einen bestimmten Ausbildungsinhalt ordnungsgemäß durchzuführen.
Der Fahrschüler darf sicherheitsrelevante Anweisungen nicht bewusst ignorieren oder eigenmächtig entgegen einer eindeutigen Anweisung handeln.
Die Verpflichtung zur Befolgung von Anweisungen berechtigt den Fahrlehrer selbstverständlich nicht zu rechtswidrigen oder sachfremden Weisungen.
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11.10 Eingreifen des Fahrlehrers
Der Fahrlehrer ist im Rahmen seiner Verantwortung berechtigt und verpflichtet, in die Fahrzeugführung einzugreifen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung erforderlich ist.
Ein Eingriff kann je nach Situation insbesondere durch verbale Anweisungen, Nutzung der vorhandenen Fahrschulpedale oder ein sonstiges sicherheitsnotwendiges Eingreifen erfolgen.
Ein solches Eingreifen ist Bestandteil einer praktischen Fahrausbildung und stellt für sich genommen keinen Mangel der Ausbildungsleistung dar.
Der Fahrschüler hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Fahrlehrer in einer erkennbaren Gefahrensituation zunächst abwartet, um dem Fahrschüler eine selbstständige Korrektur zu ermöglichen.
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11.11 Eigenverantwortliches und regelkonformes Verhalten
Ziel der Fahrausbildung ist es, den Fahrschüler zu einem sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer auszubilden.
Der Fahrschüler ist deshalb verpflichtet, sich aktiv mit den vermittelten Ausbildungsinhalten auseinanderzusetzen und die erlernten Verkehrsregeln während der praktischen Ausbildung anzuwenden.
Bewusste und wiederholte Verstöße gegen Verkehrsregeln oder Sicherheitsanweisungen können den Ausbildungsfortschritt erheblich beeinträchtigen und zusätzliche Ausbildungsstunden erforderlich machen.
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11.12 Mobiltelefone und elektronische Geräte
Während der Fahrzeugführung darf der Fahrschüler Mobiltelefone, Smartwatches oder sonstige elektronische Geräte nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang benutzen.
Unabhängig davon kann der Fahrlehrer verlangen, dass Geräte während der praktischen Ausbildung nicht verwendet werden, wenn deren Nutzung die Aufmerksamkeit oder den Ausbildungsablauf beeinträchtigt.
Private Nachrichten, soziale Medien, Telefonate oder vergleichbare Beschäftigungen dürfen die Durchführung der Ausbildungsfahrt nicht beeinträchtigen.
Muss der Fahrschüler aus einem wichtigen Grund dringend telefonieren oder eine Nachricht bearbeiten, ist dies mit dem Fahrlehrer abzustimmen und gegebenenfalls an einer geeigneten Stelle anzuhalten.
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11.13 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Foto-, Video- oder Tonaufnahmen während einer praktischen Ausbildungsfahrt sind nur zulässig, wenn hierdurch weder die Verkehrssicherheit noch die Persönlichkeitsrechte anderer Personen beeinträchtigt werden und die erforderlichen Einwilligungen vorliegen.
Der Fahrschüler darf insbesondere nicht ohne Zustimmung des Fahrlehrers heimlich Ton- oder Videoaufnahmen des Fahrlehrers anfertigen.
Gesetzliche Rechte zur Beweissicherung in rechtlich zulässigen Fällen bleiben unberührt.
Aufnahmen für soziale Netzwerke, Livestreams oder vergleichbare Zwecke dürfen während der Fahrzeugführung nicht angefertigt werden.
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11.14 Geeignete Kleidung
Der Fahrschüler hat zur praktischen Ausbildung Kleidung zu tragen, die eine sichere Bedienung des Ausbildungsfahrzeuges ermöglicht.
Kleidungsstücke dürfen insbesondere die Bewegungsfreiheit, Sicht oder Bedienung der Fahrzeugtechnik nicht in sicherheitsrelevanter Weise beeinträchtigen.
Der Fahrlehrer kann die Durchführung einer Ausbildungsfahrt ablehnen, wenn die konkrete Kleidung eine sichere Fahrzeugführung objektiv erheblich beeinträchtigt und der Mangel vor Ort nicht behoben werden kann.
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11.15 Geeignetes Schuhwerk
Der Fahrschüler ist verpflichtet, bei der praktischen Ausbildung geeignetes Schuhwerk zu tragen, das eine sichere Bedienung von Gas-, Brems- und gegebenenfalls Kupplungspedal ermöglicht.
Schuhe, die aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit keinen sicheren Halt ermöglichen oder die zuverlässige Bedienung der Pedale erheblich beeinträchtigen, können zur Ablehnung der Ausbildungsfahrt führen.
Dies kann beispielsweise bei ungeeignetem losem Schuhwerk oder Schuhen der Fall sein, bei denen aufgrund ihrer Form oder Beschaffenheit eine sichere Pedalbedienung nicht gewährleistet ist.
Entscheidend ist nicht eine bestimmte Schuhart, sondern die sichere Bedienbarkeit des Fahrzeuges im konkreten Einzelfall.
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11.16 Erforderliche Sehhilfe
Ist dem Fahrschüler behördlich beziehungsweise fahrerlaubnisrechtlich die Benutzung einer Sehhilfe vorgeschrieben oder benötigt er diese tatsächlich für eine sichere Fahrzeugführung, muss die erforderliche Sehhilfe während der praktischen Ausbildung benutzt werden.
Erscheint der Fahrschüler ohne eine erforderliche Brille oder ohne erforderliche Kontaktlinsen und kann die Ausbildungsfahrt deshalb nicht rechtmäßig oder sicher durchgeführt werden, kann die Fahrstunde nicht stattfinden.
Der Fahrschüler ist selbst dafür verantwortlich, eine erforderliche Sehhilfe zum Ausbildungstermin mitzubringen.
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11.17 Erforderliche Dokumente
Soweit für eine bestimmte Ausbildungsfahrt oder Ausbildungsphase gesetzlich vorgeschriebene Dokumente, Nachweise oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Fahrschüler diese nach entsprechender Information durch die Fahrschule mitzuführen beziehungsweise rechtzeitig bereitzustellen.
Kann eine Ausbildungsleistung aufgrund eines vom Fahrschüler zu vertretenden Fehlens zwingend erforderlicher Unterlagen nicht durchgeführt werden, gelten hinsichtlich möglicher Kosten die gesetzlichen Vorschriften und die hierfür einschlägigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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11.18 Verhalten gegenüber dem Fahrlehrer
Fahrschüler und Fahrlehrer haben respektvoll miteinander umzugehen.
Sachliche Fragen, Kritik oder Hinweise des Fahrschülers sind ausdrücklich zulässig und stellen keine Pflichtverletzung dar.
Nicht hinzunehmen sind dagegen insbesondere erhebliche Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe, massive Einschüchterungen oder sonstige Verhaltensweisen, aufgrund derer eine sichere oder zumutbare Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Bei schwerwiegenden Vorfällen kann eine Ausbildungsfahrt sofort beendet werden.
Weitere Folgen richten sich nach Abschnitt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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11.19 Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
Der Fahrschüler hat sich auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern angemessen zu verhalten.
Aggressives Verhalten, bewusste Provokationen, gefährliche Handlungen oder sonstige Verhaltensweisen, die mit einer sicheren Fahrausbildung nicht vereinbar sind, können ein Eingreifen des Fahrlehrers und gegebenenfalls die Beendigung der betreffenden Ausbildungsfahrt erforderlich machen.
Die praktische Fahrausbildung dient nicht nur dem Erlernen der technischen Fahrzeugbedienung, sondern auch der Entwicklung eines verantwortungsvollen und partnerschaftlichen Verhaltens im Straßenverkehr.
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11.20 Beschädigung des Ausbildungsfahrzeuges
Der Fahrschüler hat mit dem Ausbildungsfahrzeug sorgfältig umzugehen.
Normale Bedienungsfehler, die typischerweise Bestandteil des Lernprozesses einer Fahrausbildung sind, begründen nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht des Fahrschülers.
Eine Haftung des Fahrschülers für Schäden richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrschülers für jeden während einer Ausbildungsfahrt eintretenden Fahrzeugschaden wird nicht vereinbart.
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11.21 Vorsätzlich verursachte Schäden
Verursacht der Fahrschüler vorsätzlich einen Schaden am Ausbildungsfahrzeug oder an sonstigem Eigentum der Fahrschule, bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche der Fahrschule unberührt.
Entsprechendes gilt für sonstige vorsätzliche Beschädigungen im Zusammenhang mit der Ausbildung.
Bei fahrlässig verursachten Schäden richtet sich eine mögliche Haftung ebenfalls ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.
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11.22 Verkehrsverstöße während der Ausbildungsfahrt
Die rechtliche Verantwortlichkeit für während einer Ausbildungsfahrt begangene Verkehrsverstöße richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird keine von den gesetzlichen Verantwortlichkeitsregelungen abweichende pauschale Haftungsverteilung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer vereinbart.
Soweit aufgrund eines konkreten Verhaltens des Fahrschülers weitere Ausbildungsmaßnahmen erforderlich werden, kann dies bei der weiteren Ausbildungsplanung berücksichtigt werden.
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11.23 Abbruch einer Ausbildungsfahrt aus Sicherheitsgründen
Der Fahrlehrer ist berechtigt, eine bereits begonnene Ausbildungsfahrt abzubrechen, wenn deren sichere Fortsetzung aufgrund des Verhaltens oder Zustandes des Fahrschülers nicht mehr gewährleistet werden kann.
Dies kann insbesondere bei erheblicher Fahruntüchtigkeit, wiederholter Missachtung sicherheitsrelevanter Anweisungen, aggressivem Verhalten oder einer sonstigen konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit der Fall sein.
Ein Abbruch soll nur erfolgen, soweit dies nach den konkreten Umständen erforderlich und verhältnismäßig ist.
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11.24 Vergütung bei vom Fahrschüler verursachtem Abbruch
Muss eine bereits begonnene Ausbildungsfahrt aus einem vom Fahrschüler zu vertretenden erheblichen Grund vorzeitig beendet werden, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften und den tatsächlich erbrachten beziehungsweise aufgrund des Verhaltens des Fahrschülers nicht mehr sinnvoll nutzbaren Ausbildungszeiten.
Eine automatische Berechnung beliebiger zusätzlicher Entgelte allein aufgrund des Abbruchs erfolgt nicht.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geltend gemachter Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, soweit eine entsprechende Schadenspauschalierung zur Anwendung kommt.
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11.25 Kein Nachteil bei von der Fahrschule verursachtem Abbruch
Muss eine Ausbildungsfahrt aus einem Umstand vorzeitig beendet werden, den die Fahrschule beziehungsweise der Fahrlehrer zu vertreten hat, darf dies nicht zulasten des Fahrschülers gehen.
Nicht erbrachte Ausbildungszeit wird in diesem Fall nach Möglichkeit nachgeholt, gutgeschrieben oder bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
Zwingende gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers bleiben unberührt.
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11.26 Sicherheitsbedingte Unterbrechungen
Kurzzeitige Unterbrechungen einer Fahrstunde, die aufgrund der Verkehrssituation, einer notwendigen Erläuterung, eines Fahrerwechsels, einer Sicherheitsmaßnahme oder aus vergleichbaren ausbildungsbezogenen Gründen erforderlich sind, stellen grundsätzlich Bestandteil der praktischen Ausbildung dar.
Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Fahrzeugbewegung bedeutet daher, dass in dieser Zeit keine Ausbildungsleistung erbracht wird.
Insbesondere Besprechungen und Erklärungen des Fahrlehrers können Bestandteil einer praktischen Ausbildungseinheit sein.
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11.27 Besondere Ausbildungsfahrten
Für besondere Ausbildungsfahrten gelten die vorstehenden Sicherheits- und Mitwirkungspflichten entsprechend.
Aufgrund der längeren Dauer und der besonderen Anforderungen solcher Ausbildungsfahrten ist der Fahrschüler in besonderem Maße verpflichtet, auf ausreichende Fahrtüchtigkeit und Leistungsfähigkeit zu achten.
Stellt sich während einer besonderen Ausbildungsfahrt heraus, dass eine sichere Fortsetzung nicht möglich ist, entscheidet der Fahrlehrer über eine erforderliche Unterbrechung, Änderung oder Beendigung der Fahrt.
Die Anerkennung einer besonderen Ausbildungsfahrt richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
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11.28 Mitteilung sicherheitsrelevanter Umstände
Der Fahrschüler ist verpflichtet, den Fahrlehrer vor Beginn beziehungsweise während einer Ausbildungsfahrt auf ihm bekannte Umstände hinzuweisen, die offensichtlich für die sichere Durchführung der Fahrt von Bedeutung sind.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung nicht erforderlicher persönlicher oder medizinischer Einzelheiten besteht hierdurch nicht.
Entscheidend sind ausschließlich solche Informationen, die für die Beurteilung der aktuellen sicheren Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich sind.
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11.29 Wiederholte Verstöße
Wiederholte erhebliche Verstöße gegen die in diesem Abschnitt geregelten Sicherheits- und Mitwirkungspflichten können die ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erheblich beeinträchtigen.
In einem solchen Fall kann die Fahrschule den Fahrschüler zunächst auf die Pflichtverletzung hinweisen und – soweit erforderlich – zu künftig vertragsgemäßem Verhalten auffordern.
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die in Abschnitt 7 geregelten Folgen bis hin zu einer Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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11.30 Keine willkürliche Ablehnung von Fahrstunden
Die vorstehenden Bestimmungen berechtigen die Fahrschule nicht dazu, vereinbarte Ausbildungsfahrten ohne sachlichen Grund abzulehnen oder abzubrechen.
Eine Ablehnung oder ein Abbruch muss auf einem nachvollziehbaren ausbildungsbezogenen, sicherheitsrelevanten, gesetzlichen oder vergleichbar sachlichen Grund beruhen.
Die bloße Tatsache, dass ein Fahrschüler noch unsicher fährt oder während der Ausbildung Fehler macht, stellt selbstverständlich keinen Grund dar, eine Fahrstunde abzubrechen.
Fehler und Unsicherheiten gehören zum normalen Lernprozess einer Fahrausbildung.
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11.31 Vorrang der Verkehrssicherheit
Bei sämtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung hat die Verkehrssicherheit Vorrang.
Weder ein vereinbarter Termin noch ein bevorstehender Prüfungstermin begründet einen Anspruch darauf, eine praktische Ausbildungsfahrt durchzuführen, wenn diese unter den konkret vorliegenden Umständen nicht sicher oder nicht rechtmäßig durchgeführt werden kann.
Die Fahrschule und ihre Fahrlehrer werden entsprechende Entscheidungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit treffen.
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11.32 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Durchführung der Fahrausbildung, die Teilnahme am Straßenverkehr, die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers und des Fahrschülers sowie gesetzliche Haftungsregelungen bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
Soweit eine Bestimmung dieses Abschnittes im Einzelfall mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein sollte, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
12. Ausbildungsfahrzeuge, Fahrzeugwechsel, Schalt- und Automatikfahrzeuge sowie B197
12.1 Grundsatz
Die praktische Fahrausbildung wird mit den von der Fahrschule Westerwald für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse bereitgestellten und geeigneten Ausbildungsfahrzeugen durchgeführt.
Die Auswahl und der Einsatz der Ausbildungsfahrzeuge erfolgen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen, des jeweiligen Ausbildungsstandes, der angestrebten Fahrerlaubnisklasse, des Ausbildungskonzeptes sowie der betrieblichen und technischen Verfügbarkeit.
Aus dem Ausbildungsvertrag ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch des Fahrschülers darauf, die gesamte praktische Ausbildung ausschließlich mit einem bestimmten Fahrzeug, einem bestimmten Fahrzeugmodell, einer bestimmten Antriebsart oder einem bestimmten einzelnen Fahrschulfahrzeug durchzuführen.
Die Fahrschule gewährleistet, dass die für die Ausbildung eingesetzten Fahrzeuge den für die jeweilige Ausbildung geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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12.2 Kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausbildungsfahrzeug
Der Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, während seiner gesamten Ausbildung ausschließlich mit demselben Ausbildungsfahrzeug zu fahren.
Die Fahrschule ist berechtigt, innerhalb ihrer Fahrzeugflotte einen Fahrzeugwechsel vorzunehmen, wenn dies aus betrieblichen, technischen, organisatorischen, wirtschaftlichen oder ausbildungsbezogenen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.
Ein Fahrzeugwechsel kann insbesondere aufgrund von Wartung, Inspektion, Reparatur, Unfall, Fahrzeugausfall, Fahrzeugtausch, Leasingwechsel, Neuanschaffung oder einer sonstigen Änderung des Fuhrparks erforderlich werden.
Auch eine dauerhafte Ersetzung eines bisher eingesetzten Ausbildungsfahrzeuges durch ein anderes geeignetes Ausbildungsfahrzeug ist grundsätzlich zulässig.
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12.3 Fahrzeugmodell und Fahrzeugmarke
Angaben auf der Website, in sozialen Medien, auf Werbemitteln oder in sonstigen Darstellungen der Fahrschule über aktuell eingesetzte Fahrzeugmarken oder Fahrzeugmodelle beschreiben grundsätzlich den zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Fuhrpark.
Hieraus entsteht keine Garantie, dass ein bestimmtes Fahrzeugmodell während der gesamten Dauer eines Ausbildungsverhältnisses zur Verfügung steht.
Die Fahrschule kann ihren Fuhrpark während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses verändern.
Dies gilt insbesondere bei Neuanschaffungen, Leasingende, Verkauf, Finanzierung, technischen Entwicklungen oder einer betrieblich erforderlichen Umstellung des Fuhrparks.
Ein solcher Fahrzeugwechsel stellt grundsätzlich keine Änderung des geschuldeten Ausbildungsziels dar.
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12.4 Gewöhnung an ein anderes Ausbildungsfahrzeug
Muss während einer laufenden Ausbildung auf ein anderes Ausbildungsfahrzeug gewechselt werden, berücksichtigt der Fahrlehrer bei der weiteren Ausbildung, dass sich der Fahrschüler gegebenenfalls zunächst an das neue Fahrzeug gewöhnen muss.
Unterschiede bei Abmessungen, Sitzposition, Lenkung, Bremsverhalten, Bedienelementen, Assistenzsystemen oder sonstigen Fahrzeugeigenschaften können eine entsprechende Eingewöhnung erforderlich machen.
Die Fahrschule wird einen Fahrzeugwechsel nicht dazu nutzen, ohne ausbildungsbezogenen Grund zusätzliche Fahrstunden zu verlangen.
Sind jedoch aufgrund des individuellen Ausbildungsstandes tatsächlich weitere Übungseinheiten erforderlich, um das neue Ausbildungsfahrzeug sicher zu beherrschen und die gesetzlichen Ausbildungsziele zu erreichen, können entsprechende Ausbildungsstunden erforderlich sein.
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12.5 Technischer Ausfall eines Ausbildungsfahrzeuges
Kann ein vorgesehenes Ausbildungsfahrzeug aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Defektes, eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses nicht eingesetzt werden, ist die Fahrschule berechtigt, ein anderes geeignetes Ausbildungsfahrzeug einzusetzen.
Steht kurzfristig kein geeignetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann eine bereits vereinbarte Fahrstunde verlegt oder abgesagt werden.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler hierüber so früh wie möglich informieren.
Für eine Fahrstunde, die aufgrund eines von der Fahrschule zu vertretenden Fahrzeugausfalls tatsächlich nicht durchgeführt wird, wird kein Fahrstundenentgelt für eine nicht erbrachte Ausbildungsleistung verlangt.
Die Regelungen über von der Fahrschule verursachte Terminausfälle bleiben unberührt.
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12.6 Ersatzfahrzeuge
Die Fahrschule kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines regulären Ausbildungsfahrzeuges ein geeignetes Ersatzfahrzeug einsetzen.
Ein Ersatzfahrzeug muss nicht mit dem normalerweise verwendeten Fahrzeug hinsichtlich Marke, Modell, Ausstattung, Motorisierung oder Antriebsart vollständig identisch sein.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug für die betreffende Ausbildungsleistung rechtlich und tatsächlich geeignet ist.
Ist ein Fahrschüler mit dem Ersatzfahrzeug noch nicht ausreichend vertraut, hat der Fahrlehrer dies bei der Gestaltung der Ausbildungsfahrt angemessen zu berücksichtigen.
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12.7 Schalt- und Automatikfahrzeuge
Soweit die Fahrschule für die betreffende Fahrerlaubnisklasse sowohl Fahrzeuge mit Schaltgetriebe als auch Fahrzeuge mit Automatikgetriebe einsetzt, richtet sich die Verwendung des jeweiligen Fahrzeuges nach der gewählten Ausbildungsform, dem Ausbildungsstand, den gesetzlichen Anforderungen und der betrieblichen Verfügbarkeit.
Der Fahrschüler hat die Fahrschule rechtzeitig darüber zu informieren, wenn er eine bestimmte gesetzlich zulässige Ausbildungsvariante anstrebt.
Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung richtet sich nach den jeweils geltenden fahrerlaubnisrechtlichen und fahrschulausbildungsrechtlichen Vorschriften.
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12.8 Ausbildung der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 – B197
Soweit der Fahrschüler eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse B unter Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Schlüsselzahl 197 absolviert, werden die hierfür erforderlichen Ausbildungsbestandteile nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
Die B197-Ausbildung ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe, ohne dass daraus nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Schaltausbildung und Feststellung der vorgeschriebenen Schaltkompetenz eine entsprechende Automatikbeschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse B resultiert.
Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Ausbildung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
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12.9 Erforderliche Schaltausbildung bei B197
Für die B197-Ausbildung ist die gesetzlich vorgeschriebene praktische Ausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe ordnungsgemäß zu absolvieren.
Die hierfür vorgeschriebene Mindestdauer beziehungsweise der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang stellen lediglich die gesetzliche Untergrenze dar.
Die bloße Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug führt nicht automatisch dazu, dass die erforderliche Schaltkompetenz als erreicht gilt.
Entscheidend ist, dass der Fahrschüler die gesetzlich verlangten Fähigkeiten tatsächlich erworben hat.
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12.10 Feststellung der Schaltkompetenz
Die für B197 erforderliche Schaltkompetenz wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch den hierzu berechtigten Fahrlehrer festgestellt.
Voraussetzung ist, dass der Fahrschüler nach der erforderlichen Ausbildung in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und verkehrsgerecht zu führen und die hierfür erforderlichen Bedienungsabläufe ausreichend beherrscht.
Die Feststellung der Schaltkompetenz ist keine bloße Formalität und erfolgt nicht allein aufgrund des Ablaufs einer bestimmten Anzahl von Ausbildungsstunden.
Kann die erforderliche Kompetenz noch nicht festgestellt werden, sind weitere Ausbildungsfahrten auf einem Schaltfahrzeug erforderlich.
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12.11 Nachweis der Schaltkompetenz
Nach erfolgreicher Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schaltausbildung und der erforderlichen Feststellung der Schaltkompetenz wird der hierfür vorgesehene Nachweis nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften erstellt.
Die Fahrschule darf einen solchen Nachweis nur ausstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Ausstellung allein aufgrund der Teilnahme an der Mindestzahl von Schaltstunden besteht nicht.
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12.12 Zusätzliche Schaltstunden
Benötigt ein Fahrschüler über den gesetzlich vorgesehenen Mindestumfang hinaus weitere Ausbildungsstunden, um die erforderliche Schaltkompetenz zu erreichen, sind diese zusätzlichen Ausbildungsstunden entsprechend dem vereinbarten Fahrstundenentgelt zu vergüten.
Die Anzahl erforderlicher zusätzlicher Ausbildungsstunden wird nicht pauschal festgelegt.
Sie richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand und dem tatsächlichen weiteren Ausbildungsbedarf.
Die Fahrschule wird zusätzliche Schaltstunden nicht ohne sachlichen Ausbildungsgrund verlangen.
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12.13 Wechsel zwischen Schalt- und Automatikfahrzeug
Ein Wechsel zwischen Schalt- und Automatikfahrzeug kann im Rahmen einer B197-Ausbildung Bestandteil des Ausbildungskonzeptes sein.
Der Fahrlehrer entscheidet unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der gesetzlichen Vorgaben, wann und in welchem Umfang die jeweiligen Ausbildungsfahrzeuge sinnvoll eingesetzt werden.
Ein Fahrschüler kann daher nicht allein verlangen, sämtliche Fahrstunden auf dem Schaltfahrzeug oder sämtliche Fahrstunden auf dem Automatikfahrzeug durchzuführen, wenn dies dem gewählten Ausbildungskonzept beziehungsweise den gesetzlichen Anforderungen widerspricht.
Individuelle Wünsche werden im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt.
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12.14 Wechsel der Ausbildungsvariante
Möchte der Fahrschüler während einer laufenden Ausbildung die ursprünglich gewählte Ausbildungsvariante ändern, beispielsweise von einer B197-Ausbildung zu einer anderen gesetzlich zulässigen Ausbildungsform oder umgekehrt, ist dies frühzeitig mit der Fahrschule abzustimmen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Wechsel möglich ist, richtet sich nach dem bisherigen Ausbildungsstand, den gesetzlichen Vorgaben und den organisatorischen Möglichkeiten.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistungen bleiben grundsätzlich vergütungspflichtig.
Durch einen Wechsel können weitere Ausbildungsleistungen erforderlich werden.
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12.15 Keine Garantie eines bestimmten Getriebes für jede einzelne Fahrstunde
Auch wenn eine Ausbildung sowohl Schalt- als auch Automatikanteile umfasst, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine bestimmte einzelne Fahrstunde zwingend mit einem vom Fahrschüler gewünschten Getriebetyp durchgeführt wird.
Die Fahrschule berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen sowie den sinnvollen Ausbildungsaufbau.
Soweit für die Erreichung eines bestimmten Ausbildungsziels ein bestimmter Fahrzeugtyp erforderlich ist, wird dieser entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten eingeplant.
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12.16 Fahrzeug für die praktische Fahrerlaubnisprüfung
Welches Ausbildungsfahrzeug für eine praktische Fahrerlaubnisprüfung eingesetzt wird, richtet sich nach der gewählten Ausbildungsform, den gesetzlichen Anforderungen, der Prüfungszulässigkeit des Fahrzeuges und der tatsächlichen Verfügbarkeit zum Prüfungstermin.
Die Fahrschule bemüht sich grundsätzlich darum, ein Fahrzeug einzusetzen, mit dem der Fahrschüler ausreichend vertraut ist.
Ein Anspruch auf die praktische Fahrerlaubnisprüfung mit einem bestimmten einzelnen Fahrzeug, einer bestimmten Fahrzeugmarke oder einem bestimmten Fahrzeugmodell besteht jedoch nicht.
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12.17 Kurzfristiger Fahrzeugwechsel vor einer Prüfung
Kann das ursprünglich für eine praktische Fahrerlaubnisprüfung vorgesehene Fahrzeug aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Defektes, eines Unfalls oder eines anderen nicht vermeidbaren Ereignisses nicht eingesetzt werden, kann die Prüfung mit einem anderen geeigneten und zulässigen Fahrzeug durchgeführt werden, soweit dies rechtlich und organisatorisch möglich und dem Fahrschüler unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
Die Fahrschule wird hierbei insbesondere berücksichtigen, ob der Fahrschüler mit dem Ersatzfahrzeug ausreichend vertraut ist.
Die Sicherheit und eine faire Durchführung der Prüfung haben Vorrang vor dem Interesse, einen Prüfungstermin unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
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12.18 Kein Anspruch auf Durchführung einer Prüfung mit ungeeignetem Fahrzeug
Ein Fahrschüler kann nicht verlangen, dass ein bestimmtes Ausbildungsfahrzeug für eine Fahrerlaubnisprüfung eingesetzt wird, wenn dieses Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, technisch nicht verkehrssicher ist, von der Prüforganisation nicht akzeptiert wird oder aus sonstigen rechtlichen beziehungsweise tatsächlichen Gründen nicht eingesetzt werden darf.
Die Fahrschule wird in einem solchen Fall nach Möglichkeit ein geeignetes Ersatzfahrzeug bereitstellen oder gemeinsam mit der zuständigen Prüforganisation eine andere organisatorische Lösung anstreben.
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12.19 Fahrerassistenzsysteme
Moderne Ausbildungsfahrzeuge können mit Fahrerassistenzsystemen ausgestattet sein.
Welche Assistenzsysteme während der Ausbildung beziehungsweise einer Fahrerlaubnisprüfung verwendet werden dürfen oder müssen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, den Vorgaben der Prüforganisation und dem konkreten Ausbildungsziel.
Das Vorhandensein eines Assistenzsystems entbindet den Fahrschüler nicht von der Verpflichtung, die für die Fahrerlaubnis erforderlichen Fähigkeiten selbstständig zu erwerben.
Der Fahrschüler muss insbesondere lernen, Verkehrssituationen eigenständig wahrzunehmen, zu beurteilen und angemessen darauf zu reagieren.
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12.20 Keine Garantie bestimmter Ausstattungsmerkmale
Die Fahrschule schuldet grundsätzlich nicht die dauerhafte Bereitstellung bestimmter Komfort- oder Ausstattungsmerkmale eines Ausbildungsfahrzeuges.
Hierzu können beispielsweise bestimmte Infotainmentsysteme, Sitzfunktionen, Kamerasysteme, Parkassistenten oder sonstige Komfort- und Assistenzfunktionen gehören.
Entscheidend ist, dass das eingesetzte Fahrzeug für die jeweilige Ausbildungsleistung geeignet ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
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12.21 Antriebsart
Die Fahrschule kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung Fahrzeuge mit unterschiedlichen Antriebsarten einsetzen.
Hierzu können insbesondere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Hybridantrieb oder vollelektrischem Antrieb gehören.
Ein Wechsel der Antriebsart innerhalb des Fuhrparks stellt grundsätzlich keine wesentliche Änderung des Ausbildungszwecks dar, sofern das eingesetzte Fahrzeug für die betreffende Fahrerlaubnisklasse und Ausbildungsform geeignet ist.
Ein Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, während der gesamten Ausbildung ausschließlich auf einer bestimmten Antriebsart ausgebildet zu werden, soweit nicht ausnahmsweise die gewählte Ausbildungsform oder eine besondere Vereinbarung etwas anderes erfordert.
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12.22 Elektrofahrzeuge
Werden Elektrofahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge eingesetzt, können sich einzelne Bedienungs- und Fahreigenschaften von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor unterscheiden.
Hierzu können insbesondere Rekuperation, Anfahrverhalten, Leistungsentfaltung und die Bedienung einzelner Fahrzeugfunktionen gehören.
Die Fahrschule berücksichtigt diese Besonderheiten im Rahmen der praktischen Ausbildung.
Die Verwendung eines Elektrofahrzeuges als Ausbildungs- oder Prüfungsfahrzeug ist zulässig, soweit die jeweils geltenden gesetzlichen und prüfungsorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
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12.23 Fahrzeugwechsel aufgrund betrieblicher Fuhrparkentscheidung
Die Fahrschule ist berechtigt, während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses Fahrzeuge zu verkaufen, zurückzugeben, zu ersetzen oder neu anzuschaffen.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Leasingende, Finanzierung, Reparaturkosten, Wirtschaftlichkeit, technischen Entwicklungen oder einer betrieblichen Umstellung des Fuhrparks.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass ein bei Vertragsschluss vorhandenes Fahrzeug allein wegen seines laufenden Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende seiner Ausbildung im Fuhrpark verbleibt.
Die Fahrschule stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Fortführung der Ausbildung mit geeigneten Fahrzeugen möglich bleibt.
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12.24 Sitzposition und körperliche Eignung
Vor Beginn beziehungsweise im Verlauf der praktischen Ausbildung wird die Sitzposition des Fahrschülers so eingestellt, dass eine sichere Bedienung des Fahrzeuges möglich ist.
Ist ein bestimmtes Ausbildungsfahrzeug aufgrund außergewöhnlicher körperlicher Voraussetzungen des Fahrschülers objektiv nicht sicher bedienbar, wird die Fahrschule prüfen, ob ein anderes vorhandenes Ausbildungsfahrzeug geeignet ist.
Die Fahrschule ist jedoch nicht verpflichtet, allein für einen einzelnen Fahrschüler ein besonderes Fahrzeug anzuschaffen oder dauerhaft vorzuhalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
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12.25 Sauberkeit und pfleglicher Umgang
Der Fahrschüler hat mit den Ausbildungsfahrzeugen und deren Ausstattung pfleglich umzugehen.
Vorsätzliche Beschädigungen oder grob pflichtwidrige Verhaltensweisen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche auslösen.
Normale Gebrauchsspuren und typische Bedienungsfehler, die im Rahmen einer Fahrausbildung auftreten können, begründen dagegen nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht.
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.
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12.26 Rauchen und vergleichbare Nutzung im Ausbildungsfahrzeug
Das Rauchen in Ausbildungsfahrzeugen der Fahrschule ist nicht gestattet.
Dies gilt auch für E-Zigaretten, Verdampfer und vergleichbare Produkte, soweit deren Nutzung zu Emissionen im Fahrzeuginnenraum führt oder den Ausbildungsablauf beziehungsweise die Fahrzeugnutzung beeinträchtigt.
Die Fahrschule kann darüber hinaus angemessene betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sauberkeit ihrer Ausbildungsfahrzeuge treffen.
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12.27 Essen und Getränke im Ausbildungsfahrzeug
Der Verzehr von Speisen während der aktiven praktischen Fahrausbildung ist grundsätzlich zu unterlassen, soweit hierdurch die Fahrzeugführung, Aufmerksamkeit, Sauberkeit oder Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
Getränke dürfen nur so mitgeführt beziehungsweise verwendet werden, dass hierdurch keine Gefahr für die sichere Bedienung des Fahrzeuges entsteht.
Während der aktiven Fahrzeugführung entscheidet die Verkehrssicherheit darüber, ob und wann eine entsprechende Unterbrechung möglich ist.
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12.28 Mitnahme weiterer Personen
Die Mitnahme weiterer Fahrschüler oder sonstiger Personen während einer Ausbildungsfahrt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Entscheidung der Fahrschule beziehungsweise des verantwortlichen Fahrlehrers.
Ein Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eine Begleitperson zu einer praktischen Ausbildungsfahrt mitzubringen.
Ebenso besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Fahrschülers, der Mitnahme einer nicht aus rechtlichen oder ausbildungsbezogenen Gründen erforderlichen Person zuzustimmen.
Die Fahrschule berücksichtigt hierbei insbesondere Ausbildungszweck, Verkehrssicherheit, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
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12.29 Wechsel des Fahrlehrers und Fahrzeugwechsel
Ein Wechsel des Fahrlehrers kann zugleich einen Wechsel des eingesetzten Ausbildungsfahrzeuges erforderlich machen.
Aus dem Ausbildungsvertrag entsteht grundsätzlich weder ein dauerhafter Anspruch auf einen bestimmten Fahrlehrer noch auf dessen gewöhnlich verwendetes Ausbildungsfahrzeug, soweit keine ausdrückliche individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
Die Fahrschule wird bei einem Wechsel darauf achten, dass der vorhandene Ausbildungsstand angemessen berücksichtigt und die Ausbildung sinnvoll fortgeführt wird.
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12.30 Dokumentation des Ausbildungsstandes bei Fahrzeugwechsel
Ein Fahrzeugwechsel führt nicht dazu, dass bereits ordnungsgemäß absolvierte Ausbildungsinhalte allein wegen des Fahrzeugwechsels erneut absolviert werden müssen.
Der bisherige Ausbildungsstand bleibt Grundlage der weiteren Ausbildung.
Ergibt sich jedoch aufgrund der konkreten Fahrzeugumstellung ein tatsächlicher zusätzlicher Übungsbedarf, kann dieser im Rahmen der weiteren Ausbildung berücksichtigt werden.
Entscheidend ist stets die Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsziele und nicht die bloße Anzahl absolvierter Fahrstunden.
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12.31 Gesetzliche Änderungen
Ändern sich während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildungs- oder Prüfungsfahrzeuge, Schalt- beziehungsweise Automatikregelungen, B197 oder sonstige fahrzeugbezogene Voraussetzungen, gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Fahrschule wird ihre Ausbildung entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchführen.
Soweit eine gesetzliche Änderung Auswirkungen auf eine bereits begonnene Ausbildung hat, werden bestehende gesetzliche Übergangsregelungen berücksichtigt.
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12.32 Keine Garantie zukünftiger B197-Regelungen
Die Fahrschule kann nicht gewährleisten, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen zur Schlüsselzahl 197 während einer länger andauernden Ausbildung unverändert bleiben.
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich etwaiger Übergangsregelungen entscheidend.
Die Fahrschule wird die Ausbildung im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen an entsprechende Änderungen anpassen.
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12.33 Verhältnis zu Prüfungsterminen
Die Bereitstellung eines bestimmten Ausbildungsfahrzeuges begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Fahrerlaubnisprüfungstermin.
Umgekehrt begründet die Zuweisung eines Prüfungstermins durch die zuständige Prüforganisation keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes einzelnes Ausbildungsfahrzeug für diesen Termin zur Verfügung steht.
Für die Prüfung gelten ergänzend die Regelungen des Abschnitts 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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12.34 Verhältnis zu den Mitwirkungspflichten des Fahrschülers
Der Fahrschüler ist verpflichtet, bei einem erforderlichen Fahrzeugwechsel in angemessenem Umfang an der Fortsetzung seiner Ausbildung mitzuwirken.
Eine grundlose Verweigerung, ein anderes geeignetes Ausbildungsfahrzeug zu benutzen, kann die weitere Ausbildungsplanung beeinträchtigen.
Berechtigte Bedenken des Fahrschülers hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit eines Fahrzeuges werden von der Fahrschule berücksichtigt.
Die Fahrschule wird keinen Fahrschüler zur Benutzung eines Fahrzeuges verpflichten, das von ihm aufgrund objektiv nachvollziehbarer Umstände nicht sicher bedient werden kann.
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12.35 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften über Ausbildungsfahrzeuge, Prüfungsfahrzeuge, die praktische Fahrausbildung, die Schlüsselzahl 197, Schalt- und Automatikfahrzeuge sowie die Vorgaben der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und Prüforganisation bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen von den vorstehenden Regelungen abweichen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
13. Fahrlehrer, Fahrlehrerwechsel und Organisation der praktischen Ausbildung
13.1 Grundsatz
Die Fahrschule Westerwald organisiert die Durchführung der praktischen Fahrausbildung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausbildungsanforderungen, des individuellen Ausbildungsstandes des Fahrschülers sowie der personellen und betrieblichen Möglichkeiten der Fahrschule.
Die Zuordnung eines Fahrschülers zu einem bestimmten Fahrlehrer dient einer möglichst kontinuierlichen, strukturierten und pädagogisch sinnvollen Ausbildung.
Soweit möglich, bemüht sich die Fahrschule darum, die praktische Ausbildung über einen längeren Zeitraum durch denselben Fahrlehrer durchführen zu lassen.
Aus dem Abschluss des Ausbildungsvertrages entsteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die gesamte praktische Ausbildung ausschließlich durch einen bestimmten Fahrlehrer durchgeführt wird, sofern eine solche ausschließliche Betreuung nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
Die Fahrschule bleibt berechtigt, die personelle Organisation der Ausbildung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben sachgerecht zu gestalten.
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13.2 Zuweisung eines Fahrlehrers
Die Fahrschule kann dem Fahrschüler für die praktische Ausbildung einen Fahrlehrer zuweisen.
Bei der Zuweisung können insbesondere die jeweilige Fahrerlaubnisklasse, vorhandene Fahrlehrerlaubnisse, der Ausbildungsstand des Fahrschülers, Arbeitszeiten, Terminverfügbarkeiten, Urlaubszeiten, Krankheit, Prüfungstermine sowie sonstige betriebliche Erfordernisse berücksichtigt werden.
Die Zuweisung eines bestimmten Fahrlehrers zu Beginn oder während der Ausbildung stellt grundsätzlich keine Garantie dafür dar, dass dieser Fahrlehrer bis zum vollständigen Abschluss der Ausbildung sämtliche weiteren Fahrstunden und Prüfungsvorstellungen persönlich durchführen wird.
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13.3 Kein dauerhafter Anspruch auf einen bestimmten Fahrlehrer
Der Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die ausschließliche Ausbildung durch einen bestimmten namentlich benannten Fahrlehrer.
Dies gilt auch dann, wenn die bisherigen praktischen Fahrstunden überwiegend oder vollständig bei diesem Fahrlehrer stattgefunden haben.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Fahrlehrer kann nur bestehen, wenn dies ausdrücklich als individuelle Vertragsabrede vereinbart wurde.
Die Fahrschule wird einen Fahrlehrerwechsel gleichwohl nicht ohne sachlichen oder organisatorischen Grund vornehmen, wenn dadurch eine unnötige Beeinträchtigung des Ausbildungsablaufes zu erwarten wäre.
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13.4 Kontinuität der Ausbildung
Die Fahrschule ist sich bewusst, dass eine möglichst kontinuierliche Betreuung durch einen Fahrlehrer für den Ausbildungsfortschritt von Vorteil sein kann.
Sie wird deshalb im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten darauf achten, unnötige häufige Fahrlehrerwechsel zu vermeiden.
Die notwendige Kontinuität der Ausbildung bedeutet jedoch nicht, dass ein Fahrlehrerwechsel ausgeschlossen ist.
Insbesondere darf die organisatorische Möglichkeit eines Fahrlehrerwechsels genutzt werden, wenn hierdurch Ausbildungsunterbrechungen vermieden, freie Ausbildungskapazitäten sinnvoll genutzt oder eine kontinuierlichere Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden kann.
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13.5 Fahrlehrerwechsel aus betrieblichen Gründen
Ein Wechsel des Fahrlehrers kann insbesondere erforderlich oder zweckmäßig sein bei
Krankheit oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit,
Urlaub,
Fortbildung,
Beendigung oder Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
Änderung von Arbeitszeiten,
Änderung betrieblicher Einsatzpläne,
Prüfungsterminen und Prüfungsbegleitungen,
unterschiedlichen Berechtigungen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen,
vorübergehenden oder dauerhaften Kapazitätsengpässen,
Änderungen innerhalb der Fahrzeug- oder Personalplanung,
oder aus sonstigen nachvollziehbaren betrieblichen beziehungsweise organisatorischen Gründen.
Die Fahrschule ist in diesen Fällen berechtigt, die weitere Ausbildung einem anderen entsprechend berechtigten Fahrlehrer zu übertragen.
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13.6 Krankheit oder kurzfristiger Ausfall eines Fahrlehrers
Kann ein vereinbarter Fahrtermin aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung oder eines sonstigen unvorhersehbaren Ausfalls des vorgesehenen Fahrlehrers nicht wie geplant durchgeführt werden, kann die Fahrschule dem Fahrschüler nach Möglichkeit einen anderen geeigneten Fahrlehrer anbieten.
Ist eine Vertretung nicht möglich oder unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes nicht sinnvoll, kann der Termin verlegt werden.
Die Fahrschule wird den Fahrschüler über einen ihr bekannten Ausfall so früh wie unter den Umständen möglich informieren.
Für eine aufgrund eines von der Fahrschule zu vertretenden beziehungsweise in ihrer betrieblichen Sphäre liegenden Ausfalls nicht durchgeführte Fahrstunde wird kein Entgelt für eine tatsächlich nicht erbrachte Ausbildungsleistung berechnet.
Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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13.7 Vertretung durch einen anderen Fahrlehrer
Ist der ursprünglich vorgesehene Fahrlehrer verhindert, darf die Fahrschule die vereinbarte Ausbildungsfahrt durch einen anderen Fahrlehrer durchführen lassen, der über die hierfür erforderliche Fahrlehrerlaubnis verfügt.
Der Fahrschüler ist nicht allein deshalb berechtigt, eine angebotene und ordnungsgemäß durchführbare Fahrstunde kostenfrei abzulehnen, weil anstelle des ursprünglich vorgesehenen Fahrlehrers ein anderer geeigneter Fahrlehrer eingesetzt werden soll.
Berechtigte persönliche oder ausbildungsbezogene Gründe des Fahrschülers werden angemessen berücksichtigt.
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13.8 Ausbildungsstand bei Fahrlehrerwechsel
Ein Fahrlehrerwechsel führt nicht dazu, dass die bisherige Ausbildung neu begonnen werden muss.
Der bereits erreichte Ausbildungsstand ist bei der Fortsetzung der Ausbildung zu berücksichtigen.
Die Fahrschule stellt im Rahmen der gesetzlichen Dokumentationspflichten sicher, dass der weitere Fahrlehrer den dokumentierten Ausbildungsstand nachvollziehen und die Ausbildung darauf aufbauen kann.
Bereits ordnungsgemäß vermittelte und beherrschte Ausbildungsinhalte müssen nicht allein deshalb erneut vollständig durchgeführt werden, weil ein anderer Fahrlehrer die weitere Ausbildung übernimmt.
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13.9 Pädagogische Einschätzung durch den neuen Fahrlehrer
Jeder Fahrlehrer trägt für die von ihm durchgeführte praktische Ausbildung eine eigene fachliche Verantwortung.
Ein neu eingesetzter Fahrlehrer ist daher berechtigt und verpflichtet, sich selbst ein angemessenes Bild vom tatsächlichen Leistungs- und Ausbildungsstand des Fahrschülers zu verschaffen.
Hierfür kann es erforderlich sein, einzelne bereits behandelte Ausbildungsinhalte nochmals zu überprüfen.
Eine solche Überprüfung bedeutet nicht, dass die vorherige Ausbildung nicht anerkannt wird.
Sie dient vielmehr dazu, die weitere Ausbildung fachlich sinnvoll, sicher und auf den tatsächlichen Leistungsstand abgestimmt fortzuführen.
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13.10 Keine künstliche Wiederholung von Ausbildungsinhalten
Ein Fahrlehrerwechsel darf nicht dazu genutzt werden, bereits sicher beherrschte Ausbildungsinhalte ohne sachlichen Grund vollständig zu wiederholen, nur um zusätzliche Fahrstunden zu erzeugen.
Stellt der neue Fahrlehrer jedoch fest, dass bestimmte Ausbildungsinhalte noch nicht ausreichend sicher beherrscht werden oder zwischenzeitlich wieder Übungsbedarf entstanden ist, dürfen und müssen diese Inhalte erneut aufgegriffen werden.
Maßgeblich ist der tatsächliche Ausbildungsstand des Fahrschülers und nicht allein die Anzahl der zuvor absolvierten Fahrstunden.
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13.11 Wunsch des Fahrschülers nach einem Fahrlehrerwechsel
Der Fahrschüler kann gegenüber der Fahrschule den Wunsch äußern, die praktische Ausbildung bei einem anderen Fahrlehrer fortzusetzen.
Die Fahrschule wird einen solchen Wunsch prüfen und nach Möglichkeit berücksichtigen.
Ein Anspruch auf einen sofortigen Wechsel oder auf die Zuweisung eines bestimmten anderen Fahrlehrers besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Die Umsetzung hängt insbesondere von den vorhandenen personellen Kapazitäten, Arbeitszeiten, Fahrerlaubnisklassen, bereits bestehenden Terminbelegungen und sonstigen betrieblichen Möglichkeiten ab.
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13.12 Persönliche oder pädagogische Gründe für einen Wechsel
Eine vertrauensvolle und funktionierende Zusammenarbeit zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer kann für eine erfolgreiche Fahrausbildung von erheblicher Bedeutung sein.
Bestehen nachhaltige persönliche oder pädagogische Schwierigkeiten, die eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung bei dem bisherigen Fahrlehrer erheblich erschweren, sollen Fahrschüler und Fahrschule zunächst versuchen, die Ursache sachlich zu klären.
Ist eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung bei dem bisherigen Fahrlehrer nicht zu erwarten und steht ein anderer geeigneter Fahrlehrer zur Verfügung, kann die Fahrschule einen Wechsel vornehmen.
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13.13 Kein Anspruch aufgrund bloßer persönlicher Präferenz
Die Fahrschule berücksichtigt persönliche Wünsche des Fahrschülers hinsichtlich eines bestimmten Fahrlehrers im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Eine bloße persönliche Präferenz begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Fahrschule ihre gesamte Personal- und Terminplanung entsprechend verändert.
Insbesondere kann aus dem Wunsch nach einem bestimmten Fahrlehrer kein Anspruch auf bevorzugte Termine, zusätzliche Arbeitszeiten dieses Fahrlehrers oder die Verdrängung bereits vereinbarter Termine anderer Fahrschüler hergeleitet werden.
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13.14 Ablehnung eines bestimmten Fahrlehrers
Möchte der Fahrschüler aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen nicht mehr von einem bestimmten Fahrlehrer ausgebildet werden, soll er dies der Fahrschule möglichst frühzeitig mitteilen.
Die Fahrschule wird die Gründe im erforderlichen Umfang prüfen und nach Möglichkeit eine sachgerechte Lösung suchen.
Der Fahrschüler ist nicht verpflichtet, höchstpersönliche oder sensible Informationen offenzulegen, die für die organisatorische Entscheidung nicht erforderlich sind.
Bei schwerwiegenden Vorwürfen kann eine nähere Sachverhaltsklärung erforderlich sein, bevor die Fahrschule weitere Maßnahmen trifft.
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13.15 Beschwerden über einen Fahrlehrer
Beschwerden über einen Fahrlehrer sollen möglichst zeitnah gegenüber der Fahrschule vorgebracht werden, damit der zugrunde liegende Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden kann.
Der Fahrschüler darf sachliche Kritik äußern, ohne hierdurch Nachteile bei seiner Ausbildung befürchten zu müssen.
Die Fahrschule wird nachvollziehbaren Beschwerden angemessen nachgehen.
Eine Beschwerde führt jedoch nicht automatisch dazu, dass sämtliche bisherigen Ausbildungsleistungen als mangelhaft gelten oder bereits ordnungsgemäß erbrachte Fahrstunden zurückzuerstatten sind.
Hierfür sind die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich.
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13.16 Wechsel auf Wunsch der Fahrschule
Die Fahrschule kann einen Fahrlehrerwechsel auch dann vornehmen, wenn sie aufgrund des bisherigen Ausbildungsverlaufes zu der fachlichen Einschätzung gelangt, dass die weitere Ausbildung bei einem anderen Fahrlehrer pädagogisch sinnvoll sein kann.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine andere Vermittlungsmethode, ein neuer pädagogischer Ansatz oder eine unvoreingenommene Einschätzung des Ausbildungsstandes dem weiteren Ausbildungsfortschritt dienen kann.
Ein solcher Wechsel darf nicht als Sanktion oder sachfremde Benachteiligung des Fahrschülers eingesetzt werden.
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13.17 Einsatz mehrerer Fahrlehrer
Die Fahrschule ist berechtigt, einen Fahrschüler während seiner Ausbildung durch mehrere entsprechend berechtigte Fahrlehrer ausbilden zu lassen.
Dies kann insbesondere zur besseren Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten, zur Vermeidung längerer Wartezeiten oder aus pädagogischen Gründen erfolgen.
Die Ausbildung durch mehrere Fahrlehrer stellt für sich genommen keinen Mangel der Fahrausbildung dar.
Voraussetzung ist, dass die Ausbildung insgesamt ordnungsgemäß koordiniert und der jeweilige Ausbildungsstand angemessen berücksichtigt wird.
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13.18 Wahl zwischen Kontinuität und früheren Terminen
Stehen bei dem bisher eingesetzten Fahrlehrer vorübergehend keine zeitnahen Termine zur Verfügung, kann die Fahrschule dem Fahrschüler anbieten, seine Ausbildung bei einem anderen verfügbaren Fahrlehrer fortzusetzen.
Entscheidet sich der Fahrschüler freiwillig dafür, ausschließlich auf Termine bei seinem bevorzugten Fahrlehrer zu warten, können sich hierdurch längere Abstände zwischen den Fahrstunden und eine entsprechend längere Ausbildungsdauer ergeben.
Eine hierdurch entstehende Verzögerung ist nicht der Fahrschule zuzurechnen, soweit sie dem Fahrschüler tatsächlich zumutbare Ausbildungsmöglichkeiten bei einem anderen geeigneten Fahrlehrer angeboten hat.
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13.19 Terminwünsche bei einem bestimmten Fahrlehrer
Wünscht der Fahrschüler ausschließlich Fahrstunden bei einem bestimmten Fahrlehrer oder nur innerhalb sehr eingeschränkter Zeitfenster, können längere Wartezeiten entstehen.
Die Fahrschule kann nicht garantieren, dass individuelle Terminwünsche jederzeit mit den Arbeitszeiten und bereits bestehenden Terminen des gewünschten Fahrlehrers vereinbar sind.
Der Fahrschüler ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, angemessene verfügbare Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wenn er seine Ausbildung kontinuierlich und zügig fortführen möchte.
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13.20 Arbeitszeiten der Fahrlehrer
Die praktische Ausbildung wird innerhalb der von der Fahrschule festgelegten beziehungsweise mit den Fahrlehrern vereinbarten Arbeits- und Einsatzzeiten durchgeführt.
Ein Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass ein Fahrlehrer außerhalb seiner vorgesehenen Arbeitszeiten zusätzliche Fahrstunden durchführt.
Dies gilt insbesondere für späte Abendstunden, Wochenenden, Sonn- und Feiertage, soweit entsprechende Zeiten nicht von der Fahrschule ausdrücklich als reguläre Ausbildungszeiten angeboten werden.
Gesetzliche arbeitszeitrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
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13.21 Keine Garantie einer bestimmten Zahl von Fahrstunden pro Woche
Die Fahrschule garantiert grundsätzlich keine bestimmte feste Anzahl praktischer Fahrstunden pro Woche, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
Die tatsächlich mögliche Terminfrequenz hängt unter anderem von den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, dem Ausbildungsstand, der Verfügbarkeit des Fahrschülers, Urlaub, Krankheit, Feiertagen, Prüfungsterminen und sonstigen betrieblichen Umständen ab.
Die Fahrschule bemüht sich um eine sinnvolle und möglichst kontinuierliche Terminplanung.
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13.22 Mitwirkung des Fahrschülers bei der Terminplanung
Eine kontinuierliche praktische Ausbildung setzt voraus, dass auch der Fahrschüler in angemessenem Umfang an der Terminplanung mitwirkt.
Der Fahrschüler soll der Fahrschule beziehungsweise seinem Fahrlehrer ausreichende und realistische Zeitfenster für die praktische Ausbildung mitteilen.
Kann der Fahrschüler aufgrund eigener beruflicher, schulischer, privater oder sonstiger Verpflichtungen nur sehr eingeschränkt Termine wahrnehmen, kann sich die Ausbildungsdauer entsprechend verlängern.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, ihre gesamte betriebliche Terminplanung an einzelne sehr eingeschränkte Verfügbarkeiten anzupassen.
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13.23 Kontinuierliche praktische Ausbildung
Die praktische Fahrausbildung soll möglichst kontinuierlich durchgeführt werden.
Sehr lange, vom Fahrschüler verursachte Abstände zwischen einzelnen Fahrstunden können den Lernfortschritt beeinträchtigen und dazu führen, dass bereits erworbene Fähigkeiten erneut aufgefrischt oder vertieft werden müssen.
Hierdurch können zusätzliche Fahrstunden erforderlich werden.
Die Fahrschule übernimmt keine Garantie dafür, dass ein früher erreichter Ausbildungsstand nach einer längeren selbst verursachten Ausbildungsunterbrechung ohne weitere Übung unverändert fortbesteht.
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13.24 Keine feste Anzahl erforderlicher Übungsstunden
Soweit gesetzlich keine feste Mindestzahl gewöhnlicher Übungsfahrstunden vorgeschrieben ist, richtet sich deren Anzahl nach dem individuellen Ausbildungsbedarf des Fahrschülers.
Die praktische Ausbildung wird nicht allein aufgrund einer bestimmten Zahl absolvierter Fahrstunden als abgeschlossen angesehen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschriebenen Ausbildungsziele erreicht wurden und der Fahrschüler die für eine sichere, verantwortungsvolle und selbstständige Fahrzeugführung erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
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13.25 Unterschiedlicher Ausbildungsbedarf
Fahrschüler lernen unterschiedlich schnell.
Aus der Tatsache, dass ein anderer Fahrschüler mit weniger Fahrstunden auskommt, kann deshalb kein Anspruch darauf hergeleitet werden, die eigene Ausbildung nach derselben Anzahl von Fahrstunden zu beenden.
Vorerfahrungen, Lernfortschritt, Kontinuität, persönliche Fähigkeiten, Verkehrsverständnis und zahlreiche weitere Faktoren können den erforderlichen Ausbildungsumfang beeinflussen.
Die Fahrschule wird den individuellen Ausbildungsbedarf nach fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten beurteilen.
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13.26 Fahrlehrerwechsel vor einer Fahrerlaubnisprüfung
Auch vor einer bevorstehenden praktischen Fahrerlaubnisprüfung kann aus organisatorischen oder unvorhersehbaren Gründen ein Fahrlehrerwechsel erforderlich werden.
Die Fahrschule wird dabei berücksichtigen, dass ein kurzfristiger Wechsel unmittelbar vor einer Prüfung für den Fahrschüler eine besondere Situation darstellen kann.
Soweit möglich, wird eine angemessene Vorbereitung mit dem Fahrlehrer ermöglicht, der den Fahrschüler weiter betreut beziehungsweise zur Prüfung begleitet.
Ein Anspruch auf die Prüfungsbegleitung durch einen bestimmten Fahrlehrer besteht jedoch grundsätzlich nicht.
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13.27 Prüfungsbegleitung
Die Begleitung beziehungsweise Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung kann durch einen anderen entsprechend berechtigten Fahrlehrer erfolgen als denjenigen, der den überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt hat.
Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.
Die Regelungen über die Prüfungsreife und die Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung in Abschnitt 8 bleiben hiervon unberührt.
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13.28 Wechsel des Fahrlehrers und Ausbildungsfahrzeug
Ein Fahrlehrerwechsel kann zugleich dazu führen, dass ein anderes Ausbildungsfahrzeug eingesetzt wird.
Für einen solchen Fahrzeugwechsel gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Fahrschule wird bei der weiteren Ausbildung berücksichtigen, wenn der Fahrschüler zunächst eine angemessene Eingewöhnung an das andere Ausbildungsfahrzeug benötigt.
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13.29 Beendigung der Tätigkeit eines Fahrlehrers
Scheidet ein Fahrlehrer während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses aus der Fahrschule aus oder kann er seine Tätigkeit dauerhaft nicht fortsetzen, wird das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit der Fahrschule Westerwald fortgeführt.
Der Ausbildungsvertrag wird mit der Fahrschule und nicht mit dem einzelnen angestellten oder eingesetzten Fahrlehrer geschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Fahrschule kann die weitere Ausbildung daher einem anderen entsprechend berechtigten Fahrlehrer übertragen.
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13.30 Kein Sonderkündigungsrecht allein wegen eines Fahrlehrerwechsels
Ein sachlich gerechtfertigter Fahrlehrerwechsel begründet für sich genommen grundsätzlich kein besonderes kostenfreies Sonderkündigungsrecht des Fahrschülers.
Die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte bleiben selbstverständlich unberührt.
Ist dem Fahrschüler die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund besonderer Umstände des konkreten Einzelfalls rechtlich nicht zumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte ebenfalls unberührt.
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13.31 Keine Benachteiligung wegen eines Wechselwunsches
Ein Fahrschüler darf nicht allein deshalb bei seiner weiteren Ausbildung benachteiligt werden, weil er in sachlicher Weise um einen Fahrlehrerwechsel gebeten oder berechtigte Kritik geäußert hat.
Die weitere Ausbildung richtet sich auch nach einem Fahrlehrerwechsel nach dem tatsächlichen Ausbildungsstand und den gesetzlichen Ausbildungsanforderungen.
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13.32 Kommunikation und Konfliktklärung
Treten während der praktischen Ausbildung Schwierigkeiten zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer auf, sollen diese möglichst frühzeitig angesprochen werden.
Viele organisatorische oder kommunikative Schwierigkeiten können durch eine rechtzeitige Abstimmung geklärt werden.
Der Fahrschüler kann sich hierzu auch an die Leitung beziehungsweise das Büro der Fahrschule Westerwald wenden.
Die Fahrschule wird versuchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine sachgerechte und für die weitere Ausbildung geeignete Lösung zu finden.
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13.33 Verantwortung des jeweiligen Fahrlehrers
Unabhängig von der internen Organisation der Fahrschule bleibt jeder eingesetzte Fahrlehrer für die von ihm durchgeführte Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften fachlich verantwortlich.
Betriebliche Organisationsentscheidungen dürfen nicht dazu führen, dass gesetzliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Fahrausbildung unterschritten werden.
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13.34 Gesetzliche Dokumentation und Informationsweitergabe innerhalb der Fahrschule
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Fahrausbildung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, dürfen die für die Ausbildung notwendigen Informationen über den Ausbildungsstand innerhalb der Fahrschule an den jeweils mit der weiteren Ausbildung betrauten Fahrlehrer weitergegeben werden.
Dies dient insbesondere dazu, unnötige Wiederholungen zu vermeiden und eine kontinuierliche Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Übrigen nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung der Fahrschule.
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13.35 Verhältnis zu den übrigen Vertragsbestimmungen
Die Regelungen dieses Abschnittes ergänzen insbesondere die Bestimmungen über die Mitwirkung des Fahrschülers, Terminvereinbarungen und Terminabsagen, die praktische Ausbildung, Ausbildungsfahrzeuge sowie die Fahrerlaubnisprüfung.
Soweit für einen konkreten Sachverhalt speziellere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, gehen diese spezielleren Regelungen vor.
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13.36 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Durchführung der Fahrausbildung, die Tätigkeit und Verantwortung von Fahrlehrern, Arbeits- und Ruhezeiten, die Dokumentation der Ausbildung sowie gesetzliche Verbraucherrechte bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
Die Fahrschule Westerwald wird Fahrlehrerwechsel und die Organisation der praktischen Ausbildung stets im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchführen.
14. Haftung und Haftungsbeschränkungen
14.1 Grundsatz
Die Haftung der Fahrschule Westerwald, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Fahrlehrer und sonstigen Erfüllungsgehilfen richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Abschnitt im rechtlich zulässigen Umfang keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer transparenten Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler.
Sie bezwecken keinen Ausschluss zwingender gesetzlicher Ansprüche des Fahrschülers.
Insbesondere bleiben gesetzlich zwingende Haftungstatbestände sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
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14.2 Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Die Fahrschule Westerwald haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieser Haftung durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt nicht.
Dies gilt sowohl für Schäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der theoretischen oder praktischen Fahrausbildung als auch für sonstige Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten entstehen.
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14.3 Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn diese Schäden auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Fahrschule, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung für derartige Schäden wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die während einer praktischen Ausbildungsfahrt eintreten.
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14.4 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei leicht beziehungsweise einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Fahrschule nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf.
Hierzu können insbesondere Pflichten gehören, die unmittelbar der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Fahrausbildung dienen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
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14.5 Sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Fahrschule im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Er gilt insbesondere nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht in Fällen, in denen eine gesetzlich zwingende verschuldensunabhängige Haftung besteht.
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14.6 Haftung für Fahrlehrer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
Soweit die Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften für das Verhalten ihrer Fahrlehrer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.
Die Fahrschule kann sich ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit nicht allein dadurch entziehen, dass eine vertragliche Leistung durch einen angestellten Fahrlehrer oder eine andere von ihr eingesetzte Person durchgeführt wurde.
Umgekehrt begründet nicht jedes Fehlverhalten eines Mitarbeiters automatisch einen Schadensersatzanspruch. Voraussetzung ist stets, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruches erfüllt sind.
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14.7 Verantwortung während der praktischen Fahrausbildung
Die praktische Fahrausbildung findet regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr statt und ist mit den typischen Risiken des Straßenverkehrs verbunden.
Die Fahrschule und der jeweils verantwortliche Fahrlehrer haben die ihnen gesetzlich obliegenden Sorgfalts-, Ausbildungs- und Überwachungspflichten einzuhalten.
Die Teilnahme an einer praktischen Ausbildungsfahrt bedeutet nicht, dass die Fahrschule für jedes während der Fahrt eintretende Ereignis unabhängig von einem gesetzlichen Haftungsgrund einzustehen hat.
Ob und in welchem Umfang die Fahrschule, der Fahrlehrer, der Fahrschüler oder ein anderer Verkehrsteilnehmer für einen Schaden verantwortlich ist, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des konkreten Einzelfalls.
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14.8 Verkehrsunfälle während einer Ausbildungsfahrt
Kommt es während einer praktischen Ausbildungsfahrt zu einem Verkehrsunfall, richtet sich die Haftung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende pauschale Verantwortlichkeit des Fahrschülers oder der Fahrschule für Verkehrsunfälle vereinbart.
Insbesondere wird nicht vereinbart, dass der Fahrschüler allein deshalb für einen während einer Ausbildungsfahrt entstandenen Schaden haftet, weil er das Ausbildungsfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bedient hat.
Die gesetzlichen Verantwortlichkeits- und Haftungsmaßstäbe bleiben maßgeblich.
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14.9 Schäden am Ausbildungsfahrzeug
Der Fahrschüler haftet nicht automatisch für jeden Schaden, der während seiner praktischen Ausbildung am Ausbildungsfahrzeug entsteht.
Bedienungsfehler und Unsicherheiten gehören in einem gewissen Umfang typischerweise zum Lernprozess einer Fahrausbildung.
Ob der Fahrschüler für einen konkreten Fahrzeugschaden einzustehen hat, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und dem jeweiligen Verschuldensgrad.
Eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Fahrschülers, sämtliche während seiner Ausbildung entstehenden Schäden am Fahrschulfahrzeug zu ersetzen, wird nicht vereinbart.
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14.10 Vorsätzliche Beschädigungen
Verursacht der Fahrschüler vorsätzlich einen Schaden an einem Ausbildungsfahrzeug, an Geschäftsräumen, Unterrichtsmaterialien, technischen Einrichtungen oder sonstigem Eigentum der Fahrschule, bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche der Fahrschule unberührt.
Entsprechendes gilt für vorsätzliche Beschädigungen des Eigentums von Mitarbeitern, Fahrlehrern oder anderen Personen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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14.11 Grob fahrlässig verursachte Schäden durch den Fahrschüler
Verursacht der Fahrschüler einen Schaden grob fahrlässig, richtet sich seine Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine pauschale Haftung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls wird nicht vereinbart.
Insbesondere sind Art und Umfang der Pflichtverletzung, die konkrete Ausbildungssituation und die gesetzlichen Verantwortlichkeiten während einer Fahrausbildung zu berücksichtigen.
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14.12 Keine Erfolgsgarantie
Die Fahrschule schuldet eine ordnungsgemäße Ausbildung nach den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.
Sie schuldet jedoch keinen bestimmten Ausbildungserfolg innerhalb einer bestimmten Anzahl von Fahrstunden und keine Garantie für das Bestehen einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Der Erfolg der Ausbildung hängt wesentlich auch von den individuellen Fähigkeiten, dem Lernfortschritt, der Mitwirkung, der regelmäßigen Teilnahme, dem eigenständigen Lernen und der Leistung des Fahrschülers in der jeweiligen Prüfungssituation ab.
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14.13 Nichtbestehen einer Fahrerlaubnisprüfung
Das Nichtbestehen einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung begründet für sich genommen keinen Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch gegen die Fahrschule.
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrschule den Fahrschüler zuvor nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zur Prüfung angemeldet beziehungsweise vorgestellt hat.
Gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers aufgrund einer nachweisbaren schuldhaften Pflichtverletzung der Fahrschule bleiben hiervon unberührt.
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14.14 Prüfungsentscheidung durch die zuständige Prüfstelle
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Fahrerlaubnisprüfung trifft die hierfür zuständige Stelle beziehungsweise die hierfür verantwortliche prüfende Person.
Die Fahrschule kann das Prüfungsergebnis nicht garantieren und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die eigenverantwortliche fachliche Entscheidung des Prüfers.
Beanstandungen, die unmittelbar die Durchführung oder Bewertung einer Fahrerlaubnisprüfung betreffen, sind nach den hierfür vorgesehenen rechtlichen und organisatorischen Verfahren zu behandeln.
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14.15 Keine Haftung für von der Prüforganisation verursachte Verzögerungen
Die Fahrschule haftet nicht für Verzögerungen bei der Zuteilung oder Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen, soweit diese ausschließlich durch die zuständige Prüforganisation verursacht werden und von der Fahrschule nicht zu vertreten sind.
Dies kann insbesondere fehlende Prüfungskapazitäten, kurzfristige Ausfälle von Prüfern, organisatorische Änderungen, technische Störungen oder sonstige Entscheidungen der Prüforganisation betreffen.
Die Fahrschule wird ihrerseits die ihr obliegenden Handlungen ordnungsgemäß und innerhalb der ihr möglichen Fristen durchführen.
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14.16 Keine Haftung für behördliche Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitung eines Fahrerlaubnisantrages und die Erteilung eines Prüfauftrages liegen im Verantwortungsbereich der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beziehungsweise der beteiligten öffentlichen Stellen.
Die Fahrschule kann die Dauer behördlicher Bearbeitungsverfahren grundsätzlich nicht bestimmen.
Sie haftet daher nicht für Verzögerungen, die ausschließlich auf Bearbeitungszeiten, Rückfragen, Entscheidungen oder sonstigen Umständen im Verantwortungsbereich einer Behörde beruhen und von der Fahrschule nicht zu vertreten sind.
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14.17 Unvollständige Unterlagen des Fahrschülers
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Fahrschüler erforderliche Unterlagen, Nachweise, Anträge, Bescheinigungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, fallen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der Fahrschule.
Die Fahrschule haftet nicht für hieraus entstehende Verzögerungen oder Nachteile, soweit sie diese nicht selbst zu vertreten hat.
Die Mitwirkungspflichten des Fahrschülers ergeben sich ergänzend aus den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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14.18 Angaben des Fahrschülers
Die Fahrschule darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Fahrschüler für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses gemachten Angaben zutreffend und vollständig sind, soweit für die Fahrschule keine offensichtlichen gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
Entstehen Verzögerungen oder Schäden aufgrund vorsätzlich oder schuldhaft unzutreffender beziehungsweise unvollständiger Angaben des Fahrschülers, richtet sich eine mögliche Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
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14.19 Ausfall von Unterricht oder Fahrstunden
Kann eine Ausbildungsleistung aufgrund eines von der Fahrschule zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über die betreffende Leistung.
Eine nicht erbrachte Ausbildungsleistung wird nicht allein deshalb als erbracht abgerechnet.
Soweit eine Nachholung möglich und zumutbar ist, kann die Fahrschule einen Ersatztermin anbieten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers bleiben unberührt.
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14.20 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Fahrschule
Die Fahrschule haftet nicht für die Nichterbringung oder Verzögerung einer Leistung, soweit diese auf einem außergewöhnlichen, von der Fahrschule nicht zu vertretenden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignis beruht und keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere erhebliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Verkehrsstörungen oder vergleichbare Umstände gehören, die eine sichere oder rechtmäßige Durchführung der Ausbildung tatsächlich unmöglich machen.
Die gesetzlichen Regelungen über Unmöglichkeit, Gegenleistung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.
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14.21 Wetter- und Straßenverhältnisse
Schlechte Wetterbedingungen führen nicht automatisch dazu, dass eine praktische Ausbildungsfahrt ausfallen muss.
Die Entscheidung, ob eine Ausbildungsfahrt unter den konkreten Wetter- und Straßenverhältnissen sicher und ausbildungsrechtlich sinnvoll durchgeführt werden kann, trifft der verantwortliche Fahrlehrer.
Muss eine Ausbildungsfahrt aufgrund außergewöhnlicher Wetter- oder Straßenverhältnisse aus Sicherheitsgründen abgesagt oder abgebrochen werden, richtet sich die weitere Abwicklung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Die Fahrschule haftet nicht für das Wetter oder für von ihr nicht verursachte Straßensperrungen beziehungsweise Verkehrsbehinderungen.
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14.22 Verkehrsstörungen während einer Fahrstunde
Staus, Baustellen, Umleitungen, Straßensperrungen und sonstige gewöhnliche Verkehrssituationen können Bestandteil des realen Straßenverkehrs und damit auch einer praktischen Ausbildungsfahrt sein.
Die Tatsache, dass sich ein Ausbildungsfahrzeug während einer Fahrstunde zeitweise in einem Stau befindet oder aufgrund der Verkehrslage langsamer bewegt, bedeutet nicht automatisch, dass während dieser Zeit keine Ausbildungsleistung erbracht wird.
Der Fahrlehrer wird die vorhandene Verkehrssituation im Rahmen der Möglichkeiten pädagogisch sinnvoll in die Ausbildung einbeziehen.
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14.23 Technischer Ausfall eines Ausbildungsfahrzeuges
Trotz ordnungsgemäßer Wartung kann ein technischer Defekt an einem Ausbildungsfahrzeug auftreten.
Die Fahrschule haftet für einen technischen Ausfall nicht unabhängig von einem Verschulden, soweit keine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
Hat die Fahrschule den technischen Ausfall schuldhaft verursacht oder trotz Kenntnis eines sicherheitsrelevanten Mangels ein ungeeignetes Fahrzeug eingesetzt, bleiben gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers unberührt.
Kann eine Fahrstunde wegen eines technischen Ausfalls nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, erfolgt keine Berechnung nicht erbrachter Ausbildungszeit beziehungsweise eine angemessene Korrektur, soweit die Fahrschule hierfür nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen einzustehen hat.
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14.24 Ausfall eines Fahrlehrers
Erkrankt ein Fahrlehrer kurzfristig oder fällt er aus einem anderen nicht vorhersehbaren Grund aus, stellt dies nicht automatisch eine schuldhafte Vertragsverletzung der Fahrschule dar.
Die Fahrschule wird nach Möglichkeit versuchen, einen anderen geeigneten Fahrlehrer oder einen Ersatztermin anzubieten.
Die näheren Bestimmungen zum Fahrlehrerwechsel und zur Organisation der praktischen Ausbildung ergeben sich aus Abschnitt 13.
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14.25 Digitale Systeme und Lern-App
Soweit die Fahrschule digitale Systeme, Lernprogramme, Apps oder sonstige technische Dienste einsetzt, können diese teilweise von externen Dienstleistern betrieben werden.
Die Fahrschule haftet nicht für vorübergehende technische Störungen eines externen Dienstes, die sie weder verursacht hat noch verhindern konnte, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
Die Fahrschule wird ihr zumutbare Maßnahmen ergreifen, um von ihr zu vertretende Störungen zu beheben beziehungsweise erforderliche Informationen an den zuständigen Anbieter weiterzugeben.
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14.26 Internet- und Telekommunikationsstörungen
Für Störungen von Telekommunikationsnetzen, Internetzugängen, Mobilfunknetzen oder sonstigen externen technischen Infrastrukturen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fahrschule liegen, haftet die Fahrschule nicht, soweit sie die Störung nicht zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere, wenn eine Nachricht oder elektronische Information aufgrund einer Störung eines externen Netzes verspätet übertragen wird.
Die gesetzlichen Anforderungen an Erklärungen, Zugang und Informationspflichten bleiben hiervon unberührt.
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14.27 E-Mail und elektronische Kommunikation
Die Fahrschule haftet nicht dafür, dass eine ordnungsgemäß versandte E-Mail vom E-Mail-Anbieter des Fahrschülers fälschlicherweise als Spam eingeordnet oder aufgrund einer vom Fahrschüler verwendeten Filtereinstellung nicht angezeigt wird, soweit die Fahrschule dies nicht zu vertreten hat.
Dies entbindet die Fahrschule nicht von gesetzlichen Anforderungen an den Zugang rechtlich relevanter Erklärungen.
Der Fahrschüler ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, die von ihm angegebenen Kommunikationswege regelmäßig zu kontrollieren.
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14.28 Dienste externer Anbieter
Soweit die Fahrschule Leistungen externer Anbieter vermittelt, integriert oder für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses nutzt, richtet sich die Verantwortlichkeit danach, ob die betreffende Leistung von der Fahrschule selbst geschuldet wird oder eine eigenständige Leistung des Drittanbieters darstellt.
Die Fahrschule schließt ihre eigene gesetzliche Verantwortlichkeit nicht allein dadurch aus, dass sie sich zur Vertragserfüllung eines Dritten bedient.
Für eigenständige Leistungen eines Drittanbieters, die nicht Teil der von der Fahrschule geschuldeten Leistung sind, gelten dessen jeweilige Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.
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14.29 DATAPART
Soweit die Abrechnung beziehungsweise Forderungsabwicklung über die DATAPART Factoring GmbH erfolgt, sind die von DATAPART eigenständig erbrachten Leistungen von der eigentlichen Fahrschulausbildung zu unterscheiden.
Die Fahrschule übernimmt keine von DATAPART selbst zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese nicht zugleich eigene gesetzliche oder vertragliche Pflichten der Fahrschule darstellen.
Die eigenständigen Geschäftsbedingungen von DATAPART bleiben unberührt.
Eine Haftung der Fahrschule für eigenes schuldhaftes Verhalten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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14.30 Prüforganisation und andere unabhängige Stellen
Die zuständige Prüforganisation, Fahrerlaubnisbehörden und sonstige öffentliche beziehungsweise unabhängige Stellen sind nicht Erfüllungsgehilfen der Fahrschule, soweit sie ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben selbstständig wahrnehmen.
Die Fahrschule haftet daher grundsätzlich nicht für deren eigenständige Entscheidungen oder Pflichtverletzungen.
Eine eigene Pflichtverletzung der Fahrschule im Zusammenhang mit der Kommunikation oder Zusammenarbeit mit diesen Stellen bleibt hiervon unberührt.
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14.31 Persönliche Gegenstände
Der Fahrschüler ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, auf seine persönlichen Gegenstände zu achten.
Die Fahrschule übernimmt keine verschuldensunabhängige Verwahrungshaftung für Gegenstände, die der Fahrschüler in Geschäftsräumen, Unterrichtsräumen oder Ausbildungsfahrzeugen zurücklässt.
Dies gilt insbesondere für Mobiltelefone, Geldbörsen, Schlüssel, Kleidung, Taschen oder sonstige persönliche Gegenstände.
Eine Haftung der Fahrschule bei eigenem schuldhaftem Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
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14.32 Zurückgelassene Gegenstände
Werden persönliche Gegenstände in einem Ausbildungsfahrzeug oder in den Geschäftsräumen gefunden, wird die Fahrschule diese im Rahmen des Zumutbaren aufbewahren beziehungsweise versuchen, eine Zuordnung zum Eigentümer zu ermöglichen.
Hierdurch wird kein entgeltlicher Verwahrungsvertrag begründet.
Für die weitere Behandlung nicht abgeholter Gegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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14.33 Vom Fahrschüler verursachte Verzögerungen
Die Fahrschule haftet nicht für eine Verlängerung der Ausbildungsdauer, die dadurch entsteht, dass der Fahrschüler Termine nicht wahrnimmt, seine Ausbildung längere Zeit unterbricht, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, notwendige Unterlagen nicht einreicht oder seine theoretische beziehungsweise praktische Ausbildung nicht kontinuierlich fortführt.
Dies gilt nur, soweit die Verzögerung tatsächlich auf Umständen beruht, die nicht von der Fahrschule zu vertreten sind.
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14.34 Eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit des Fahrschülers
Kann der Fahrschüler aufgrund eigener beruflicher, schulischer, privater oder sonstiger Verpflichtungen nur innerhalb sehr begrenzter Zeitfenster Fahrstunden wahrnehmen, kann sich die Dauer der Ausbildung verlängern.
Eine solche Verlängerung begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen die Fahrschule, soweit die Fahrschule im Rahmen ihrer tatsächlichen Kapazitäten angemessene Ausbildungsmöglichkeiten anbietet.
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14.35 Vom Fahrschüler gewünschter bestimmter Fahrlehrer
Entstehen längere Wartezeiten dadurch, dass der Fahrschüler trotz angebotener Alternativen ausschließlich bei einem bestimmten Fahrlehrer ausgebildet werden möchte, haftet die Fahrschule nicht für die hierdurch verursachte Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Dies setzt voraus, dass dem Fahrschüler tatsächlich zumutbare alternative Ausbildungsmöglichkeiten angeboten wurden.
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14.36 Keine Haftung für individuelle wirtschaftliche Folgeschäden ohne Rechtsgrund
Die Fahrschule haftet nicht allein deshalb für wirtschaftliche Nachteile des Fahrschülers, weil sich die Fahrerlaubnisausbildung oder Fahrerlaubniserteilung länger als vom Fahrschüler persönlich erwartet hinzieht.
Dies betrifft beispielsweise eine vom Fahrschüler erwartete Nutzung der Fahrerlaubnis für eine Arbeitsaufnahme, einen Arbeitsplatzwechsel, eine Reise oder andere private beziehungsweise berufliche Planungen.
Besteht jedoch aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens, wird dieser durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen.
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14.37 Keine Garantie behördlicher Entscheidungen
Die Fahrschule kann nicht garantieren, dass eine Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag genehmigt, einen Prüfauftrag erteilt, eine ausländische Fahrerlaubnis in einem bestimmten Umfang anerkennt oder eine sonstige fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung im Sinne des Fahrschülers trifft.
Die Entscheidung hierüber obliegt der jeweils zuständigen Behörde.
Die Fahrschule haftet nicht für eine eigenständige Entscheidung der Behörde, soweit die Fahrschule keine eigene schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.
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14.38 Gesetzesänderungen
Die Fahrschule haftet nicht dafür, dass sich gesetzliche oder behördliche Anforderungen während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses ändern.
Machen gesetzliche Änderungen eine Anpassung der Ausbildung erforderlich, wird die Fahrschule die Ausbildung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften durchführen.
Gesetzlich vorgesehene Übergangs- und Bestandsschutzregelungen werden berücksichtigt.
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14.39 Mitverschulden
Hat der Fahrschüler durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, richtet sich die Verteilung des Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
Die Fahrschule wird sich auf ein Mitverschulden nicht pauschal berufen, sondern nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt sind.
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14.40 Schadensminderung
Im Schadensfall sind beide Vertragsparteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gehalten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.
Hierdurch werden die gesetzlichen Beweislast- und Verantwortlichkeitsregelungen nicht verändert.
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14.41 Keine Veränderung gesetzlicher Beweislastregeln
Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden gesetzliche Beweislastregelungen nicht zum Nachteil des Fahrschülers verändert.
Insbesondere begründet die bloße Behauptung eines nicht von der Fahrschule zu vertretenden Umstandes keine automatische Befreiung von einer gesetzlichen Haftung.
Ob die Voraussetzungen eines Haftungsanspruches oder einer Haftungsbeschränkung vorliegen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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14.42 Garantien und ausdrücklich übernommene Zusagen
Soweit die Fahrschule im Einzelfall ausdrücklich eine rechtlich verbindliche Garantie oder eine besondere Beschaffenheitszusage übernimmt, bleiben hieraus entstehende Ansprüche von den allgemeinen Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes unberührt.
Allgemeine Werbeaussagen oder unverbindliche Einschätzungen stellen nicht automatisch eine Garantie dar.
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14.43 Produkthaftung und sonstige zwingende Haftung
Eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere soweit ein gesetzlicher Haftungsausschluss nicht zulässig ist, bleibt unberührt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden nur in dem Umfang Anwendung, in dem eine entsprechende Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
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14.44 Keine Beschränkung zwingender Verbraucherrechte
Die Regelungen dieses Abschnittes dürfen nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Fahrschüler zwingende gesetzliche Verbraucherrechte genommen oder unzulässig erschwert werden.
Soweit eine Haftungsbeschränkung gegenüber einem Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig ist, gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
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14.45 Verhältnis zu anderen Abschnitten dieser AGB
Soweit andere Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte Sachverhalte speziellere Regelungen enthalten, insbesondere zu Terminabsagen, Vertragsbeendigung, Prüfung, Ausbildungsfahrzeugen, Fahrlehrerwechsel oder Widerruf, gelten diese ergänzend.
Die dortigen Bestimmungen dürfen jedoch nicht als Erweiterung eines gesetzlich unzulässigen Haftungsausschlusses verstanden werden.
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14.46 Abschließender Haftungsgrundsatz
Die Fahrschule Westerwald steht für Schäden ein, für die sie nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Sie übernimmt dagegen keine verschuldensunabhängige Garantie für Umstände, die außerhalb ihres Verantwortungs- und Einflussbereiches liegen, insbesondere für behördliche Bearbeitungszeiten, Prüfungskapazitäten, Prüfungsergebnisse oder sonstige Entscheidungen unabhängiger Dritter.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen.
Zwingende gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Kommunikation, Kontaktdaten, Erreichbarkeit und elektronische Mitteilungen
15.1 Grundsatz
Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrschulausbildung ist eine zuverlässige Kommunikation zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule Westerwald erforderlich.
Der Fahrschüler ist deshalb verpflichtet, der Fahrschule die für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erforderlichen und zutreffenden Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen und Änderungen dieser Daten unverzüglich mitzuteilen.
Die Fahrschule darf die vom Fahrschüler angegebenen Kontaktdaten für die Durchführung und Organisation des bestehenden Vertragsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
Hierzu können insbesondere Mitteilungen über Unterricht, Fahrstunden, Prüfungstermine, organisatorische Änderungen, ausbildungsbezogene Rückfragen, erforderliche Unterlagen sowie sonstige für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses notwendige Informationen gehören.
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15.2 Vom Fahrschüler anzugebende Kontaktdaten
Der Fahrschüler hat der Fahrschule die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erforderlichen Kontaktdaten vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Hierzu können insbesondere gehören:
Name und Vorname,
Anschrift,
Geburtsdatum, soweit dieses für die Durchführung der Ausbildung beziehungsweise die gesetzlich erforderliche Dokumentation benötigt wird,
Telefon- beziehungsweise Mobilfunknummer,
E-Mail-Adresse,
sowie weitere Angaben, soweit diese für die Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung rechtlich oder organisatorisch erforderlich sind.
Die Fahrschule erhebt keine personenbezogenen Daten allein aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit hierfür keine gesetzliche oder vertragliche Erforderlichkeit beziehungsweise sonstige Rechtsgrundlage besteht.
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15.3 Änderung von Kontaktdaten
Ändern sich während des laufenden Ausbildungsverhältnisses Anschrift, Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse oder andere für die Vertragsdurchführung erforderliche Kontaktdaten, hat der Fahrschüler die Fahrschule hierüber unverzüglich zu informieren.
Dies gilt insbesondere bei einem Umzug, Wechsel der Mobilfunknummer oder Änderung beziehungsweise Aufgabe einer bisher verwendeten E-Mail-Adresse.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass selbstständig zu ermitteln, ob vom Fahrschüler angegebene Kontaktdaten noch aktuell sind.
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15.4 Folgen nicht mitgeteilter Änderungen
Unterlässt der Fahrschüler schuldhaft die Mitteilung einer Änderung seiner Kontaktdaten und kann eine für die Ausbildung erforderliche Information deshalb nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, hat der Fahrschüler die daraus entstehenden Nachteile grundsätzlich selbst zu tragen, soweit diese tatsächlich auf der unterlassenen Mitteilung beruhen.
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Fahrschule den betreffenden Umstand selbst zu vertreten hat oder ihr die neuen Kontaktdaten bereits nachweislich bekannt waren.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen werden durch diese Bestimmung nicht verändert.
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15.5 Kommunikationswege
Die Kommunikation zwischen Fahrschule und Fahrschüler kann je nach Art der Mitteilung insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, über ein von der Fahrschule eingesetztes digitales Fahrschul- beziehungsweise Verwaltungssystem oder über einen sonstigen vereinbarten Kommunikationsweg erfolgen.
Soweit WhatsApp oder ein vergleichbarer Messenger im Einzelfall für organisatorische Kommunikation genutzt wird, richtet sich dessen Nutzung ergänzend nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Datenschutzerklärung der Fahrschule.
Die Verwendung eines bestimmten Kommunikationsweges für gewöhnliche organisatorische Nachrichten bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche rechtlich erheblichen Erklärungen ausschließlich über diesen Kommunikationsweg abgegeben werden müssen oder wirksam abgegeben werden können.
Hierfür gelten die gesetzlichen und gegebenenfalls besonders vereinbarten Form- und Zugangsvorschriften.
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15.6 E-Mail-Kommunikation
Der Fahrschüler erklärt sich, soweit dies für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich und gesetzlich zulässig ist, mit der Kommunikation über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse einverstanden.
Über diese E-Mail-Adresse können insbesondere organisatorische Informationen, Vertragsunterlagen, Terminmitteilungen oder sonstige ausbildungsbezogene Informationen übermittelt werden, soweit für die betreffende Erklärung keine andere gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich ist.
Der Fahrschüler ist dafür verantwortlich, eine von ihm angegebene E-Mail-Adresse während des laufenden Ausbildungsverhältnisses regelmäßig zu kontrollieren.
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15.7 Spam- und Junk-Ordner
Der Fahrschüler sollte auch den Spam-, Junk- beziehungsweise Werbeordner seines E-Mail-Postfaches regelmäßig überprüfen, wenn er auf eine angekündigte oder üblicherweise elektronisch übermittelte Nachricht wartet.
Die Fahrschule hat keinen Einfluss darauf, wie externe E-Mail-Anbieter eingehende Nachrichten automatisiert klassifizieren.
Die bloße technische Einordnung einer Nachricht als Spam verändert jedoch nicht automatisch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang einer rechtlich erheblichen Erklärung.
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15.8 Funktionsfähigkeit des E-Mail-Postfaches
Der Fahrschüler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse während des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich funktionsfähig ist.
Dies umfasst insbesondere, dass das Postfach nicht dauerhaft wegen ausgeschöpften Speicherplatzes oder aufgrund einer vom Fahrschüler veranlassten Deaktivierung nicht erreichbar ist.
Erhält die Fahrschule Kenntnis davon, dass eine angegebene E-Mail-Adresse dauerhaft nicht erreichbar ist, kann sie den Fahrschüler auffordern, eine aktuelle Kontaktmöglichkeit mitzuteilen.
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15.9 Telefonische Erreichbarkeit
Eine Mobilfunk- oder Telefonnummer kann insbesondere für kurzfristige organisatorische Rückfragen, Terminänderungen oder sonstige dringende Informationen genutzt werden.
Der Fahrschüler ist nicht verpflichtet, jederzeit telefonisch erreichbar zu sein.
Er sollte jedoch bei einem verpassten Anruf beziehungsweise einer hinterlassenen Nachricht der Fahrschule innerhalb angemessener Zeit reagieren, wenn er erkennen kann, dass die Kontaktaufnahme sein laufendes Ausbildungsverhältnis betrifft.
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15.10 Keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit
Weder die Fahrschule noch der Fahrschüler sind verpflichtet, rund um die Uhr erreichbar zu sein.
Nachrichten außerhalb der üblichen Geschäfts-, Büro- oder Ausbildungszeiten begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf sofortige Bearbeitung.
Dies gilt insbesondere für Nachrichten am späten Abend, in der Nacht, an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen.
Gesetzliche Fristen und ausdrücklich getroffene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
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15.11 Öffnungs-, Büro- und Beratungszeiten
Die jeweils aktuellen Öffnungs-, Büro- beziehungsweise Beratungszeiten der Fahrschule Westerwald werden gesondert bekannt gegeben.
Die Fahrschule ist berechtigt, diese Zeiten für die Zukunft aus sachlichen betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern.
Hierzu können insbesondere Urlaub, Krankheit, Feiertage, Fortbildungen, Prüfungsbegleitungen, personelle Veränderungen oder sonstige betriebliche Erfordernisse gehören.
Die jeweils veröffentlichten Öffnungszeiten werden nicht allein durch ihre Bekanntgabe dauerhafter Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
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15.12 Kommunikation mit dem zuständigen Fahrlehrer
Organisatorische Absprachen über praktische Fahrstunden können nach Maßgabe der betrieblichen Organisation unmittelbar zwischen Fahrschüler und zuständigem Fahrlehrer erfolgen.
Der Fahrlehrer kann hierzu die von der Fahrschule vorgesehenen Kommunikationswege nutzen.
Die Möglichkeit einer direkten Terminabsprache mit einem Fahrlehrer begründet keinen Anspruch auf dessen private Erreichbarkeit außerhalb seiner Arbeitszeiten.
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15.13 Private Kontaktdaten von Mitarbeitern
Soweit ein Fahrlehrer oder Mitarbeiter für die Organisation der Ausbildung eine Telefonnummer oder einen sonstigen Kommunikationsweg verwendet, dürfen die entsprechenden Kontaktdaten ausschließlich im Rahmen der hierfür vorgesehenen Kommunikation genutzt werden.
Eine dienstlich beziehungsweise für die Ausbildung bekannt gewordene Kontaktmöglichkeit berechtigt nicht zu unangemessenen, belästigenden oder sachfremden Kontaktaufnahmen.
Die Fahrschule kann bei missbräuchlicher Nutzung verlangen, dass die weitere Kommunikation ausschließlich über die offiziellen Kommunikationswege der Fahrschule erfolgt.
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15.14 Terminabsprachen
Vereinbarungen über praktische Fahrstunden können persönlich, telefonisch, elektronisch oder über ein von der Fahrschule eingesetztes Termin- beziehungsweise Verwaltungssystem erfolgen.
Ein vereinbarter Fahrtermin ist verbindlich, sobald zwischen Fahrschule beziehungsweise Fahrlehrer und Fahrschüler Einigkeit über den konkreten Termin besteht.
Die Verbindlichkeit eines vereinbarten Termins hängt nicht davon ab, dass der Fahrschüler zusätzlich eine gesonderte Terminerinnerung erhält.
Für Terminabsagen und die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Ausfallentschädigung gilt ausschließlich der hierfür vorgesehene Abschnitt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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15.15 Terminerinnerungen
Soweit die Fahrschule oder ein von ihr eingesetztes System Erinnerungen an bevorstehende Fahrstunden, Unterrichtstermine oder andere Termine versendet, handelt es sich grundsätzlich um eine zusätzliche Serviceleistung.
Der Fahrschüler bleibt selbst dafür verantwortlich, vereinbarte Termine zu notieren und einzuhalten.
Das Ausbleiben einer automatischen Terminerinnerung hebt einen zuvor verbindlich vereinbarten Termin nicht auf.
Dies gilt nicht, wenn die Fahrschule dem Fahrschüler ausdrücklich mitgeteilt hat, dass ein Termin erst nach einer weiteren Bestätigung verbindlich wird.
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15.16 Absage durch den Fahrschüler
Eine Terminabsage muss über einen Kommunikationsweg erfolgen, bei dem die Fahrschule beziehungsweise der zuständige Fahrlehrer die Absage tatsächlich und rechtzeitig zur Kenntnis nehmen kann.
Für die Frage, ob eine Absage fristgerecht erfolgt ist, gelten die besonderen Bestimmungen des Abschnitts 6.
Insbesondere bleiben die dort festgelegten Regeln zur Berechnung der Absagefrist unter Berücksichtigung von Montag bis Freitag sowie der Nichtberücksichtigung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unberührt.
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15.17 Keine Absage über ungeeignete Kommunikationswege
Eine Nachricht über einen Kommunikationsweg, den die Fahrschule erkennbar nicht für Terminabsagen zur Verfügung gestellt hat oder regelmäßig nicht überwacht, kann für eine fristgerechte Absage ungeeignet sein.
Dies gilt insbesondere für Kommentare unter Beiträgen in sozialen Netzwerken, öffentliche Nachrichten, Bewertungsportale oder sonstige Kommunikationskanäle, die nicht der unmittelbaren Terminorganisation dienen.
Die Fahrschule wird den Fahrschülern geeignete Kontaktmöglichkeiten für organisatorische Mitteilungen zur Verfügung stellen.
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15.18 Nachrichten über soziale Netzwerke
Soziale Netzwerke und deren Nachrichtenfunktionen dienen grundsätzlich nicht als verbindlicher Hauptkommunikationsweg für die Durchführung des Fahrschulausbildungsverhältnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.
Insbesondere sollten Terminabsagen, Kündigungen, Widerrufserklärungen oder sonstige rechtlich erhebliche Erklärungen nicht ausschließlich über Kommentare, Story-Reaktionen oder vergleichbare Funktionen sozialer Netzwerke abgegeben werden.
Zwingende gesetzliche Regelungen über Form und Zugang einer Erklärung bleiben unberührt.
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15.19 Messenger-Kommunikation
Soweit die Fahrschule Messenger-Dienste für die Kommunikation anbietet, können diese insbesondere für Terminabsprachen und gewöhnliche organisatorische Informationen genutzt werden.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass jede über einen Messenger versandte Nachricht unmittelbar gelesen oder beantwortet wird.
Auch bei Messenger-Nachrichten gelten die gewöhnlichen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitszeiten und die betrieblichen Abläufe der Fahrschule.
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15.20 Rechtlich erhebliche Erklärungen
Für Kündigungen, Widerrufserklärungen, Vertragsänderungen und andere rechtlich erhebliche Erklärungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.
Soweit das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, ist diese einzuhalten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen keine strengere Form als gesetzlich zulässig, soweit eine entsprechende strengere Formvereinbarung gegenüber Verbrauchern unzulässig wäre.
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15.21 Kommunikation bei minderjährigen Fahrschülern
Ist der Fahrschüler minderjährig, können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Erziehungsberechtigte beziehungsweise gesetzliche Vertreter in die vertragsbezogene Kommunikation einbezogen werden, soweit dies für Abschluss und Durchführung des Ausbildungsvertrages erforderlich ist.
Mit zunehmender Selbstständigkeit des minderjährigen Fahrschülers kann die unmittelbare organisatorische Kommunikation über Unterricht und Fahrstunden auch direkt mit diesem erfolgen, soweit dies rechtlich zulässig und praktisch sinnvoll ist.
Gesetzlich erforderliche Erklärungen gegenüber den gesetzlichen Vertretern bleiben hiervon unberührt.
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15.22 Volljährigkeit während der Ausbildung
Wird ein bei Vertragsschluss minderjähriger Fahrschüler während des laufenden Ausbildungsverhältnisses volljährig, ist für die weitere Vertragsdurchführung grundsätzlich der nunmehr volljährige Fahrschüler selbst Vertragspartner beziehungsweise Ansprechpartner, soweit sich aus der ursprünglichen Vertragsgestaltung oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.
Eine zuvor bestehende Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter allein aufgrund der Minderjährigkeit endet mit Eintritt der Volljährigkeit.
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15.23 Kommunikation mit Eltern volljähriger Fahrschüler
Bei volljährigen Fahrschülern erfolgt die Kommunikation über das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Fahrschüler selbst.
Die Fahrschule ist nicht allein aufgrund eines familiären Verhältnisses berechtigt oder verpflichtet, Eltern, Ehepartnern oder sonstigen Angehörigen Auskünfte über Ausbildung, Lernstand, Fahrstunden, Prüfungen, Zahlungen oder sonstige Vertragsangelegenheiten zu erteilen.
Eine Kommunikation mit einer anderen Person kann erfolgen, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung, Bevollmächtigung oder eine sonstige gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
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15.24 Bevollmächtigte Personen
Der Fahrschüler kann im gesetzlich zulässigen Umfang eine andere Person bevollmächtigen, bestimmte Angelegenheiten gegenüber der Fahrschule für ihn zu erledigen.
Die Fahrschule kann bei berechtigten Zweifeln einen geeigneten Nachweis der Bevollmächtigung verlangen.
Bei besonders bedeutsamen Erklärungen kann die Fahrschule im gesetzlich zulässigen Umfang überprüfen, ob die betreffende Person tatsächlich zur Abgabe oder Entgegennahme der Erklärung berechtigt ist.
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15.25 Kommunikation mit Behörden und Prüforganisationen
Soweit dies für die Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung erforderlich und rechtlich zulässig ist, kann die Fahrschule mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, Prüforganisation oder anderen beteiligten Stellen kommunizieren.
Die Fahrschule darf hierbei die zur Durchführung der jeweiligen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln beziehungsweise entgegennehmen, soweit hierfür eine gesetzliche oder sonstige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
Die näheren Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Fahrschule.
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15.26 Prüfungsinformationen
Informationen über Prüfungstermine können persönlich, telefonisch, elektronisch oder über ein eingesetztes Verwaltungssystem mitgeteilt werden.
Der Fahrschüler ist verpflichtet, nach Bekanntgabe eines Prüfungstermins die ihm mitgeteilten Angaben sorgfältig zu prüfen und bei erkennbaren Unklarheiten unverzüglich Rücksprache mit der Fahrschule zu halten.
Die besonderen Regelungen über Fahrerlaubnisprüfungen in Abschnitt 8 bleiben unberührt.
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15.27 Kurzfristige Änderungen
Bei kurzfristigen unvorhersehbaren Ereignissen kann es erforderlich sein, den Fahrschüler kurzfristig über Änderungen zu informieren.
Dies kann insbesondere bei Erkrankung eines Fahrlehrers, technischem Fahrzeugausfall, Änderungen durch die Prüforganisation, außergewöhnlichen Verkehrsbedingungen oder vergleichbaren Umständen der Fall sein.
Die Fahrschule wird in einem solchen Fall versuchen, den Fahrschüler über eine geeignete bekannte Kontaktmöglichkeit möglichst zeitnah zu erreichen.
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15.28 Mehrere hinterlegte Kommunikationswege
Hat der Fahrschüler mehrere Kontaktmöglichkeiten angegeben, ist die Fahrschule grundsätzlich nicht verpflichtet, jede einzelne Mitteilung gleichzeitig über sämtliche vorhandenen Kommunikationswege zu versenden.
Soweit keine besondere gesetzliche Regelung entgegensteht, kann für gewöhnliche organisatorische Informationen ein geeigneter hinterlegter Kommunikationsweg verwendet werden.
Bei besonders dringenden Mitteilungen kann die Fahrschule nach eigenem Ermessen versuchen, mehrere Kontaktwege zu nutzen.
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15.29 Antwortpflicht des Fahrschülers bei erforderlicher Mitwirkung
Erfordert eine Anfrage der Fahrschule eine Entscheidung oder Mitwirkung des Fahrschülers, ist dieser verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren.
Dies gilt insbesondere, wenn ohne seine Rückmeldung ein Ausbildungstermin, eine Prüfungsplanung, die Bearbeitung erforderlicher Unterlagen oder eine sonstige organisatorische Maßnahme nicht sinnvoll fortgeführt werden kann.
Welche Reaktionszeit angemessen ist, richtet sich nach Dringlichkeit und Art der jeweiligen Angelegenheit.
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15.30 Keine unbegrenzte Reservierung ohne Rückmeldung
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, unverbindlich angebotene Fahrstunden oder sonstige Termine unbegrenzt für einen Fahrschüler freizuhalten, wenn dieser auf eine entsprechende Anfrage nicht innerhalb einer mitgeteilten oder nach den Umständen angemessenen Zeit reagiert.
Wurde ein Termin dagegen bereits verbindlich vereinbart, gelten für dessen Aufhebung die besonderen Bestimmungen über Terminabsagen.
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15.31 Nachweis von Kommunikationsvorgängen
Die Fahrschule ist berechtigt, vertragsbezogene Kommunikationsvorgänge im gesetzlich zulässigen Umfang zu dokumentieren, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses, die Terminorganisation, die Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten oder die Geltendmachung beziehungsweise Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Eine unbegrenzte Speicherung sämtlicher Kommunikation wird hierdurch nicht vereinbart.
Die datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben maßgeblich.
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15.32 Keine heimlichen Tonaufnahmen
Telefonate und persönliche Gespräche werden von der Fahrschule nicht ohne eine hierfür erforderliche Einwilligung heimlich aufgezeichnet.
Entsprechendes wird auch vom Fahrschüler erwartet.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes bleiben unberührt.
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15.33 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Einzelheiten über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechte werden in der gesonderten Datenschutzerklärung der Fahrschule Westerwald erläutert.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die gesetzlich erforderlichen Datenschutzinformationen nicht.
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15.34 Keine Werbeeinwilligung durch diese AGB
Die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt für sich genommen keine Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung dar, soweit für entsprechende Werbung nach den gesetzlichen Vorschriften eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist.
Vertragsbezogene Informationen, die zur Durchführung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses erforderlich sind, sind hiervon zu unterscheiden.
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15.35 Fotos und Veröffentlichungen
Die Teilnahme an der Fahrausbildung bedeutet nicht automatisch, dass der Fahrschüler in die Veröffentlichung von Fotos, Videos oder sonstigen personenbezogenen Aufnahmen zu Werbe- oder Social-Media-Zwecken einwilligt.
Soweit für eine Veröffentlichung eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
Eine verweigerte Einwilligung in eine freiwillige werbliche Veröffentlichung darf die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrausbildung nicht beeinträchtigen.
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15.36 Aktualität der Website
Die Fahrschule bemüht sich, die auf ihrer Website veröffentlichten organisatorischen Informationen aktuell zu halten.
Kurzfristige Änderungen können jedoch dazu führen, dass einzelne Angaben vorübergehend noch nicht aktualisiert sind.
Bei individuellen, bereits verbindlich getroffenen Vereinbarungen sind diese Vereinbarungen beziehungsweise eine später wirksam mitgeteilte Änderung maßgeblich.
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15.37 Informationen über Änderungen des Ausbildungsbetriebs
Ändern sich organisatorische Abläufe der Fahrschule, Unterrichtszeiten, Kommunikationswege oder sonstige für die laufende Ausbildung relevante Rahmenbedingungen, wird die Fahrschule die betroffenen Fahrschüler in angemessener Weise informieren.
Soweit hierdurch eine Änderung bereits bestehender vertraglicher Rechte oder Pflichten erforderlich wird, richtet sich deren Zulässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen.
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15.38 Kommunikation nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann eine Kommunikation erforderlich sein, soweit noch gesetzliche oder vertragliche Angelegenheiten abzuwickeln sind.
Hierzu können insbesondere die Ausstellung beziehungsweise Übermittlung erforderlicher Ausbildungsnachweise, die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen oder die Bearbeitung noch offener rechtlicher Angelegenheiten gehören.
Eine darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Datenschutzerklärung.
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15.39 Gesetzliche Zugangsvorschriften
Durch diesen Abschnitt werden die gesetzlichen Vorschriften darüber, wann eine Willenserklärung oder sonstige rechtlich erhebliche Mitteilung als zugegangen gilt, nicht zum Nachteil des Fahrschülers verändert.
Insbesondere bedeutet die bloße Absendung einer Nachricht nicht in jedem Fall automatisch, dass eine rechtlich erhebliche Erklärung als zugegangen gilt.
Für den Zugang gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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15.40 Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen
Zwingende gesetzliche Vorschriften über Verbraucherrechte, Datenschutz, Telekommunikation, elektronische Kommunikation, Form und Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
Soweit eine Bestimmung dieses Abschnittes im konkreten Einzelfall mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein sollte, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die übrigen Regelungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
6. Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen und Unterlagen
16.1 Grundsatz
Die Fahrschule Westerwald dokumentiert die Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung und stellt die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus.
Bescheinigt werden ausschließlich Ausbildungsleistungen, die tatsächlich durchgeführt wurden und deren Durchführung nach den gesetzlichen Vorschriften bestätigt werden darf.
Die Fahrschule ist weder berechtigt noch verpflichtet, Ausbildungsleistungen zu bescheinigen, die tatsächlich nicht, nicht vollständig oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt wurden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrschüler eine entsprechende Bescheinigung für eine Fahrerlaubnisprüfung, einen Fahrschulwechsel, eine Behörde oder zu einem sonstigen Zweck benötigt.
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16.2 Gesetzliche Ausbildungsdokumentation
Die Fahrschule führt die für die Fahrerlaubnisausbildung vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Nachweise entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu gehören insbesondere die gesetzlich erforderlichen Angaben über die theoretische und praktische Ausbildung sowie weitere Ausbildungsdaten, soweit deren Dokumentation gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Art der Dokumentation kann sich aufgrund gesetzlicher oder technischer Änderungen während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses ändern.
Die Fahrschule ist berechtigt, gesetzlich zulässige elektronische Dokumentationsverfahren einzusetzen.
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16.3 Richtigkeit der Ausbildungsnachweise
Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen müssen den tatsächlichen Ausbildungsverlauf zutreffend wiedergeben.
Die Fahrschule darf insbesondere keine Unterrichtsteilnahme, praktische Ausbildungsfahrt, besondere Ausbildungsfahrt, Schaltausbildung, Kompetenzfeststellung oder sonstige Ausbildungsleistung bestätigen, die tatsächlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Ein Anspruch des Fahrschülers auf Ausstellung einer inhaltlich unzutreffenden Bescheinigung besteht nicht.
Dies gilt auch dann, wenn die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlich wäre, um einen gewünschten Prüfungstermin wahrnehmen zu können.
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16.4 Theoretische Ausbildungsbescheinigungen
Eine Bescheinigung über die theoretische Ausbildung wird nur ausgestellt, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere können nur solche Unterrichtseinheiten berücksichtigt werden, die tatsächlich absolviert wurden und nach den jeweils geltenden Vorschriften als ordnungsgemäße theoretische Ausbildung anerkannt werden dürfen.
Eine lediglich teilweise Teilnahme an einer vorgeschriebenen Unterrichtseinheit kann nicht als vollständige Teilnahme bescheinigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
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16.5 Praktische Ausbildungsnachweise
Die Fahrschule dokumentiert die durchgeführten praktischen Ausbildungsfahrten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Dabei werden die tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen zugrunde gelegt.
Die Dokumentation einer praktischen Ausbildungsfahrt bedeutet nicht automatisch, dass ein bestimmtes Ausbildungsziel bereits vollständig erreicht oder sicher beherrscht wurde.
Die Beurteilung des tatsächlichen Ausbildungsstandes richtet sich nach dem individuellen Leistungsstand des Fahrschülers und den gesetzlichen Ausbildungszielen.
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16.6 Besondere Ausbildungsfahrten
Soweit für die beantragte Fahrerlaubnisklasse besondere Ausbildungsfahrten gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen diese nur dann als solche dokumentiert und bescheinigt werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.
Eine gewöhnliche Übungsfahrt kann nicht allein auf Wunsch des Fahrschülers nachträglich als besondere Ausbildungsfahrt ausgewiesen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Entsprechendes gilt für Art, Dauer und Umfang gesetzlich vorgeschriebener Ausbildungsfahrten.
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16.7 Keine rückwirkende Umdeklarierung
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, eine bereits durchgeführte Ausbildungsleistung nachträglich in eine andere Art von Ausbildungsleistung umdeklarieren zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Einstufung gewöhnlicher Übungsfahrten als gesetzlich vorgeschriebene besondere Ausbildungsfahrten.
Maßgeblich ist die Ausbildungsleistung, die tatsächlich und unter den hierfür erforderlichen Bedingungen durchgeführt wurde.
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16.8 B197 und Schaltkompetenz
Soweit im Rahmen einer Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse B die gesetzlichen Regelungen zur Schlüsselzahl 197 Anwendung finden, werden die hierfür erforderlichen Ausbildungsleistungen und Kompetenzfeststellungen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften dokumentiert.
Eine Bescheinigung über die erforderliche Schaltkompetenz darf nur ausgestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Die bloße Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Mindestumfangs der Schaltausbildung begründet keinen Anspruch auf eine positive Kompetenzfeststellung, wenn die erforderlichen Fähigkeiten noch nicht ausreichend vorhanden sind.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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16.9 Keine Gefälligkeitsbescheinigungen
Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Bescheinigungen über nicht absolvierte Unterrichtseinheiten, nicht durchgeführte Fahrstunden, nicht vollständig absolvierte besondere Ausbildungsfahrten oder nicht festgestellte Kompetenzen.
Wünsche des Fahrschülers, zeitlicher Druck, ein bereits vereinbarter Prüfungstermin oder sonstige persönliche Umstände ändern hieran nichts.
Die Fahrschule und ihre Fahrlehrer sind an die gesetzlichen Dokumentations- und Bescheinigungspflichten gebunden.
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16.10 Korrektur fehlerhafter Eintragungen
Stellt die Fahrschule fest, dass eine Ausbildungsleistung versehentlich falsch dokumentiert wurde, ist sie berechtigt und verpflichtet, die Dokumentation im gesetzlich zulässigen beziehungsweise vorgeschriebenen Umfang zu berichtigen.
Der Fahrschüler kann ebenfalls auf einen von ihm festgestellten möglichen Dokumentationsfehler hinweisen.
Die Fahrschule wird einen entsprechenden Hinweis prüfen und eine tatsächlich unzutreffende Dokumentation korrigieren.
Ein Anspruch auf Änderung einer sachlich richtigen Dokumentation besteht nicht.
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16.11 Einsicht in Ausbildungsdaten
Soweit dem Fahrschüler nach gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Auskunft, Einsicht oder Herausgabe bestimmter Ausbildungsdaten zusteht, wird die Fahrschule diesem Recht im gesetzlich vorgesehenen Umfang nachkommen.
Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte bleiben hiervon unberührt.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, interne Unterlagen, die nicht Gegenstand eines gesetzlichen Auskunfts- oder Herausgabeanspruches sind, allein aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen herauszugeben.
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16.12 Ausbildungsnachweise bei Fahrschulwechsel
Beendet der Fahrschüler seine Ausbildung bei der Fahrschule Westerwald und möchte die Ausbildung bei einer anderen Fahrschule fortsetzen, werden die hierfür gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der geltenden Vorschriften ausgestellt beziehungsweise zur Verfügung gestellt.
Bescheinigt werden die bei der Fahrschule Westerwald tatsächlich und ordnungsgemäß absolvierten Ausbildungsleistungen.
Die Fahrschule darf die Ausstellung gesetzlich erforderlicher Ausbildungsnachweise nicht allein deshalb verweigern, weil der Fahrschüler seine Ausbildung bei einer anderen Fahrschule fortsetzen möchte.
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16.13 Keine Verweigerung gesetzlich geschuldeter Nachweise als Druckmittel
Gesetzlich herauszugebende oder auszustellende Ausbildungsnachweise werden nicht als Druckmittel zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zurückgehalten.
Dies gilt auch bei einem Fahrschulwechsel.
Soweit offene Zahlungsansprüche bestehen, werden diese nach den hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen behandelt.
Ein bestehender Zahlungsstreit berechtigt die Fahrschule nicht automatisch dazu, gesetzlich zwingend herauszugebende Ausbildungsnachweise zurückzuhalten.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit diese im konkreten Fall tatsächlich bestehen und ausgeübt werden dürfen.
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16.14 Abrechnung bei Fahrschulwechsel
Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises bei einem Fahrschulwechsel ändert nichts an der Verpflichtung zur Bezahlung bereits ordnungsgemäß erbrachter und fälliger Ausbildungsleistungen.
Die Abrechnung des Ausbildungsverhältnisses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Abschnitt 9.
Die Herausgabe beziehungsweise Ausstellung eines gesetzlich erforderlichen Ausbildungsnachweises stellt für sich genommen keinen Verzicht der Fahrschule auf noch bestehende Zahlungsansprüche dar.
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16.15 Übermittlung an eine andere Fahrschule
Soweit dies gesetzlich zulässig ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, können Ausbildungsnachweise auf Wunsch des Fahrschülers unmittelbar an die übernehmende Fahrschule übermittelt werden.
Die Übermittlung kann in Papierform oder auf einem gesetzlich zulässigen elektronischen Weg erfolgen.
Soweit für eine solche Übermittlung eine Einwilligung oder sonstige Erklärung des Fahrschülers erforderlich ist, muss diese vorliegen.
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16.16 Verantwortung der übernehmenden Fahrschule
Die Fahrschule Westerwald bescheinigt bei einem Fahrschulwechsel ausschließlich die von ihr selbst beziehungsweise in ihrem Verantwortungsbereich ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildungsleistungen.
Wie eine übernehmende Fahrschule die weitere Ausbildung auf Grundlage dieser Nachweise gestaltet, liegt in deren eigener fachlicher und gesetzlicher Verantwortung.
Die Fahrschule Westerwald kann insbesondere nicht garantieren, dass eine andere Fahrschule den bisherigen Ausbildungsstand pädagogisch in gleicher Weise bewertet.
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16.17 Übernahme von einer anderen Fahrschule
Wechselt ein Fahrschüler von einer anderen Fahrschule zur Fahrschule Westerwald, können zuvor absolvierte Ausbildungsleistungen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig und anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar ist.
Die Fahrschule Westerwald ist berechtigt, die Vorlage der gesetzlich erforderlichen beziehungsweise für die Fortsetzung notwendigen Ausbildungsnachweise zu verlangen.
Bloße mündliche Angaben über angeblich bereits absolvierte Ausbildungsleistungen ersetzen erforderliche Nachweise nicht.
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16.18 Keine Verpflichtung zur ungeprüften Übernahme fremder Angaben
Die Fahrschule Westerwald ist nicht verpflichtet, Angaben einer vorherigen Fahrschule ungeprüft zu übernehmen, wenn konkrete Unklarheiten, Widersprüche oder Zweifel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen bestehen.
In einem solchen Fall kann eine sachliche Klärung mit dem Fahrschüler beziehungsweise – soweit rechtlich zulässig – mit der vorherigen Fahrschule erforderlich sein.
Ordnungsgemäße und gesetzlich anzuerkennende Ausbildungsnachweise werden berücksichtigt.
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16.19 Feststellung des tatsächlichen Ausbildungsstandes bei Übernahme
Auch wenn ein Fahrschüler bereits praktische Ausbildungsleistungen bei einer anderen Fahrschule absolviert hat, ist der bei der Fahrschule Westerwald eingesetzte Fahrlehrer berechtigt und verpflichtet, sich ein eigenes Bild vom aktuellen tatsächlichen Ausbildungsstand zu machen.
Die bloße Anzahl bereits absolvierter Fahrstunden verpflichtet die Fahrschule nicht dazu, von einem bestimmten Leistungsniveau auszugehen.
Die weitere Ausbildung richtet sich nach dem tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstand und den gesetzlichen Ausbildungszielen.
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16.20 Keine unnötige Wiederholung bei Fahrschulwechsel
Ein Fahrschulwechsel darf nicht dazu genutzt werden, nachweislich ordnungsgemäß absolvierte und tatsächlich sicher beherrschte Ausbildungsinhalte ohne sachlichen Grund vollständig zu wiederholen.
Stellt sich jedoch bei der Überprüfung des Ausbildungsstandes heraus, dass einzelne Inhalte noch nicht ausreichend sicher beherrscht werden, können weitere Übungsfahrten erforderlich sein.
Dies gilt unabhängig davon, wie viele Fahrstunden bei der vorherigen Fahrschule bereits absolviert wurden.
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16.21 Originale und Kopien
Ob ein Ausbildungsnachweis im Original, als Kopie oder in elektronischer Form auszustellen beziehungsweise zu übermitteln ist, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen und dem vorgesehenen Verwendungszweck.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, ein Original herauszugeben, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine andere Form vorgesehen oder ausreichend ist.
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16.22 Zweitschriften
Geht eine dem Fahrschüler bereits ordnungsgemäß ausgehändigte Bescheinigung verloren oder wird eine weitere Ausfertigung benötigt, kann die Fahrschule im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Zweitschrift beziehungsweise Ersatzbescheinigung ausstellen.
Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Ausbildungsleistung anhand der vorhandenen Dokumentation zuverlässig nachvollzogen werden kann.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu bescheinigen, die aufgrund gesetzlich zulässiger Löschung oder fehlender nachvollziehbarer Dokumentation nicht mehr zuverlässig festgestellt werden können.
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16.23 Kosten für Zweitschriften
Soweit die erneute Ausstellung einer Bescheinigung oder die Erstellung einer zusätzlichen Zweitschrift einen über die gesetzlichen Pflichten hinausgehenden Aufwand verursacht, kann hierfür nur dann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, wenn dies gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart ist.
Gesetzlich unentgeltlich zu erbringende Nachweise beziehungsweise datenschutzrechtliche Auskünfte werden nicht allein aufgrund dieser Regelung kostenpflichtig.
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16.24 Verlust von Unterlagen durch den Fahrschüler
Der Fahrschüler ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Originalunterlagen und Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren.
Gehen solche Unterlagen verloren, soll der Fahrschüler die Fahrschule möglichst frühzeitig informieren, wenn eine Ersatzbescheinigung benötigt wird.
Die Fahrschule übernimmt keine Verantwortung für den Verlust von Unterlagen, nachdem diese ordnungsgemäß an den Fahrschüler übergeben beziehungsweise ihm wirksam übermittelt wurden.
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16.25 Behördliche Unterlagen
Unterlagen, die von einer Fahrerlaubnisbehörde, Prüforganisation oder sonstigen Stelle stammen, sind von eigenen Ausbildungsnachweisen der Fahrschule zu unterscheiden.
Die Fahrschule kann nur solche behördlichen Unterlagen herausgeben beziehungsweise weiterleiten, die sich tatsächlich in ihrem Besitz befinden und deren Herausgabe rechtlich zulässig ist.
Für die Ausstellung von Dokumenten, die ausschließlich durch eine Behörde oder Prüforganisation erstellt werden dürfen, ist die Fahrschule nicht verantwortlich.
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16.26 Prüfauftrag
Die Erteilung, Gültigkeit und Bearbeitung eines Prüfauftrages richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Die Fahrschule kann einen Prüfauftrag nicht selbst erteilen oder dessen behördliche Gültigkeit verlängern.
Soweit der Fahrschule Informationen über den Status eines Prüfauftrages vorliegen, kann sie diese im Rahmen der Ausbildungsorganisation berücksichtigen.
Die Verantwortung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und Prüforganisation bleibt unberührt.
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16.27 Prüfbescheinigungen und Prüfungsergebnisse
Bescheinigungen oder Dokumentationen über die Durchführung beziehungsweise das Ergebnis einer amtlichen Fahrerlaubnisprüfung werden nach den hierfür geltenden Vorschriften durch die zuständigen Stellen erstellt beziehungsweise verarbeitet.
Die Fahrschule darf solche Dokumente nicht eigenmächtig verändern.
Beanstandungen hinsichtlich eines amtlichen Prüfungsergebnisses richten sich nach den hierfür vorgesehenen Verfahren.
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16.28 Ausstellung von Bescheinigungen erst nach Vorliegen der Voraussetzungen
Eine Bescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Ausstellung vollständig vorliegen.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass eine Bescheinigung vorsorglich oder vorzeitig ausgestellt wird, weil er erwartet, die fehlenden Voraussetzungen später noch zu erfüllen.
Dies gilt insbesondere bei zeitlichem Druck aufgrund eines bevorstehenden Prüfungstermins.
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16.29 Keine rückdatierte Ausstellung mit unzutreffendem Inhalt
Die Fahrschule stellt keine Bescheinigung mit einem bewusst unzutreffenden Datum oder einem sonstigen inhaltlich falschen Vermerk aus.
Eine spätere Ausstellung einer Bescheinigung über eine tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistung bleibt hiervon unberührt, soweit dies rechtlich zulässig und sachlich zutreffend dokumentiert wird.
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16.30 Änderungen gesetzlicher Bescheinigungsformen
Ändern sich während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen oder deren elektronische Übermittlung, verwendet die Fahrschule die zum jeweiligen Zeitpunkt vorgeschriebene beziehungsweise zulässige Form.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die weitere Verwendung eines früheren Formulars oder Dokumentationsverfahrens, wenn dieses rechtlich nicht mehr vorgesehen ist.
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16.31 Elektronische Ausbildungsnachweise
Soweit gesetzlich zulässig, können Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen und sonstige Unterlagen elektronisch erstellt, gespeichert, signiert oder übermittelt werden.
Ein Anspruch auf eine zusätzliche Papierausfertigung besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen, erforderlich oder gesondert vereinbart ist.
Die Fahrschule stellt bei elektronischen Verfahren sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Dokumentation eingehalten werden.
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16.32 Aufbewahrung von Ausbildungsunterlagen
Die Fahrschule bewahrt Ausbildungsunterlagen und gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf.
Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können Unterlagen entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht beziehungsweise vernichtet werden, soweit keine andere Rechtsgrundlage eine weitere Aufbewahrung erfordert.
Ein Anspruch auf unbegrenzte Aufbewahrung sämtlicher Ausbildungsunterlagen besteht nicht.
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16.33 Datenschutz bei Ausbildungsunterlagen
Ausbildungsnachweise und Ausbildungsdokumentationen enthalten personenbezogene Daten.
Ihre Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Fahrschule Westerwald.
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16.34 Keine Herausgabe von Daten anderer Personen
Ein Auskunfts-, Einsichts- oder Herausgabeanspruch des Fahrschülers erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf personenbezogene Daten anderer Fahrschüler, Mitarbeiter, Fahrlehrer oder sonstiger Dritter.
Soweit Unterlagen sowohl Daten des Fahrschülers als auch schutzwürdige Daten Dritter enthalten, kann die Fahrschule gesetzlich erforderliche Schwärzungen oder sonstige Schutzmaßnahmen vornehmen.
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16.35 Volljährige Fahrschüler
Bei volljährigen Fahrschülern werden Ausbildungsnachweise und sonstige personenbezogene Ausbildungsunterlagen grundsätzlich an den Fahrschüler selbst beziehungsweise an eine von ihm wirksam bevollmächtigte Person herausgegeben.
Eltern, Ehepartner, Arbeitgeber oder sonstige Dritte erhalten nicht allein aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Fahrschüler einen Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft.
Gesetzliche Auskunfts- und Vertretungsbefugnisse bleiben unberührt.
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16.36 Minderjährige Fahrschüler
Bei minderjährigen Fahrschülern werden die gesetzlichen Vertretungs- und Informationsrechte der Erziehungsberechtigten beziehungsweise gesetzlichen Vertreter berücksichtigt.
Welche Unterlagen an den minderjährigen Fahrschüler selbst und welche gegebenenfalls an seine gesetzlichen Vertreter herausgegeben werden können oder müssen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem jeweiligen Zweck der Unterlage.
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16.37 Bevollmächtigte Dritte
Soll eine Ausbildungsbescheinigung oder sonstige Unterlage durch eine andere Person abgeholt oder entgegengenommen werden, kann die Fahrschule einen geeigneten Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit dies zum Schutz der personenbezogenen Daten des Fahrschülers erforderlich ist.
Bei berechtigten Zweifeln an der Identität oder Bevollmächtigung kann die Herausgabe bis zur Klärung zurückgestellt werden.
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16.38 Identitätsprüfung
Die Fahrschule ist berechtigt, vor Herausgabe sensibler personenbezogener Unterlagen in angemessenem Umfang die Identität des Empfängers zu überprüfen.
Dies dient dem Schutz des Fahrschülers vor einer unberechtigten Herausgabe seiner Ausbildungsdaten.
Die Identitätsprüfung darf nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen.
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16.39 Bearbeitungszeit
Die Fahrschule stellt erforderliche Ausbildungsnachweise innerhalb der gesetzlich vorgesehenen beziehungsweise ansonsten innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit aus.
Ein Anspruch auf sofortige Ausstellung ohne jede Bearbeitungszeit besteht grundsätzlich nicht, soweit nicht besondere gesetzliche Vorgaben oder dringende Umstände etwas anderes erfordern.
Die Fahrschule wird insbesondere bei einem angekündigten Fahrschulwechsel darauf achten, die weitere Ausbildung nicht durch vermeidbare Verzögerungen bei der Ausstellung erforderlicher Unterlagen zu behindern.
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16.40 Keine Verantwortung für Bearbeitungszeiten Dritter
Hat die Fahrschule die von ihr geschuldeten Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt beziehungsweise übermittelt, haftet sie nicht für anschließende Bearbeitungszeiten einer anderen Fahrschule, Fahrerlaubnisbehörde, Prüforganisation oder sonstigen unabhängigen Stelle, soweit die Fahrschule diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.
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16.41 Keine Garantie der Anerkennung außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs
Die Fahrschule stellt ihre Ausbildungsnachweise nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus.
Sie übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Bescheinigung von einer ausländischen Behörde, einem Arbeitgeber oder einer sonstigen Stelle außerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Verwendungsbereiches in einer bestimmten Weise anerkannt wird.
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16.42 Ausbildungsnachweise nach Vertragsbeendigung
Die Beendigung des Ausbildungsvertrages beseitigt nicht die gesetzlichen Dokumentations- und Bescheinigungspflichten der Fahrschule hinsichtlich der bis dahin tatsächlich erbrachten Ausbildung.
Soweit nach Beendigung des Vertrages ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung oder Herausgabe eines Ausbildungsnachweises besteht, wird die Fahrschule diesem nachkommen.
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16.43 Keine Veränderung bereits erbrachter Ausbildungsleistungen durch Vertragsbeendigung
Eine Kündigung, ein Fahrschulwechsel oder eine sonstige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führt nicht dazu, dass zuvor tatsächlich und ordnungsgemäß absolvierte Ausbildungsleistungen allein aufgrund der Vertragsbeendigung rückwirkend entfallen.
Ob diese Leistungen bei einer späteren Fortsetzung der Fahrerlaubnisausbildung weiterhin verwendbar oder anzurechnen sind, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
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16.44 Gesetzliche Gültigkeits- und Anrechnungsfristen
Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises bedeutet nicht, dass die zugrunde liegende Ausbildungsleistung zeitlich unbegrenzt für sämtliche fahrerlaubnisrechtlichen Zwecke verwendet werden kann.
Gesetzliche Gültigkeits-, Anrechnungs- und Verfahrensfristen bleiben unberührt.
Der Fahrschüler ist dafür verantwortlich, seine Ausbildung und Prüfungen innerhalb der für ihn maßgeblichen gesetzlichen Fristen fortzuführen.
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16.45 Keine Garantie für zukünftige Rechtslage
Die Fahrschule kann nicht gewährleisten, dass ein heute ordnungsgemäß ausgestellter Ausbildungsnachweis nach einer späteren Änderung der Rechtslage in unveränderter Form für zukünftige Verfahren verwendet werden kann.
Maßgeblich sind die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich etwaiger Übergangsregelungen.
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16.46 Verhältnis zu den übrigen AGB
Für die finanzielle Abrechnung bei Beendigung oder Fahrschulwechsel gelten insbesondere die Bestimmungen des Abschnitts 9.
Für die Prüfungsanmeldung und Prüfungsreife gelten die Bestimmungen des Abschnitts 8.
Für B197 und die eingesetzten Ausbildungsfahrzeuge gilt ergänzend Abschnitt 12.
Für Kommunikation und elektronische Übermittlung gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 15.
Diese Regelungen bleiben durch den vorliegenden Abschnitt unberührt.
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16.47 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Sämtliche Bestimmungen dieses Abschnittes gelten ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere werden gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers auf Ausstellung, Herausgabe, Berichtigung, Auskunft oder Übermittlung von Ausbildungsnachweisen und personenbezogenen Daten durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder ausgeschlossen noch unzulässig eingeschränkt.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von einer Bestimmung dieses Abschnittes abweichen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
17. Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen und Anpassung der Ausbildung
17.1 Maßgeblichkeit der gesetzlichen Vorschriften
Die Fahrschule Westerwald führt die Fahrerlaubnisausbildung nach den jeweils für das konkrete Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Vorschriften durch.
Maßgeblich sind insbesondere die jeweils anwendbaren Vorschriften des Fahrlehrergesetzes (FahrlG), der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie sonstiger für die Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung geltender gesetzlicher und untergesetzlicher Bestimmungen.
Ändern sich während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses zwingende gesetzliche Vorgaben, ist die Fahrschule berechtigt und verpflichtet, die weitere Ausbildung entsprechend der für den Fahrschüler maßgeblichen neuen Rechtslage durchzuführen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen entgegenstehenden Regelungen des Ausbildungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
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17.2 Änderungen während einer laufenden Ausbildung
Der Fahrschüler nimmt zur Kenntnis, dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen einer Fahrerlaubnisausbildung während eines laufenden Ausbildungsverhältnisses ändern können.
Dies kann insbesondere den Umfang, den Inhalt oder die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung, die Voraussetzungen für eine Prüfungsanmeldung, die Durchführung der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung, Ausbildungsnachweise, besondere Ausbildungsfahrten, Anforderungen an Ausbildungsfahrzeuge oder sonstige fahrerlaubnisrechtliche Voraussetzungen betreffen.
Die Fahrschule hat keinen Einfluss darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesetz- oder Verordnungsgeber entsprechende Änderungen beschließt.
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17.3 Keine Garantie einer unveränderten Rechtslage
Die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages bestehende Rechtslage kann nicht für die gesamte Dauer der Fahrerlaubnisausbildung garantiert werden.
Die Fahrschule schuldet daher nicht die unveränderte Fortführung einer Ausbildung nach früheren gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese Bestimmungen auf das konkrete Ausbildungsverhältnis nicht mehr anwendbar sind.
Maßgeblich ist vielmehr die Rechtslage, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften einschließlich etwaiger Übergangsbestimmungen auf den jeweiligen Fahrschüler anzuwenden ist.
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17.4 Übergangsregelungen
Sieht eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung besondere Übergangsregelungen für bereits begonnene Fahrerlaubnisausbildungen vor, werden diese von der Fahrschule berücksichtigt.
Die Fahrschule wird einen Fahrschüler nicht allein aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer neuen Ausbildungsregelung unterwerfen, wenn eine gesetzliche Übergangsregelung bestimmt, dass für seine Ausbildung weiterhin die bisherige Regelung anzuwenden ist.
Entsprechendes gilt, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber dem Fahrschüler ein Wahlrecht oder eine sonstige besondere Übergangsmöglichkeit einräumt.
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17.5 Bestandsschutz
Soweit der Gesetzgeber für bereits begonnene Ausbildungen, absolvierte Ausbildungsleistungen, bestandene Prüfungen oder sonstige fahrerlaubnisrechtliche Voraussetzungen Bestandsschutz vorsieht, wird dieser berücksichtigt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen keinen Verzicht des Fahrschülers auf einen gesetzlich bestehenden Bestandsschutz.
Ob und in welchem Umfang Bestandsschutz besteht, richtet sich ausschließlich nach der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelung.
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17.6 Anpassung der Ausbildungsinhalte
Werden durch eine Rechtsänderung Ausbildungsinhalte verbindlich geändert, ergänzt oder ersetzt, wird die Fahrschule die weitere Ausbildung entsprechend anpassen, soweit die neue Regelung auf den Fahrschüler Anwendung findet.
Dies kann insbesondere Änderungen bei Lernzielen, Unterrichtsinhalten, Ausbildungsformen, Ausbildungsumfang oder der praktischen Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung betreffen.
Eine solche gesetzlich erforderliche Anpassung stellt keine willkürliche Änderung des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule dar.
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17.7 Änderungen der theoretischen Ausbildung
Ändern sich die gesetzlichen Anforderungen an die theoretische Fahrerlaubnisausbildung, richtet sich die weitere Ausbildung nach den für den Fahrschüler geltenden neuen beziehungsweise aufgrund einer Übergangsregelung fortgeltenden Bestimmungen.
Dies kann insbesondere Anzahl, Umfang, Inhalt, Reihenfolge oder zulässige Form von theoretischen Unterrichtseinheiten betreffen.
Bereits ordnungsgemäß absolvierte Unterrichtseinheiten werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem dies nach der jeweils geltenden Rechtslage zulässig ist.
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17.8 Änderungen der Unterrichtsform
Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen darüber ändern, in welcher Form theoretischer Unterricht durchgeführt werden darf, kann die Fahrschule ihr Unterrichtsangebot entsprechend anpassen.
Dies betrifft insbesondere mögliche Änderungen hinsichtlich Präsenzunterricht, gesetzlich zugelassener digitaler Unterrichtsformen oder sonstiger gesetzlich zulässiger Unterrichtsmodelle.
Ein Anspruch auf eine Unterrichtsform, die gesetzlich nicht oder nicht mehr zulässig ist, besteht nicht.
Soweit mehrere Unterrichtsformen gesetzlich zulässig sind, begründet diese Regelung für sich genommen keinen Anspruch des Fahrschülers auf jede gesetzlich mögliche Unterrichtsform.
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17.9 Änderungen der praktischen Ausbildung
Ändern sich gesetzliche Vorgaben über Inhalt, Aufbau oder Umfang der praktischen Fahrerlaubnisausbildung, werden diese bei der weiteren Ausbildung berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsinhalte, besondere Ausbildungsfahrten, Mindestanforderungen oder sonstige verbindliche Ausbildungsbestandteile.
Bereits ordnungsgemäß absolvierte praktische Ausbildungsleistungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Übergangs- und Anrechnungsvorschriften behandelt.
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17.10 Besondere Ausbildungsfahrten
Werden gesetzliche Anforderungen an besondere Ausbildungsfahrten geändert, erweitert, reduziert oder neu strukturiert, richtet sich der für den Fahrschüler erforderliche Umfang nach der jeweils auf ihn anwendbaren Rechtslage.
Die Fahrschule wird keine aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr erforderliche Ausbildungsleistung allein unter Berufung auf eine frühere gesetzliche Vorschrift als weiterhin gesetzlich vorgeschrieben darstellen.
Umgekehrt müssen zusätzliche Ausbildungsleistungen durchgeführt werden, wenn diese aufgrund einer wirksamen Rechtsänderung für den Fahrschüler zwingend erforderlich geworden sind und keine Übergangsregelung entgegensteht.
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17.11 Bereits absolvierte Ausbildungsleistungen
Eine Rechtsänderung führt nicht allein aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu, dass bereits ordnungsgemäß absolvierte Ausbildungsleistungen rückwirkend als nicht erbracht behandelt werden.
Ob und in welchem Umfang eine bereits erbrachte Leistung weiterhin anerkannt oder angerechnet werden kann, richtet sich nach der neuen Rechtslage und etwaigen gesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Die Fahrschule wird bereits absolvierte Ausbildungsleistungen im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigen.
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17.12 Änderungen bei B197
Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 197 oder für vergleichbare Ausbildungsmodelle, richtet sich die weitere Ausbildung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Dies kann insbesondere Anforderungen an Schaltausbildung, Ausbildungsumfang, Kompetenzfeststellung, Dokumentation oder die spätere Fahrerlaubnis betreffen.
Die besonderen Regelungen des Abschnitts 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben ergänzend anwendbar, soweit sie mit der jeweils geltenden Rechtslage vereinbar sind.
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17.13 Änderungen bei Ausbildungsfahrzeugen
Ändern sich die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildungsfahrzeuge, darf und muss die Fahrschule ihre Fahrzeugplanung entsprechend anpassen.
Ein Fahrzeug, das aufgrund einer Rechtsänderung für eine bestimmte Ausbildungs- oder Prüfungsleistung nicht mehr verwendet werden darf, muss von der Fahrschule hierfür nicht weiter bereitgestellt werden.
Die Fahrschule wird in einem solchen Fall im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein geeignetes und gesetzlich zulässiges Ausbildungsfahrzeug einsetzen.
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17.14 Änderungen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Ändern sich Aufbau, Inhalt, Bewertung, Fragenkatalog, Prüfungsverfahren oder sonstige gesetzliche Anforderungen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, ist für die Prüfung die jeweils von der zuständigen Stelle anzuwendende Rechtslage maßgeblich.
Die Fahrschule kann nicht garantieren, dass sich ein Fahrschüler nach den bei Ausbildungsbeginn bestehenden Prüfungsbedingungen prüfen lassen kann.
Die Fahrschule wird ihre Ausbildung und Prüfungsvorbereitung im Rahmen ihrer Möglichkeiten an die jeweils geltenden Anforderungen anpassen.
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17.15 Änderungen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung
Entsprechendes gilt für Änderungen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Werden Prüfungsdauer, Prüfungsinhalte, Bewertungskriterien, Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug oder sonstige Prüfungsvoraussetzungen gesetzlich geändert, richtet sich die Durchführung nach den zum Prüfungstermin maßgeblichen Bestimmungen.
Übergangsregelungen bleiben unberührt.
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17.16 Entscheidungen der zuständigen Prüforganisation
Soweit die zuständige Prüforganisation gesetzliche oder aufgrund verbindlicher Vorgaben erforderliche organisatorische Änderungen umsetzt, kann die Fahrschule verpflichtet sein, ihre Prüfungsplanung hieran anzupassen.
Dies kann insbesondere Terminabläufe, Meldeverfahren, technische Verfahren, erforderliche Unterlagen oder Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge betreffen.
Die Fahrschule wird solche Änderungen nicht als eigene gesetzliche Vorgaben darstellen, wenn es sich lediglich um interne organisatorische Abläufe der Prüforganisation handelt.
Für die Haftung bei von der Prüforganisation verursachten Verzögerungen gilt ergänzend Abschnitt 14.
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17.17 Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entscheidet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit insbesondere über Fahrerlaubnisanträge und sonstige fahrerlaubnisrechtliche Voraussetzungen.
Ändern sich gesetzliche Vorgaben oder behördliche Verfahren, kann dies Auswirkungen auf einen bereits laufenden Fahrerlaubnisantrag haben.
Die Fahrschule kann eine behördliche Entscheidung weder ersetzen noch garantieren.
Soweit eine Anpassung der Ausbildung aufgrund einer verbindlichen behördlichen Entscheidung erforderlich ist, wird die Fahrschule diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen.
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17.18 Änderungen von Antrags- und Prüfverfahren
Werden Verfahren zur Beantragung einer Fahrerlaubnis, zur Erteilung eines Prüfauftrages, zur Anmeldung zu einer Fahrerlaubnisprüfung oder zur Übermittlung von Ausbildungsnachweisen gesetzlich oder verbindlich organisatorisch geändert, kann die Fahrschule die hierfür erforderlichen betrieblichen Abläufe entsprechend anpassen.
Der Fahrschüler hat keinen Anspruch darauf, dass ein früher verwendetes Verfahren fortgeführt wird, wenn dieses nicht mehr zulässig oder von der zuständigen Stelle nicht mehr vorgesehen ist.
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17.19 Elektronische Verfahren
Werden gesetzlich oder durch die zuständigen Stellen elektronische Verfahren für Ausbildungsnachweise, Prüfungsanmeldungen, Anträge oder sonstige Vorgänge eingeführt, geändert oder vorgeschrieben, ist die Fahrschule berechtigt, ihre bisherigen Abläufe entsprechend umzustellen.
Hierdurch wird kein Anspruch der Fahrschule begründet, gesetzlich nicht erforderliche personenbezogene Daten zu erheben.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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17.20 Änderung gesetzlicher Dokumentationspflichten
Ändern sich die gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation der Fahrerlaubnisausbildung, führt die Fahrschule die erforderlichen Aufzeichnungen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften.
Dies kann insbesondere Form, Inhalt, Aufbewahrung, elektronische Übermittlung oder Ausstellung von Ausbildungsnachweisen betreffen.
Für bereits vorhandene Dokumentationen gelten die jeweiligen gesetzlichen Übergangs- und Aufbewahrungsbestimmungen.
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17.21 Änderungen gesetzlicher Fristen
Ändert der Gesetz- oder Verordnungsgeber Fristen, die für Fahrerlaubnisanträge, Ausbildungsnachweise, Prüfungen oder sonstige Bestandteile der Fahrerlaubnisausbildung gelten, sind die neuen Fristen einschließlich etwaiger Übergangsbestimmungen maßgeblich.
Die Fahrschule kann gesetzliche Fristen weder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängern noch verkürzen.
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17.22 Auswirkungen auf die Ausbildungsdauer
Eine Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass sich die Dauer einer laufenden Fahrerlaubnisausbildung verändert.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zusätzliche gesetzliche Ausbildungsbestandteile erforderlich werden, Verfahren bei Behörden oder Prüforganisationen geändert werden oder Übergangsregelungen besondere Anforderungen vorsehen.
Eine allein durch eine nicht von der Fahrschule zu vertretende Änderung zwingender gesetzlicher Anforderungen verursachte Verlängerung der Ausbildung stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung der Fahrschule dar.
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17.23 Keine pauschale Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen
Eine Gesetzesänderung berechtigt die Fahrschule nicht dazu, ohne sachlichen Grund zusätzliche Ausbildungsleistungen zu verlangen.
Zusätzliche Leistungen dürfen insbesondere dann erforderlich werden, wenn sie aufgrund der neuen Rechtslage vorgeschrieben sind oder sich unabhängig von der Rechtsänderung aus dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers ergeben.
Die Fahrschule wird gesetzlich vorgeschriebene Änderungen von bloßen pädagogisch erforderlichen zusätzlichen Ausbildungsleistungen unterscheiden.
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17.24 Wegfall gesetzlich vorgeschriebener Leistungen
Entfällt aufgrund einer Rechtsänderung eine bislang gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsleistung und ist diese aufgrund der für den Fahrschüler geltenden Übergangsregelung nicht mehr erforderlich, wird die Fahrschule diese Leistung nicht weiterhin allein mit der Begründung verlangen, sie sei bei Abschluss des Ausbildungsvertrages gesetzlich vorgeschrieben gewesen.
Hat der Fahrschüler die betreffende Leistung bereits ordnungsgemäß erhalten, bleibt die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
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17.25 Vergütung zusätzlich erforderlich gewordener Ausbildungsleistungen
Werden aufgrund einer auf den Fahrschüler anwendbaren Rechtsänderung zusätzliche Ausbildungsleistungen erforderlich, die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages noch nicht geschuldet beziehungsweise vorhersehbar Bestandteil der Ausbildung waren, führt dies nicht automatisch zu einer kostenlosen Leistungspflicht der Fahrschule.
Soweit eine zusätzliche entgeltliche Ausbildungsleistung erforderlich wird, wird der Fahrschüler vor deren Durchführung über die hierfür maßgebliche Vergütung informiert.
Zwingende gesetzliche Preis- und Informationsvorschriften bleiben unberührt.
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17.26 Keine automatische Preisänderung
Eine Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen berechtigt die Fahrschule nicht automatisch zur einseitigen Änderung bereits vereinbarter Preise.
Preisänderungen richten sich ausschließlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, dem Ausbildungsvertrag und den besonderen Preisregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser Abschnitt stellt insbesondere keine allgemeine Preisänderungsklausel dar.
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17.27 Keine freie Änderung der AGB
Ebenso berechtigt eine Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen die Fahrschule nicht dazu, sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach freiem Ermessen einseitig zu verändern.
Soweit aufgrund einer Gesetzesänderung eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen erforderlich wird, richtet sich deren Wirksamkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
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17.28 Information über wesentliche Änderungen
Soweit eine Änderung der Rechtslage erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf eine laufende Ausbildung hat und der Fahrschule diese Auswirkungen bekannt sind, wird sie die betroffenen Fahrschüler in angemessener Weise darüber informieren.
Dies kann insbesondere durch persönliche Mitteilung, E-Mail, ein verwendetes Fahrschulverwaltungssystem, Bekanntgabe im Unterricht oder einen anderen geeigneten Kommunikationsweg erfolgen.
Die Fahrschule übernimmt hierdurch nicht die Aufgabe einer allgemeinen Rechtsberatung.
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17.29 Keine allgemeine Rechtsberatung
Informationen der Fahrschule über gesetzliche Änderungen dienen in erster Linie der Organisation und Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung.
Sie stellen grundsätzlich keine individuelle Rechtsberatung dar.
Bei rechtlichen Fragen, die über die Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung hinausgehen, kann es erforderlich sein, dass sich der Fahrschüler an die zuständige Behörde oder eine entsprechend zur Rechtsberatung befugte Stelle wendet.
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17.30 Verzögerte Umsetzung durch externe Stellen
Zwischen dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Änderung und deren technischer oder organisatorischer Umsetzung durch Behörden, Prüforganisationen oder andere beteiligte Stellen können in der Praxis Übergangsprobleme entstehen.
Die Fahrschule haftet nicht für Verzögerungen oder technische Schwierigkeiten, die ausschließlich im Verantwortungsbereich einer unabhängigen externen Stelle entstehen und von der Fahrschule nicht zu vertreten sind.
Die Haftungsbestimmungen des Abschnitts 14 bleiben maßgeblich.
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17.31 Keine Benachteiligung entgegen gesetzlicher Übergangsregelungen
Die Fahrschule wird eine neue Regelung nicht rückwirkend zum Nachteil eines Fahrschülers anwenden, wenn dies nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften nicht zulässig ist.
Insbesondere begründet dieser Abschnitt keine Befugnis, gesetzlich bereits anerkannte Ausbildungsleistungen allein aufgrund einer späteren Rechtsänderung nachträglich abzuerkennen.
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17.32 Günstigere gesetzliche Neuregelungen
Soweit eine neue gesetzliche Regelung für eine laufende Ausbildung günstigere Anforderungen vorsieht und diese aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschriften auf den Fahrschüler Anwendung finden, werden die neuen Anforderungen entsprechend berücksichtigt.
Die Fahrschule wird nicht allein aufgrund einer älteren Vertragsformulierung auf der Durchführung einer gesetzlich nicht mehr erforderlichen Leistung bestehen.
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17.33 Änderungen bei Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen
Ändern sich gesetzliche Bestimmungen über Fahrerlaubnisklassen, Schlüsselzahlen, Beschränkungen oder Berechtigungsumfänge, richtet sich die Ausbildung und spätere Fahrerlaubniserteilung nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Die Fahrschule kann den zukünftigen Umfang einer Fahrerlaubnis nicht abweichend von der gesetzlichen Regelung garantieren.
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17.34 Änderungen aufgrund europäischen Rechts
Soweit Änderungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen, gelten diese nach Maßgabe ihrer jeweiligen Umsetzung und Anwendbarkeit.
Die Fahrschule wird ihre Ausbildung entsprechend den in Deutschland verbindlich geltenden Vorschriften durchführen.
Aus noch nicht umgesetzten politischen Ankündigungen, Richtlinienentwürfen oder Gesetzgebungsvorhaben entsteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf eine bestimmte Änderung der laufenden Ausbildung.
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17.35 Gesetzesentwürfe und angekündigte Reformen
Die öffentliche Ankündigung einer geplanten Reform, ein Referentenentwurf, ein Gesetzesentwurf oder eine politische Einigung bedeutet nicht automatisch, dass die angekündigte Regelung bereits geltendes Recht ist.
Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten einer neuen Regelung wird die Fahrschule die Ausbildung nach der jeweils geltenden Rechtslage durchführen.
Soweit gesetzliche Übergangsregelungen eine frühere oder abweichende Anwendung vorsehen, sind diese maßgeblich.
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17.36 Keine vorzeitige Anwendung angekündigter Erleichterungen
Der Fahrschüler kann nicht verlangen, dass eine lediglich angekündigte, aber noch nicht anwendbare gesetzliche Erleichterung bereits vor ihrem rechtlichen Inkrafttreten auf seine Ausbildung angewendet wird.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fahrschule hierdurch gegen zum betreffenden Zeitpunkt noch geltende Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen verstoßen würde.
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17.37 Keine Fortführung aufgehobener Regelungen
Umgekehrt kann der Fahrschüler grundsätzlich nicht verlangen, dass eine aufgehobene oder nicht mehr anwendbare gesetzliche Regelung weiter angewendet wird, nur weil diese bei Beginn seiner Ausbildung gegolten hat.
Etwas anderes gilt, wenn eine gesetzliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung ausdrücklich die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht.
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17.38 Änderungen aus Sicherheitsgründen
Soweit neue zwingende gesetzliche Sicherheitsanforderungen für Ausbildungsfahrzeuge, Ausbildungsmethoden oder die Durchführung praktischer Ausbildungsfahrten eingeführt werden, setzt die Fahrschule diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben um.
Die Sicherheit der Fahrschüler, Fahrlehrer und übrigen Verkehrsteilnehmer hat bei der Durchführung der praktischen Ausbildung besondere Bedeutung.
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17.39 Behördliche Anordnungen
Ergeht gegenüber der Fahrschule eine verbindliche behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf die Durchführung der Fahrausbildung hat, wird die Fahrschule diese im rechtlich gebotenen Umfang beachten.
Soweit eine solche Anordnung rechtswidrig sein könnte, bleiben der Fahrschule die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe vorbehalten.
Der Fahrschüler kann nicht verlangen, dass die Fahrschule eine vollziehbare behördliche Anordnung ignoriert und hierdurch gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen verstößt.
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17.40 Vorübergehende gesetzliche Sonderregelungen
Werden aufgrund außergewöhnlicher Umstände zeitlich begrenzte gesetzliche Sonderregelungen für Fahrschulen, Fahrerlaubnisprüfungen oder Fahrerlaubnisverfahren eingeführt, gelten diese für den jeweils vorgesehenen Zeitraum.
Nach ihrem Außerkrafttreten gelten wieder die dann maßgeblichen allgemeinen Vorschriften.
Ein Anspruch auf dauerhafte Anwendung einer lediglich vorübergehenden Sonderregelung besteht nicht.
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17.41 Rechte bei erheblichen Vertragsänderungen
Führt eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu, dass sich wesentliche Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses verändern, bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Fahrschülers unberührt.
Dies gilt insbesondere für gesetzlich bestehende Kündigungs-, Rücktritts-, Anpassungs- oder sonstige Verbraucherrechte.
Dieser Abschnitt bezweckt ausschließlich die ordnungsgemäße Anpassung der Ausbildung an zwingende rechtliche Vorgaben und keinen Ausschluss gesetzlicher Rechte.
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17.42 Keine Umgehung des AGB-Rechts
Die Fahrschule kann sich auf diesen Abschnitt nicht berufen, um Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, deren Änderung mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verbraucherverträge nicht vereinbar wäre.
Insbesondere bleiben die gesetzlichen Anforderungen an Transparenz, Angemessenheit und Wirksamkeit von Vertragsklauseln unberührt.
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17.43 Verhältnis zu individuellen Vereinbarungen
Individuell zwischen Fahrschule und Fahrschüler getroffene Vereinbarungen haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch eine individuelle Vereinbarung kann jedoch keine zwingende gesetzliche Vorschrift außer Kraft setzen.
Wird eine individuelle Vereinbarung aufgrund einer späteren zwingenden Rechtsänderung undurchführbar, richtet sich die weitere Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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17.44 Verhältnis zu den übrigen Abschnitten dieser AGB
Die besonderen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Preise und Zahlung, Mitwirkung, Terminabsagen, Vertragsbeendigung, Prüfungen, B197 und Ausbildungsfahrzeuge, Ausbildungsnachweise, Haftung sowie sonstige Bereiche bleiben ergänzend anwendbar.
Soweit eine zwingende gesetzliche Änderung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegensteht, geht die gesetzliche Regelung vor.
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17.45 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Sämtliche Regelungen dieses Abschnittes gelten nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen.
Zwingende Vorschriften des Verbraucherrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Fahrlehrerrechts, des Fahrerlaubnisrechts und sonstiger anwendbarer Rechtsvorschriften bleiben uneingeschränkt bestehen.
Keine Regelung dieses Abschnittes ist dahingehend auszulegen, dass dem Fahrschüler zwingende gesetzliche Rechte entzogen werden.
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17.46 Abschließender Grundsatz
Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Fahrerlaubnisausbildung, wird die Fahrschule Westerwald die Ausbildung nach der für den jeweiligen Fahrschüler tatsächlich anwendbaren Rechtslage fortführen.
Dabei werden insbesondere gesetzliche Übergangsregelungen, Bestandsschutz und bereits ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistungen berücksichtigt.
Die Fahrschule erhält durch diesen Abschnitt weder ein allgemeines Recht zur freien Änderung des Ausbildungsvertrages noch zur beliebigen Erhöhung vereinbarter Preise.
Ziel dieser Regelung ist ausschließlich, sicherzustellen, dass eine laufende Fahrerlaubnisausbildung auch bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen rechtmäßig, transparent und ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.
18. Beschwerden, Streitbeilegung und Verbraucherinformationen
18.1 Grundsatz
Die Fahrschule Westerwald legt Wert darauf, Meinungsverschiedenheiten, Beschwerden und Unklarheiten im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis möglichst frühzeitig, sachlich und unmittelbar mit dem betroffenen Fahrschüler zu klären.
Treten während der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisausbildung Probleme auf, wird der Fahrschüler gebeten, sich möglichst zeitnah an die Fahrschule Westerwald zu wenden.
Dies gilt insbesondere bei Unklarheiten hinsichtlich der Organisation der Ausbildung, Terminplanung, Ausbildungsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung oder sonstiger unmittelbar von der Fahrschule zu verantwortender Angelegenheiten.
Durch die Möglichkeit einer unmittelbaren Beschwerde bei der Fahrschule werden gesetzliche Rechte des Fahrschülers weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
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18.2 Ansprechpartner für Beschwerden
Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis können unmittelbar an die Fahrschule Westerwald in Hachenburg gerichtet werden.
Die Kontaktaufnahme kann über die von der Fahrschule veröffentlichten beziehungsweise für das Ausbildungsverhältnis vereinbarten Kommunikationswege erfolgen.
Der Fahrschüler soll den beanstandeten Sachverhalt möglichst konkret beschreiben, damit eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Soweit vorhanden und für die Prüfung erforderlich, können insbesondere das Datum des betreffenden Vorgangs, der betroffene Ausbildungstermin, eine Rechnung oder andere zur Einordnung erforderliche Angaben mitgeteilt werden.
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18.3 Sachliche Prüfung von Beschwerden
Die Fahrschule wird nachvollziehbare Beschwerden prüfen und dem Fahrschüler innerhalb eines unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Angelegenheit angemessenen Zeitraums eine Rückmeldung geben.
Bei einfachen organisatorischen Unklarheiten wird eine möglichst kurzfristige Klärung angestrebt.
Bei komplexeren Sachverhalten kann eine weitergehende Prüfung erforderlich sein.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Fahrlehrer, Mitarbeiter, externer Dienstleister, eine Prüforganisation oder eine Behörde in den zugrunde liegenden Vorgang eingebunden war.
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18.4 Anhörung betroffener Mitarbeiter oder Fahrlehrer
Betrifft eine Beschwerde das Verhalten oder die Ausbildungsleistung eines Fahrlehrers oder Mitarbeiters, ist die Fahrschule berechtigt, die betroffene Person zu dem Sachverhalt anzuhören.
Eine solche interne Sachverhaltsaufklärung dient dazu, die unterschiedlichen Wahrnehmungen und vorhandenen Informationen angemessen berücksichtigen zu können.
Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, eine gegen einen Mitarbeiter erhobene Behauptung ungeprüft als zutreffend anzusehen.
Umgekehrt wird eine Beschwerde des Fahrschülers nicht allein deshalb als unbegründet behandelt, weil der betroffene Mitarbeiter den Sachverhalt anders darstellt.
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18.5 Keine Benachteiligung wegen einer sachlichen Beschwerde
Ein Fahrschüler darf nicht allein deshalb bei seiner weiteren Ausbildung benachteiligt werden, weil er in sachlicher Weise eine Beschwerde vorgebracht, eine Rechnung hinterfragt, einen Fahrlehrerwechsel angeregt oder auf ein mögliches Problem bei seiner Ausbildung hingewiesen hat.
Die weitere Ausbildung richtet sich auch nach einer Beschwerde nach dem tatsächlichen Ausbildungsstand, den gesetzlichen Ausbildungsanforderungen und den organisatorischen Möglichkeiten der Fahrschule.
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18.6 Pflicht zu respektvoller Kommunikation
Meinungsverschiedenheiten dürfen von beiden Vertragsparteien deutlich angesprochen werden.
Dabei wird jedoch ein sachlicher und respektvoller Umgang erwartet.
Beleidigungen, Bedrohungen, diskriminierende Äußerungen, persönliche Herabwürdigungen oder sonstige erhebliche Grenzüberschreitungen sind nicht Bestandteil einer zulässigen sachlichen Beschwerdeführung.
Dies gilt gleichermaßen für Fahrschüler, Mitarbeiter und Fahrlehrer der Fahrschule.
Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
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18.7 Keine Einschränkung gesetzlicher Rechte
Das interne Beschwerdeverfahren der Fahrschule ist freiwillig und stellt keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung gesetzlicher Rechte des Fahrschülers dar.
Der Fahrschüler ist insbesondere nicht verpflichtet, zunächst ein internes Beschwerdeverfahren vollständig abzuwarten, wenn ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften unmittelbar ein bestimmtes Recht zusteht.
Gesetzliche Rechte auf Kündigung, Widerruf, Schadensersatz, Rückzahlung, Minderung oder sonstige Ansprüche werden durch diesen Abschnitt weder ausgeschlossen noch von der vorherigen Durchführung eines internen Beschwerdeverfahrens abhängig gemacht.
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18.8 Keine Verkürzung gesetzlicher Fristen
Durch die Einreichung einer Beschwerde bei der Fahrschule werden gesetzliche Fristen nicht automatisch gehemmt, unterbrochen oder verlängert.
Der Fahrschüler bleibt daher selbst dafür verantwortlich, gesetzliche Fristen zu beachten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften etwas anderes gilt.
Umgekehrt begründet dieser Abschnitt keine zusätzlichen Ausschlussfristen, innerhalb derer der Fahrschüler seine gesetzlichen Rechte gegenüber der Fahrschule zwingend geltend machen müsste.
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18.9 Beschwerden über die theoretische oder praktische Ausbildung
Betrifft eine Beschwerde die Durchführung der theoretischen oder praktischen Ausbildung, wird die Fahrschule insbesondere prüfen, ob die gesetzlichen Ausbildungsanforderungen eingehalten wurden.
Die bloße Tatsache, dass ein Fahrschüler mit einer pädagogischen Einschätzung seines Fahrlehrers nicht einverstanden ist, bedeutet für sich genommen noch nicht, dass die Ausbildung fehlerhaft durchgeführt wurde.
Umgekehrt können nachvollziehbare Hinweise auf mögliche Ausbildungsfehler eine weitergehende Prüfung erforderlich machen.
Maßgeblich sind die gesetzlichen Ausbildungsanforderungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
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18.10 Beschwerden über den Ausbildungsstand
Die Einschätzung des Ausbildungsstandes erfolgt durch die hierfür verantwortlichen Fahrlehrer anhand der gesetzlichen Ausbildungsziele und der tatsächlich gezeigten Leistungen des Fahrschülers.
Ein Fahrschüler kann eine solche Einschätzung hinterfragen und um Erläuterung bitten.
Ein Anspruch darauf, allein aufgrund einer abweichenden Selbsteinschätzung des Fahrschülers bestimmte Ausbildungsinhalte als abgeschlossen anzusehen oder eine Prüfungsreife zu bestätigen, besteht jedoch nicht.
Die Regelungen über Prüfungsreife und Prüfungsanmeldung in Abschnitt 8 bleiben unberührt.
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18.11 Beschwerden über einen Fahrlehrer
Bei Beschwerden über einen bestimmten Fahrlehrer wird die Fahrschule versuchen, den zugrunde liegenden Sachverhalt angemessen zu klären.
Je nach Art der Beschwerde kann insbesondere ein persönliches Gespräch, eine Rücksprache mit dem betreffenden Fahrlehrer oder gegebenenfalls eine organisatorische Veränderung der weiteren Ausbildung in Betracht kommen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte interne arbeitsrechtliche oder organisatorische Maßnahme gegen einen Fahrlehrer entsteht durch eine Beschwerde nicht.
Die Bestimmungen über Fahrlehrerwechsel in Abschnitt 13 bleiben unberührt.
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18.12 Beschwerden über Rechnungen und Abrechnungen
Bestehen Unklarheiten hinsichtlich einer Rechnung oder Abrechnung, soll sich der Fahrschüler möglichst zeitnah an die auf der Rechnung beziehungsweise in den Vertragsunterlagen genannte zuständige Stelle wenden.
Die bloße Beanstandung einer Rechnung führt nicht automatisch dazu, dass eine tatsächlich bestehende und fällige Forderung entfällt.
Umgekehrt wird eine nachvollziehbar beanstandete Abrechnung geprüft und ein tatsächlich festgestellter Fehler entsprechend korrigiert.
Gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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18.13 Abrechnung über DATAPART
Soweit Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis über DATAPART abgerechnet beziehungsweise abgewickelt werden, ist zwischen der zugrunde liegenden Ausbildungsleistung der Fahrschule Westerwald und der eigenständigen Abwicklung durch DATAPART zu unterscheiden.
Betrifft eine Beanstandung die von der Fahrschule erbrachte Ausbildungsleistung oder die sachliche Grundlage einer Forderung, kann eine Klärung mit der Fahrschule erforderlich sein.
Betrifft die Beanstandung dagegen ausschließlich einen Vorgang, der in den eigenständigen Verantwortungsbereich von DATAPART fällt, kann eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit DATAPART erforderlich beziehungsweise zweckmäßig sein.
Die jeweils geltenden Bedingungen von DATAPART bleiben unberührt.
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18.14 Rücklastschriften und Zahlungsstreitigkeiten
Eine Rückgabe beziehungsweise Nichteinlösung einer Lastschrift ersetzt grundsätzlich keine sachliche Klärung einer bestrittenen Forderung.
Bestehen Zweifel an der Berechtigung oder Höhe einer Forderung, sollte der Fahrschüler diese gegenüber der zuständigen Stelle geltend machen, damit eine Prüfung erfolgen kann.
Die gesetzlichen Rechte des Fahrschülers im Zusammenhang mit Lastschriften, Zahlungsdiensten und bestrittenen Forderungen werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
Ebenso bleiben gesetzliche Ansprüche auf Ersatz tatsächlich entstandener Rücklastschriftkosten oder sonstiger Verzugsschäden unberührt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
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18.15 Beschwerden über Fahrerlaubnisprüfungen
Von Beschwerden über die Fahrschule sind Beanstandungen hinsichtlich einer amtlichen theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu unterscheiden.
Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen einer Fahrerlaubnisprüfung trifft die hierfür zuständige Prüfstelle beziehungsweise die verantwortliche prüfende Person.
Die Fahrschule kann eine solche Entscheidung weder aufheben noch eigenständig abändern.
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18.16 Bewertung durch einen Prüfer
Ist ein Fahrschüler mit der Bewertung oder Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung nicht einverstanden, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Fahrschule für das Prüfungsergebnis verantwortlich ist.
Soweit der Fahrschüler eine Prüfungsentscheidung beanstanden möchte, sind die hierfür vorgesehenen Verfahren gegenüber der zuständigen Stelle maßgeblich.
Die Fahrschule kann den Fahrschüler im Rahmen ihrer Möglichkeiten über ihr bekannte organisatorische Ansprechpartner informieren, übernimmt jedoch keine rechtliche Vertretung des Fahrschülers in einem Prüfungsstreit.
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18.17 Beschwerden über die Fahrerlaubnisbehörde
Entscheidungen oder Bearbeitungszeiten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde liegen grundsätzlich außerhalb der Entscheidungsbefugnis der Fahrschule.
Betrifft eine Beschwerde ausschließlich die Bearbeitung eines Fahrerlaubnisantrages, eine behördliche Entscheidung oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme, ist grundsätzlich die zuständige Behörde Ansprechpartner.
Eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung der Fahrschule bleibt hiervon unberührt.
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18.18 Aufsichtsrechtliche Beschwerden
Die Möglichkeit des Fahrschülers, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an eine für die Fahrschule zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
Eine aufsichtsrechtliche Beschwerde ist jedoch von der zivilrechtlichen Klärung eines Vertragsstreits zwischen Fahrschule und Fahrschüler zu unterscheiden.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet nicht automatisch über sämtliche zivilrechtlichen Zahlungs-, Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche zwischen den Vertragsparteien.
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18.19 Keine Verpflichtung zur vorherigen internen Beschwerde
Der Fahrschüler ist nicht verpflichtet, vor einer gesetzlich zulässigen Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde zunächst die Zustimmung der Fahrschule einzuholen.
Die Fahrschule begrüßt gleichwohl eine vorherige unmittelbare Kontaktaufnahme, soweit dadurch eine einfache und schnelle Klärung des Sachverhalts möglich erscheint.
Gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben hiervon unberührt.
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18.20 Verbraucherstreitbeilegung
Soweit gesetzliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auf die Fahrschule Anwendung finden, erfüllt die Fahrschule diese nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Fahrschule Westerwald ist – soweit keine gesetzliche Verpflichtung im konkreten Einzelfall besteht – nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
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18.21 Keine Verbraucherschlichtungsstelle als verpflichtender Vertragsbestandteil
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird keine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle verbindlich als ausschließliche Stelle zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Fahrschule und Fahrschüler vereinbart.
Sollte aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Streitbeilegungsverfahren entstehen, gelten die dann maßgeblichen gesetzlichen Informations- und Teilnahmevorschriften.
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18.22 Information nach Entstehen einer Verbraucherstreitigkeit
Kann eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag zwischen der Fahrschule und einem Fahrschüler nicht beigelegt werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erteilt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Insbesondere wird der Verbraucher nach Maßgabe des § 37 VSBG auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Informationen hingewiesen und darüber informiert, ob die Fahrschule zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
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18.23 Keine Teilnahmezusage durch bloße Information
Die bloße Benennung oder Mitteilung einer Verbraucherschlichtungsstelle aufgrund einer gesetzlichen Informationspflicht bedeutet nicht automatisch, dass sich die Fahrschule freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.
Maßgeblich ist die jeweils ausdrücklich abgegebene Erklärung der Fahrschule beziehungsweise eine bestehende gesetzliche Verpflichtung.
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18.24 Europäische Online-Streitbeilegungsplattform
Die frühere europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt.
Eine Verweisung auf die frühere OS-Plattform erfolgt deshalb in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Sollten zukünftig neue gesetzliche Informations- oder Verweisungspflichten für Verbraucherstreitigkeiten eingeführt werden, wird die Fahrschule diese entsprechend der dann geltenden Rechtslage beachten.
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18.25 Keine Einschränkung des ordentlichen Rechtswegs
Die Bestimmungen über interne Beschwerden oder außergerichtliche Streitbeilegung schließen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten nicht aus.
Soweit dem Fahrschüler oder der Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften der Rechtsweg offensteht, bleibt dieser uneingeschränkt erhalten.
Eine verpflichtende private Schiedsvereinbarung wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht getroffen.
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18.26 Außergerichtliche Einigung
Unabhängig von einem förmlichen Streitbeilegungsverfahren können Fahrschule und Fahrschüler jederzeit versuchen, eine Meinungsverschiedenheit unmittelbar und einvernehmlich zu lösen.
Eine außergerichtliche Einigung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Sachverhalt auf einem Missverständnis, einem Dokumentationsfehler oder einer organisatorischen Unklarheit beruht.
Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einer vorgeschlagenen Einigung zuzustimmen, wenn hierfür keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht.
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18.27 Vergleichsangebote
Unterbreitet die Fahrschule oder der Fahrschüler zur Beilegung einer Streitigkeit einen Vergleichsvorschlag, bedeutet dies nicht automatisch die Anerkennung einer Rechtspflicht oder eines Verschuldens.
Ob ein Vergleich zustande kommt und welche Rechtswirkungen dieser entfaltet, richtet sich nach der konkret getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
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18.28 Erstattungen aus Kulanz
Gewährt die Fahrschule im Einzelfall eine Erstattung, Gutschrift, kostenlose Ersatzleistung oder sonstige Vergünstigung ausdrücklich aus Kulanz, entsteht hieraus grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass bei zukünftigen vergleichbaren Fällen dieselbe Kulanzleistung gewährt wird.
Besteht dagegen ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch des Fahrschülers, handelt es sich nicht lediglich um eine Kulanzleistung.
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18.29 Keine Anerkennung einer Rechtspflicht durch Kulanz
Eine ausdrücklich als Kulanz bezeichnete Leistung bedeutet grundsätzlich nicht, dass die Fahrschule damit eine behauptete Pflichtverletzung oder einen weitergehenden Anspruch anerkennt.
Gesetzliche Wirkungen eines konkreten Anerkenntnisses oder Vergleiches bleiben unberührt.
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18.30 Bewertungen und öffentliche Kritik
Der Fahrschüler ist selbstverständlich berechtigt, seine tatsächlichen Erfahrungen mit der Fahrschule im Rahmen der geltenden Gesetze öffentlich zu bewerten oder Kritik zu äußern.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten kein Verbot negativer Bewertungen.
Die Fahrschule behält sich jedoch die gesetzlichen Rechte gegenüber nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Verleumdungen, Schmähungen oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten vor.
Sachliche negative Kritik allein begründet keine Ansprüche der Fahrschule gegen den Fahrschüler.
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18.31 Keine Verpflichtung zur Löschung berechtigter Kritik
Die Fahrschule wird die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche eines Fahrschülers nicht davon abhängig machen, dass dieser eine zulässige kritische Bewertung löscht oder auf zukünftige berechtigte Kritik verzichtet.
Hiervon unberührt bleiben freiwillige, rechtlich zulässige Vereinbarungen zur Beilegung konkreter Streitigkeiten sowie gesetzliche Ansprüche gegen rechtswidrige Veröffentlichungen.
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18.32 Veröffentlichungen über Mitarbeiter und Fahrlehrer
Auch bei öffentlicher Kritik sind die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter und Fahrlehrer zu beachten.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, heimlicher Aufnahmen oder sonstiger geschützter Informationen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Diese Regelung beschränkt nicht das Recht, tatsächliche Erfahrungen in rechtlich zulässiger Weise zu schildern.
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18.33 Keine Veröffentlichung vertraulicher Daten durch die Fahrschule
Die Fahrschule wird auf eine öffentliche Bewertung oder Kritik nicht dadurch reagieren, dass sie ohne entsprechende Rechtsgrundlage vertrauliche personenbezogene Ausbildungs-, Zahlungs- oder sonstige Kundendaten veröffentlicht.
Auch bei einer öffentlichen Auseinandersetzung bleiben die datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Fahrschule bestehen.
Die Fahrschule kann jedoch im gesetzlich zulässigen Umfang auf öffentliche Behauptungen reagieren und ihre berechtigten Interessen wahrnehmen.
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18.34 Beweissicherung
Besteht zwischen Fahrschule und Fahrschüler eine konkrete Streitigkeit, dürfen beide Vertragsparteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Unterlagen und sonstige zulässige Beweismittel sichern, die für die Geltendmachung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich sind.
Datenschutzrechtliche Löschfristen können sich verlängern, soweit eine weitere Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gesetzlich zulässig ist.
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18.35 Keine heimlichen Gesprächsaufzeichnungen
Die Möglichkeit einer Beweissicherung berechtigt weder die Fahrschule noch den Fahrschüler dazu, entgegen den gesetzlichen Vorschriften nichtöffentlich gesprochene Worte heimlich aufzuzeichnen.
Die gesetzlichen straf-, datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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18.36 Einschaltung eines Rechtsbeistandes
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen anwaltlich oder durch eine andere hierzu gesetzlich befugte Person beraten beziehungsweise vertreten zu lassen.
Hierfür ist keine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich.
Wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des konkreten Falles.
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18.37 Mahn- und gerichtliche Verfahren
Kann eine Zahlungs- oder sonstige Streitigkeit nicht einvernehmlich geklärt werden, bleiben beiden Vertragsparteien die gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vorbehalten.
Dies umfasst, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch Mahnverfahren und gerichtliche Klageverfahren.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes begründen keine zusätzlichen Ansprüche, die nicht bereits nach Gesetz oder Vertrag bestehen.
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18.38 Zuständigkeit der Gerichte
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere wird gegenüber Verbrauchern durch diesen Abschnitt kein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichender ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Fahrschule vereinbart.
Die Einzelheiten zum anwendbaren Recht und zu etwaigen Gerichtsstandsvereinbarungen werden ergänzend in den Schlussbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
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18.39 Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsrechts
Ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen über Verbraucherstreitbeilegung, Informationspflichten oder außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Fahrschule wird ihre gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen erforderlichenfalls an die neue Rechtslage anpassen.
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18.40 Vorrang zwingender Verbraucherrechte
Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist dahingehend auszulegen, dass zwingende Verbraucherrechte ausgeschlossen, eingeschränkt oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Soweit eine Regelung dieses Abschnittes im Einzelfall zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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18.41 Abschließender Grundsatz
Die Fahrschule Westerwald strebt an, Meinungsverschiedenheiten mit Fahrschülern zunächst sachlich und unmittelbar zu klären.
Ein internes Beschwerdeverfahren ist jedoch kein Ersatz für gesetzlich bestehende Verbraucherrechte und schränkt den Zugang zu Behörden, Rechtsberatung oder Gerichten nicht ein.
Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nimmt die Fahrschule Westerwald nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Zwingende gesetzliche Informationspflichten und Rechte des Fahrschülers bleiben uneingeschränkt bestehen.
19. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Individualvereinbarungen und Teilunwirksamkeit
19.1 Geltungsbereich der Schlussbestimmungen
Die nachfolgenden Schlussbestimmungen regeln das Verhältnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausbildungsvertrag, zu individuellen Vereinbarungen, zum jeweils maßgeblichen Preisaushang sowie zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Sie gelten ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule Westerwald.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, werden durch diese Schlussbestimmungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
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19.2 Einheitliches Vertragsverhältnis
Der zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler geschlossene Ausbildungsvertrag bildet zusammen mit den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den für das konkrete Vertragsverhältnis maßgeblichen Preisvereinbarungen die Grundlage des Ausbildungsverhältnisses.
Soweit weitere Unterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Ausbildungsvertrages gemacht werden, gelten diese ergänzend.
Gesetzlich vorgeschriebene Informationen, Datenschutzhinweise oder sonstige Informationsunterlagen werden nicht allein dadurch zu eigenständigen vertraglichen Leistungspflichten, dass sie dem Fahrschüler zur Verfügung gestellt werden.
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19.3 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelung vereinbart wurde.
Der Vorrang einer Individualvereinbarung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen individuell ausgehandelte Vereinbarungen weder ausschließen noch deren Wirksamkeit beschränken.
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19.4 Individuelle Abreden mit der Fahrschule
Eine individuelle Abrede setzt voraus, dass zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Allgemeine Wünsche, unverbindliche Auskünfte, Einschätzungen, Terminprognosen oder sonstige Aussagen ohne erkennbaren rechtsgeschäftlichen Bindungswillen stellen nicht automatisch eine individuelle Vertragsänderung dar.
Ob eine verbindliche Individualvereinbarung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den gesetzlichen Vorschriften.
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19.5 Abreden mit Mitarbeitern und Fahrlehrern
Fahrlehrer und Mitarbeiter der Fahrschule können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben insbesondere organisatorische Vereinbarungen über die Durchführung der Ausbildung treffen.
Hierzu können beispielsweise konkrete Fahrtermine oder sonstige gewöhnliche organisatorische Absprachen gehören.
Eine Befugnis zur Änderung grundlegender Vertragsbedingungen, Preise oder sonstiger wesentlicher Vertragsbestandteile besteht dagegen nur, soweit der betreffende Mitarbeiter hierzu von der Fahrschule tatsächlich bevollmächtigt ist.
Die gesetzlichen Vorschriften über Vertretungsmacht, Vollmacht und Rechtsschein bleiben unberührt.
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19.6 Vorrang zwingender gesetzlicher Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen den Bestimmungen des Ausbildungsvertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Dies gilt insbesondere für zwingende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Verbraucherrechts, des Fahrlehrerrechts, des Fahrerlaubnisrechts, des Datenschutzrechts sowie sonstiger auf das Ausbildungsverhältnis anwendbarer Rechtsvorschriften.
Keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dahin auszulegen, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift abbedungen werden soll.
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19.7 Verhältnis zwischen Ausbildungsvertrag und AGB
Enthält der individuell geschlossene Ausbildungsvertrag eine Bestimmung, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht und als individuelle Vereinbarung anzusehen ist, geht die individuelle Vertragsbestimmung vor.
Enthält der Ausbildungsvertrag dagegen lediglich einen Verweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Bestandteil des Vertrages.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfüllt sind.
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19.8 Einbeziehung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für ein Ausbildungsverhältnis nur, wenn sie wirksam in den jeweiligen Ausbildungsvertrag einbezogen wurden.
Die Fahrschule wird dem Fahrschüler entsprechend den gesetzlichen Anforderungen die Möglichkeit verschaffen, vor beziehungsweise bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
Die bloße Veröffentlichung der AGB auf der Internetseite der Fahrschule ersetzt eine erforderliche wirksame Einbeziehung in einen konkreten Vertrag nicht automatisch.
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19.9 Bereitstellung der AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können dem Fahrschüler insbesondere in Papierform, elektronisch oder durch eine sonstige gesetzlich zulässige Möglichkeit zur Kenntnis gebracht werden.
Soweit die AGB elektronisch bereitgestellt werden, soll dem Fahrschüler eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Anforderungen an die Speicherung oder Wiedergabe von Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
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19.10 Maßgebliche AGB-Fassung
Für ein Ausbildungsverhältnis ist grundsätzlich diejenige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogen wurde.
Die spätere Veröffentlichung einer neuen AGB-Fassung auf der Website der Fahrschule führt nicht automatisch dazu, dass diese neue Fassung Bestandteil eines bereits bestehenden Ausbildungsvertrages wird.
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19.11 Keine automatische rückwirkende Änderung
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirken grundsätzlich nicht automatisch auf bereits bestehende Ausbildungsverträge zurück.
Eine geänderte AGB-Fassung wird für ein bestehendes Vertragsverhältnis nur wirksam, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig und die erforderliche Vereinbarung beziehungsweise wirksame Einbeziehung erfolgt ist.
Zwingende gesetzliche Änderungen bleiben hiervon unberührt.
Für diese gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 17.
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19.12 Änderung der AGB
Die Fahrschule Westerwald behält sich kein uneingeschränktes Recht vor, bestehende Ausbildungsverträge durch eine einseitige Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach freiem Ermessen zu verändern.
Änderungen bestehender Vertragsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit eine Zustimmung des Fahrschülers erforderlich ist, kann diese nicht allein dadurch ersetzt werden, dass eine neue Fassung auf der Internetseite veröffentlicht wird.
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19.13 Keine Zustimmung allein durch Schweigen
Das bloße Schweigen eines Fahrschülers auf die Mitteilung einer geänderten AGB-Fassung gilt nicht automatisch als Zustimmung zu einer Vertragsänderung, soweit eine solche Zustimmungswirkung nicht aufgrund einer im konkreten Fall wirksamen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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19.14 Neue Verträge
Für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge kann die Fahrschule die jeweils aktuelle Fassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
Die Wirksamkeit ihrer Einbeziehung richtet sich auch in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ein früherer Fahrschüler kann aus der Tatsache, dass für seinen früheren Vertrag eine ältere AGB-Fassung galt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf herleiten, dass diese Fassung auch für einen später neu abgeschlossenen Vertrag verwendet wird.
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19.15 Maßgeblicher Preisaushang
Für die Vergütung der Fahrerlaubnisausbildung gelten die im Ausbildungsvertrag beziehungsweise im bei Vertragsschluss maßgeblichen und wirksam vereinbarten Preisaushang enthaltenen Preise, soweit nicht später wirksam etwas anderes vereinbart wird oder eine gesetzlich zulässige Preisänderung erfolgt.
Die Fahrschule führt den gesetzlich vorgeschriebenen Preisaushang nach den jeweils geltenden fahrlehrerrechtlichen Vorschriften.
Die bloße Veröffentlichung eines neuen Preisaushangs führt nicht automatisch zu einer rückwirkenden Änderung bereits entstandener Vergütungsansprüche.
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19.16 Verhältnis von AGB und Preisaushang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis.
Der Preisaushang regelt insbesondere die dort aufgeführten Entgelte für die jeweiligen Leistungen.
Soweit eine Preisangabe im wirksam einbezogenen beziehungsweise maßgeblichen Preisaushang von einer lediglich allgemeinen Beschreibung innerhalb dieser AGB abweicht, ist für die konkrete Höhe des Entgelts grundsätzlich die wirksam vereinbarte konkrete Preisangabe maßgeblich.
Zwingende gesetzliche Preisvorschriften bleiben unberührt.
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19.17 Keine versteckten zusätzlichen Entgelte
Aus diesen Schlussbestimmungen entstehen keine zusätzlichen Entgeltansprüche der Fahrschule, die weder wirksam vereinbart noch gesetzlich begründet sind.
Entgelte für Ausbildungsleistungen, Prüfungen, Lernmittel, besondere Leistungen oder sonstige kostenpflichtige Vorgänge richten sich nach den hierfür geltenden Preis- und Vertragsbestimmungen.
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19.18 Änderungen von Preisen
Die Voraussetzungen einer Änderung vereinbarter Preise richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den hierfür geltenden vertraglichen Regelungen.
Die Fahrschule kann vereinbarte Preise nicht allein unter Berufung auf diese Schlussbestimmungen nach freiem Ermessen ändern.
Eine Änderung des öffentlich ausgehängten beziehungsweise veröffentlichten Preisaushangs bedeutet für sich genommen nicht automatisch, dass sämtliche bestehenden Ausbildungsverträge zu den neuen Preisen fortgeführt werden.
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19.19 Gesetzlich vorgeschriebene Preisangaben
Soweit das Fahrlehrerrecht oder andere gesetzliche Vorschriften besondere Anforderungen an Preisaushang, Preisangaben oder die Transparenz von Ausbildungsentgelten stellen, werden diese von der Fahrschule beachtet.
Die gesetzlichen Informationspflichten werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersetzt.
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19.20 Form von Vertragserklärungen
Für Vertragserklärungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Formvorschriften.
Soweit das Gesetz für eine bestimmte Erklärung Textform, Schriftform oder eine andere Form verlangt, ist diese maßgeblich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen keine strengere Formvorgabe, soweit eine solche gegenüber dem Fahrschüler gesetzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.
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19.21 Mündliche Individualvereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch dann Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wenn sie nicht in derselben Form wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurden.
Diese AGB enthalten deshalb keine Regelung, nach der mündliche Individualvereinbarungen ausnahmslos unwirksam wären.
Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch, wesentliche individuelle Vereinbarungen in Textform zu dokumentieren.
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19.22 Dokumentation individueller Vereinbarungen
Wird eine wesentliche individuelle Abrede getroffen, können Fahrschule und Fahrschüler diese zur Vermeidung späterer Missverständnisse in Textform festhalten.
Eine solche Dokumentation dient insbesondere der Klarheit darüber, was tatsächlich vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Regelungen über die Wirksamkeit von Individualvereinbarungen werden hierdurch nicht verändert.
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19.23 Deutsches Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler findet grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl jedoch nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts entzogen wird, das ohne die Rechtswahl nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften maßgeblich wäre.
Zwingende europäische und internationale Vorschriften bleiben unberührt.
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19.24 Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Hat ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands und finden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besondere Verbraucherschutzbestimmungen Anwendung, werden diese durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.
Die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts soll nicht dazu führen, dass einem Verbraucher zwingender Schutz genommen wird, der ihm nach den maßgeblichen kollisionsrechtlichen Vorschriften zusteht.
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19.25 Gesetzlicher Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen der Fahrschule Westerwald und einem Fahrschüler gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
Insbesondere wird gegenüber Verbrauchern durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein pauschaler ausschließlicher Gerichtsstand in Hachenburg vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich nicht zulässig wäre.
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19.26 Sitz der Fahrschule
Der Sitz beziehungsweise Standort der Fahrschule Westerwald in Hachenburg begründet nur insoweit einen Gerichtsstand, wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
Aus der Durchführung der Fahrerlaubnisausbildung in Hachenburg folgt nicht automatisch, dass ein Verbraucher sämtliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich vor einem Gericht in Hachenburg führen müsste.
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19.27 Gerichtsstandsvereinbarung in gesetzlich zulässigen Fällen
Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem anderen gesetzlichen Grund wirksam getroffen werden darf, kann der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern gilt eine solche Vereinbarung nur, soweit sie im konkreten Fall gesetzlich zulässig ist.
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19.28 Unbekannter Aufenthaltsort
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung einer Streitigkeit oder aufgrund eines später unbekannten Aufenthaltsortes einer Vertragspartei gesetzlich zulässig ist, bleiben die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten unberührt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitern die gesetzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen nicht.
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19.29 Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Regelungen über Beschwerden, Verbraucherinformationen und außergerichtliche Streitbeilegung ergeben sich aus Abschnitt 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die dort vorgesehene Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung schließt den gesetzlichen Rechtsweg nicht aus.
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19.30 Keine Schiedsvereinbarung
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird keine verpflichtende private Schiedsvereinbarung geschlossen.
Der Fahrschüler verzichtet durch die Zustimmung zu diesen AGB nicht auf den Zugang zu den nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen staatlichen Gerichten.
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19.31 Teilunwirksamkeit
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder aufgrund einer späteren Rechtsänderung nicht mehr anwendbar sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher übriger Vertragsbestimmungen, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.
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19.32 Keine geltungserhaltende Reduktion zulasten des Fahrschülers
Eine unwirksame AGB-Bestimmung wird nicht automatisch auf einen gerade noch zulässigen Inhalt reduziert, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
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19.33 Keine automatische Ersatzklausel
Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Soweit aufgrund der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine Regelungslücke entsteht, richtet sich deren Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt insbesondere unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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19.34 Unwirksamkeit eines Klauselteils
Ist lediglich ein selbstständig abtrennbarer Teil einer Bestimmung unwirksam, richtet sich die Wirksamkeit des verbleibenden Teils nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Aufrechterhaltung des verbleibenden Teils erfolgt nur, soweit dies rechtlich zulässig ist und der verbleibende Regelungsgehalt aus sich heraus verständlich und wirksam bleibt.
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19.35 Keine Umgehung zwingenden Rechts
Keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf so ausgelegt oder angewendet werden, dass zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers umgangen werden.
Dies gilt insbesondere für zwingende Verbraucherrechte, gesetzliche Haftungsbestimmungen, Widerrufsrechte, Kündigungsrechte, Rechte im Zusammenhang mit unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zwingende Vorschriften des Fahrlehrer- und Fahrerlaubnisrechts.
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19.36 Transparente Auslegung
Die Fahrschule Westerwald beabsichtigt mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine transparente Regelung des Ausbildungsverhältnisses.
Unklare oder mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach den hierfür geltenden gesetzlichen Auslegungsregeln behandelt.
Gesetzliche Auslegungsregeln zugunsten des Vertragspartners des Verwenders werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
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19.37 Keine Erweiterung gesetzlicher Pflichten des Fahrschülers durch Auslegung
Aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine zusätzlichen Pflichten des Fahrschülers hergeleitet werden, die weder aus dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmung noch aus dem Gesetz oder einer wirksamen Vereinbarung hervorgehen.
Insbesondere dürfen einzelne Regelungen nicht isoliert so ausgelegt werden, dass sie dem Fahrschüler weitergehende Verpflichtungen auferlegen als transparent vereinbart.
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19.38 Verhältnis der einzelnen AGB-Abschnitte
Die einzelnen Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen sich.
Enthält ein Abschnitt für einen bestimmten Sachverhalt eine speziellere Regelung, geht diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einer allgemeineren Regelung vor.
Dies gilt insbesondere für die besonderen Bestimmungen über Preise und Zahlung, Terminabsagen, Kündigung, Prüfungen, Widerruf, Ausbildungsfahrzeuge, Fahrlehrerwechsel, Haftung, Kommunikation und Ausbildungsnachweise.
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19.39 Keine doppelte Belastung
Regeln mehrere Bestimmungen denselben Sachverhalt, dürfen diese nicht so angewendet werden, dass dem Fahrschüler aufgrund desselben Vorgangs ohne eigenständige Rechtsgrundlage mehrfach dieselbe finanzielle oder sonstige Belastung auferlegt wird.
Eigenständige Ansprüche, die aufgrund unterschiedlicher Pflichtverletzungen oder Rechtsgründe tatsächlich nebeneinander bestehen, bleiben hiervon unberührt.
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19.40 Gesetzliche Verjährung
Für Ansprüche der Fahrschule und des Fahrschülers gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht im konkreten Fall eine gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird insbesondere keine allgemeine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen zum Nachteil des Fahrschülers vereinbart.
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19.41 Aufrechnung
Die gesetzlichen Rechte des Fahrschülers zur Aufrechnung werden durch diese Schlussbestimmungen nicht unzulässig eingeschränkt.
Soweit an anderer Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung zur Aufrechnung getroffen wird, gilt diese nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen.
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19.42 Zurückbehaltungsrechte
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte beider Vertragsparteien bleiben bestehen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen kein pauschales Recht der Fahrschule, gesetzlich zwingend herauszugebende Unterlagen allein wegen einer beliebigen offenen Forderung zurückzuhalten.
Die besonderen Bestimmungen über Ausbildungsnachweise in Abschnitt 16 bleiben unberührt.
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19.43 Abtretung gesetzlicher Ansprüche
Eine Abtretung von Ansprüchen des Fahrschülers wird durch diese Schlussbestimmungen nicht pauschal ausgeschlossen.
Soweit gesetzliche Vorschriften besondere Anforderungen oder Beschränkungen für eine Abtretung vorsehen, gelten diese.
Die Fahrschule behält sich ihrerseits die gesetzlich zulässige Abtretung von Forderungen beziehungsweise deren Abwicklung durch einen entsprechenden Dienstleister vor, soweit dies wirksam vereinbart und rechtlich zulässig ist.
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19.44 Beendigung des Vertrages und fortwirkende Bestimmungen
Die Beendigung des Ausbildungsvertrages führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Bestimmungen des Vertrages bedeutungslos werden.
Regelungen, die ihrer Natur nach auch nach Vertragsbeendigung Bedeutung haben, können im gesetzlich zulässigen Umfang fortwirken.
Dies betrifft insbesondere Abrechnung, offene Zahlungsansprüche, Ausbildungsnachweise, Datenschutz und Aufbewahrung, Haftungsfragen sowie die Abwicklung bereits entstandener Ansprüche.
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19.45 Keine nachträgliche Erweiterung von Ansprüchen
Die Fortwirkung einzelner Bestimmungen nach Vertragsbeendigung begründet keine neuen Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder gesetzlich noch vertraglich bestanden.
Sie dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Abwicklung des beendeten Vertragsverhältnisses.
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19.46 Gesetzesänderungen
Ändern sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages zwingende gesetzliche Vorschriften, gelten die Regelungen des Abschnitts 17.
Insbesondere führt eine Gesetzesänderung nicht automatisch zu einer freien Änderungsbefugnis der Fahrschule hinsichtlich Preisen, AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen.
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19.47 Verbraucherrechte
Sämtliche gesetzlichen Rechte, die dem Fahrschüler als Verbraucher zustehen, bleiben bestehen, soweit sie nach dem Gesetz nicht wirksam abbedungen werden können.
Die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keinen Verzicht auf zwingende Verbraucherrechte dar.
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19.48 Keine unangemessene Benachteiligung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien transparent regeln und dürfen nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu einer unangemessenen Benachteiligung des Fahrschülers führen.
Soweit eine Klausel gegen zwingende gesetzliche Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt, richtet sich ihre Wirksamkeit und die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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19.49 Abschließende Vertragsgrundlage
Mit dem Ausbildungsvertrag, den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den wirksam vereinbarten Preisen sowie gegebenenfalls bestehenden individuellen Vereinbarungen wird die vertragliche Grundlage der Fahrerlaubnisausbildung bestimmt.
Gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungs-, Dokumentations-, Informations- und Verbraucherrechte bleiben hiervon unabhängig bestehen.
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19.50 Schlussregelung
Für das Ausbildungsverhältnis zwischen der Fahrschule Westerwald und dem Fahrschüler gelten der individuell geschlossene Ausbildungsvertrag, die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wirksam vereinbarten Preise und die jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Individuelle Vereinbarungen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang unberührt.
Zwingende gesetzliche Rechte des Fahrschülers, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
20. Besondere Ereignisse, Betriebsstörungen, Ausfälle und höhere Gewalt
20.1 Grundsatz
Die Fahrschule Westerwald ist bestrebt, die vereinbarte theoretische und praktische Fahrerlaubnisausbildung sowie die damit verbundenen organisatorischen Leistungen zuverlässig und planmäßig durchzuführen.
Trotz sorgfältiger betrieblicher Organisation können jedoch Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einfluss- oder Verantwortungsbereichs der Fahrschule liegen oder die Durchführung einzelner Ausbildungsleistungen vorübergehend unmöglich, unzumutbar oder aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar machen.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit solchen besonderen Ereignissen, vorübergehenden Betriebsstörungen und sonstigen Ausfällen.
Gesetzliche Rechte des Fahrschülers bleiben unberührt.
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20.2 Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt werden im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen außergewöhnliche, von außen kommende Ereignisse verstanden, die von der betroffenen Vertragspartei auch bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert oder beherrscht werden können.
Ob im konkreten Einzelfall höhere Gewalt vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Umständen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitern den gesetzlichen Begriff der höheren Gewalt nicht zulasten des Fahrschülers.
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20.3 Mögliche außergewöhnliche Ereignisse
Zu außergewöhnlichen Ereignissen können – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – insbesondere gehören:
Naturereignisse wie schwere Unwetter, Sturm, Hochwasser, außergewöhnliche Schneefälle oder Eisglätte,
behördliche Verbote oder Anordnungen,
Katastrophen- oder Gefahrenlagen,
erhebliche und unvorhersehbare Störungen der öffentlichen Infrastruktur,
großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle,
unvorhersehbare erhebliche Verkehrsstörungen,
sowie sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die von der Fahrschule nicht zu vertreten sind.
Die bloße Nennung eines Ereignisses in dieser Bestimmung bedeutet nicht automatisch, dass im konkreten Einzelfall höhere Gewalt vorliegt.
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20.4 Sicherheit geht vor
Die Durchführung einer praktischen Fahrstunde setzt voraus, dass diese unter Berücksichtigung der konkreten Umstände verantwortbar durchgeführt werden kann.
Bestehen aufgrund außergewöhnlicher Witterungs-, Straßen-, Verkehrs- oder sonstiger Gefahrenlagen erhebliche Sicherheitsbedenken, kann eine geplante Ausbildungsfahrt verschoben oder abgebrochen werden.
Bei dieser Entscheidung sind insbesondere Ausbildungsstand des Fahrschülers, Fahrzeug, Strecke, Witterung und konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Eine praktische Ausbildung soll nicht allein deshalb durchgeführt werden, weil ein Termin vereinbart wurde, wenn ihre Durchführung unter den konkreten Umständen nicht verantwortbar wäre.
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20.5 Schnee und Eis
Winterliche Straßenverhältnisse führen nicht automatisch zur Absage praktischer Fahrstunden.
Die Ausbildung bei winterlichen Straßenverhältnissen kann vielmehr Bestandteil einer sinnvollen und realitätsnahen Fahrausbildung sein.
Eine Absage oder Verschiebung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Straßen- oder Witterungsverhältnisse bestehen, bei denen eine sichere und dem Ausbildungsstand angemessene Durchführung nicht gewährleistet werden kann.
Die Entscheidung erfolgt anhand der konkreten Situation.
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20.6 Unwetterwarnungen
Amtliche Unwetterwarnungen können bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob eine geplante Ausbildungsfahrt sicher durchgeführt werden kann.
Eine Unwetterwarnung führt nicht in jedem Fall automatisch zur Einstellung des gesamten Ausbildungsbetriebes.
Maßgeblich sind insbesondere Warnstufe, örtliche Situation, betroffene Strecke, Zeitpunkt und Art der vorgesehenen Ausbildungsleistung.
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20.7 Hochwasser und Straßensperrungen
Sind Ausbildungsstrecken oder wesentliche Verkehrsverbindungen aufgrund von Hochwasser, Straßenschäden, behördlichen Sperrungen oder vergleichbaren Ereignissen nicht befahrbar, kann eine Fahrstunde angepasst, auf eine andere geeignete Strecke verlegt oder erforderlichenfalls verschoben werden.
Eine Anpassung der Strecke allein stellt grundsätzlich keinen Ausfall der Fahrstunde dar, wenn die vereinbarte Ausbildungszeit sinnvoll für andere geeignete Ausbildungsinhalte genutzt werden kann.
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20.8 Außergewöhnliche Verkehrslagen
Großveranstaltungen, schwere Verkehrsunfälle, Vollsperrungen, außergewöhnliche Staus oder andere erhebliche Verkehrsstörungen können Auswirkungen auf eine praktische Ausbildungsfahrt haben.
Soweit trotz der Verkehrslage eine pädagogisch sinnvolle Ausbildung möglich ist, kann die Fahrstunde durchgeführt werden.
Ist dies nicht möglich oder würde der Ausbildungszweck weitgehend vereitelt, kann eine Verschiebung erforderlich werden.
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20.9 Erkrankung eines Fahrlehrers
Auch bei sorgfältiger Personalplanung kann ein Fahrlehrer kurzfristig erkranken oder aus einem anderen nicht vorhersehbaren persönlichen Grund ausfallen.
Kann eine vereinbarte Fahrstunde deshalb nicht durchgeführt werden, wird die Fahrschule den betroffenen Fahrschüler nach Möglichkeit zeitnah informieren.
Soweit betrieblich möglich und pädagogisch sinnvoll, kann ein anderer verfügbarer Fahrlehrer die Ausbildung übernehmen.
Ein Anspruch auf eine Vertretung zu exakt demselben Zeitpunkt besteht nicht.
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20.10 Kein Entgelt für von der Fahrschule abgesagte, nicht erbrachte Fahrstunden
Wird eine vereinbarte Fahrstunde von der Fahrschule abgesagt und tatsächlich nicht durchgeführt, ist für die nicht erbrachte Fahrstunde grundsätzlich kein Fahrstundenentgelt zu entrichten.
Wurde das Entgelt für die betreffende Leistung bereits gezahlt, wird es nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berücksichtigt, gutgeschrieben oder erforderlichenfalls erstattet.
Eine Ausfallentschädigung zulasten des Fahrschülers fällt für eine von der Fahrschule abgesagte Fahrstunde nicht an.
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20.11 Ersatztermin
Fällt eine vereinbarte Ausbildungsleistung aus, wird die Fahrschule im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten einen Ersatztermin anbieten beziehungsweise die ausgefallene Ausbildungsleistung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, soweit das Ausbildungsverhältnis fortbesteht und die Leistung weiterhin erforderlich ist.
Der Ersatztermin wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten vereinbart.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Kalendertag, eine bestimmte Uhrzeit oder einen bestimmten Fahrlehrer besteht nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
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20.12 Keine Verdrängung bereits vereinbarter Termine anderer Fahrschüler
Die Fahrschule ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits verbindlich vereinbarte Termine anderer Fahrschüler abzusagen, um einen aufgrund eines besonderen Ereignisses ausgefallenen Termin unmittelbar nachzuholen.
Die Nachholung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.
Die Fahrschule wird sich bemühen, insbesondere bei zeitkritischen Ausbildungs- oder Prüfungssituationen eine angemessene Lösung zu finden.
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20.13 Ausfall eines Ausbildungsfahrzeuges
Ein Ausbildungsfahrzeug kann insbesondere aufgrund eines technischen Defekts, eines Unfalls, einer erforderlichen Reparatur, eines nicht vorhersehbaren Werkstattaufenthaltes oder eines sonstigen Ereignisses kurzfristig nicht verfügbar sein.
Soweit ein geeignetes anderes Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung steht, kann die Ausbildung mit diesem Fahrzeug fortgesetzt werden.
Die besonderen Bestimmungen über Ausbildungsfahrzeuge in Abschnitt 12 bleiben unberührt.
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20.14 Ersatzfahrzeug
Wird ein Ersatzfahrzeug eingesetzt, muss dieses für die betreffende Ausbildungsleistung gesetzlich geeignet sein.
Der Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Fahrzeugmarke, ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Farbe oder ein bestimmtes konkretes Fahrzeug, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Besondere Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge oder bestimmte Ausbildungsformen werden berücksichtigt.
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20.15 Gewöhnungsbedarf bei Fahrzeugwechsel
Erfordert ein kurzfristiger Fahrzeugwechsel eine angemessene Eingewöhnung des Fahrschülers, wird der Fahrlehrer dies bei der weiteren Ausbildung berücksichtigen.
Der Einsatz eines anderen geeigneten Ausbildungsfahrzeuges darf nicht dazu führen, dass die Sicherheit der Ausbildung unangemessen beeinträchtigt wird.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Eingewöhnung erforderlich ist, sind insbesondere Ausbildungsstand und Unterschiede zwischen den Fahrzeugen zu berücksichtigen.
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20.16 Fahrzeugausfall unmittelbar vor einer Prüfung
Fällt das für eine praktische Fahrerlaubnisprüfung vorgesehene Fahrzeug kurzfristig aus, wird die Fahrschule im Rahmen des Zumutbaren versuchen, ein geeignetes Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder gemeinsam mit der zuständigen Prüforganisation eine organisatorische Lösung zu finden.
Eine Garantie, dass ein kurzfristiger technischer Fahrzeugausfall in jedem Fall rechtzeitig vor einer Prüfung kompensiert werden kann, besteht nicht.
Die Fahrschule bleibt jedoch verpflichtet, die ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Nachteile für den Fahrschüler zu ergreifen.
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20.17 Verantwortlichkeit bei Fahrzeugausfall
Die rechtlichen Folgen eines Fahrzeugausfalls richten sich danach, ob und in welchem Umfang die Fahrschule den Ausfall zu vertreten hat.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten keinen pauschalen Haftungsausschluss für technische oder organisatorische Ausfälle, die von der Fahrschule schuldhaft verursacht wurden.
Die Haftungsregelungen des Abschnitts 14 bleiben maßgeblich.
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20.18 Technische Störungen
Die Fahrschule kann für die Organisation und Durchführung ihrer Tätigkeit elektronische Verwaltungs-, Termin-, Lern- oder Kommunikationssysteme einsetzen.
Vorübergehende technische Störungen solcher Systeme können trotz angemessener Vorsorgemaßnahmen auftreten.
Eine technische Störung entbindet die Fahrschule nicht von ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, soweit deren Erfüllung auf einem anderen zumutbaren Weg möglich ist.
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20.19 Internet- und Telekommunikationsausfall
Ein vorübergehender Ausfall von Internet-, Mobilfunk- oder Telefonverbindungen kann insbesondere die Kommunikation, Terminverwaltung oder Nutzung elektronischer Systeme beeinträchtigen.
Soweit ein anderer zumutbarer Kommunikations- oder Organisationsweg zur Verfügung steht, kann dieser vorübergehend genutzt werden.
Die Fahrschule haftet nicht für Störungen in fremden Telekommunikationsnetzen, die sie nicht zu vertreten hat.
Eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung bleibt hiervon unberührt.
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20.20 Stromausfall
Bei einem Stromausfall kann der Büro- oder Unterrichtsbetrieb vorübergehend beeinträchtigt oder unmöglich sein.
Ob eine Ausbildungsleistung dennoch durchgeführt werden kann, richtet sich nach Art und Umfang des Stromausfalls sowie den gesetzlichen und sicherheitsbezogenen Voraussetzungen.
Kann eine vereinbarte Leistung deshalb nicht erbracht werden, gelten die Regelungen über ausgefallene Ausbildungsleistungen entsprechend.
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20.21 Ausfall von Verwaltungssoftware
Ist ein von der Fahrschule eingesetztes Verwaltungssystem vorübergehend nicht erreichbar, führt dies nicht automatisch zur Einstellung der gesamten Fahrerlaubnisausbildung.
Soweit Fahrstunden, Unterricht oder andere Leistungen rechtlich und organisatorisch weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden können, können diese stattfinden.
Ist dies nicht möglich, kann eine Verschiebung erforderlich sein.
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20.22 Ausfall digitaler Lernsysteme
Vorübergehende technische Störungen eines Lernsystems oder einer Lern-App können auftreten.
Soweit das betreffende System durch einen externen Anbieter betrieben wird, hat die Fahrschule auf dessen technische Verfügbarkeit nur begrenzten Einfluss.
Die Fahrschule wird bei länger dauernden ihr bekannten erheblichen Störungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine Klärung hinwirken beziehungsweise vorhandene Informationen weitergeben.
Gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers bleiben unberührt.
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20.23 Datenschutz und IT-Sicherheit
Bei technischen Störungen ist die Fahrschule nicht verpflichtet, unsichere Ersatzverfahren einzusetzen, wenn hierdurch gesetzliche Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen verletzt würden.
Die Fahrschule kann eine elektronische Übermittlung oder Verarbeitung vorübergehend aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsstörung bestehen und dies zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist.
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20.24 Cyber- und Sicherheitsvorfälle
Soweit ein erheblicher IT-Sicherheitsvorfall die verwendeten Systeme betrifft, kann die Fahrschule erforderliche Systeme vorübergehend deaktivieren oder deren Nutzung einschränken, wenn dies zur Schadensbegrenzung oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Fahrschule wird die gesetzlichen Melde-, Informations- und Datenschutzpflichten beachten.
Eine solche vorübergehende Schutzmaßnahme berechtigt nicht dazu, bereits bezahlte, aber endgültig nicht erbrachte Leistungen ohne Rechtsgrund einzubehalten.
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20.25 Ausfall von Räumlichkeiten
Sind die Unterrichts- oder Geschäftsräume der Fahrschule aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses vorübergehend nicht nutzbar, kann der Betrieb im gesetzlich zulässigen Umfang vorübergehend angepasst werden.
Soweit rechtlich und organisatorisch möglich, kann die Fahrschule einen geeigneten Ersatzort nutzen.
Ein Anspruch darauf, dass theoretischer Unterricht unter allen Umständen am gewöhnlichen Unterrichtsort stattfindet, besteht nicht, sofern ein zulässiger und zumutbarer Ersatzort angeboten wird.
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20.26 Behördliche Schließung oder Einschränkung
Wird der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend eingeschränkt oder untersagt, ist die Fahrschule für die Dauer und im Umfang der verbindlichen Anordnung nicht verpflichtet, Leistungen entgegen dieser Anordnung durchzuführen.
Soweit zulässige alternative Ausbildungsformen zur Verfügung stehen, können diese nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen genutzt werden.
Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bei länger dauernden Einschränkungen bleiben unberührt.
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20.27 Epidemien und vergleichbare außergewöhnliche Lagen
Führen Epidemien, Pandemien oder vergleichbare außergewöhnliche Gefahrenlagen zu gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen des Fahrschulbetriebs, gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
Die Fahrschule kann insbesondere verpflichtet sein, Ausbildungsleistungen zeitweise auszusetzen, organisatorisch anzupassen oder unter besonderen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Diese Regelung begründet keine Befugnis der Fahrschule, ohne entsprechende rechtliche oder tatsächliche Notwendigkeit beliebige Einschränkungen vorzunehmen.
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20.28 Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen
Arbeitskampfmaßnahmen bei unabhängigen externen Stellen können Auswirkungen auf Fahrerlaubnisprüfungen, Behördenverfahren, öffentlichen Verkehr oder andere für die Ausbildung relevante Abläufe haben.
Soweit die Fahrschule eine solche Störung nicht zu vertreten hat, haftet sie nicht allein deshalb für die dadurch verursachte Verzögerung.
Eigene vertragliche Pflichten, die trotz der externen Störung weiterhin erfüllt werden können, bleiben bestehen.
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20.29 Ausfall der Prüforganisation
Werden Prüfungstermine von der zuständigen Prüforganisation abgesagt, verschoben oder nicht bereitgestellt, obwohl die Fahrschule die hierfür erforderlichen eigenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, liegt die Terminentscheidung grundsätzlich außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Fahrschule.
Die Fahrschule wird ihr bekannt gewordene Änderungen möglichst zeitnah an den betroffenen Fahrschüler weitergeben.
Die besonderen Bestimmungen über Fahrerlaubnisprüfungen in Abschnitt 8 bleiben unberührt.
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20.30 Kurzfristige Absage einer Prüfung durch die Prüforganisation
Auch ein bereits mitgeteilter Prüfungstermin kann durch die zuständige Prüforganisation kurzfristig geändert oder aufgehoben werden.
Die Fahrschule kann die Durchführung eines von einer unabhängigen Prüforganisation abgesagten Prüfungstermins nicht erzwingen.
Soweit ein neuer Prüfungstermin erforderlich ist, erfolgt dessen Planung nach den hierfür geltenden Verfahren und verfügbaren Prüfungskapazitäten.
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20.31 Ausfall eines Prüfers
Kann eine Prüfung aufgrund des kurzfristigen Ausfalls einer prüfenden Person nicht stattfinden, haftet die Fahrschule nicht für diesen Ausfall, sofern sie ihn nicht zu vertreten hat.
Die Fahrschule wird bei der weiteren Terminplanung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitwirken.
Gesetzliche Ansprüche gegen den jeweils Verantwortlichen bleiben unberührt.
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20.32 Störungen bei der Fahrerlaubnisbehörde
Bearbeitungsverzögerungen, technische Störungen, Personalausfälle oder sonstige organisatorische Probleme bei einer Fahrerlaubnisbehörde können die weitere Ausbildung beziehungsweise Prüfungsplanung beeinflussen.
Die Fahrschule haftet nicht für Verzögerungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich einer Behörde entstehen.
Eine eigene Pflichtverletzung der Fahrschule, beispielsweise eine von ihr zu vertretende verspätete Weiterleitung erforderlicher Unterlagen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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20.33 Keine Garantie für externe Bearbeitungszeiten
Die Fahrschule kann keine bestimmten Bearbeitungszeiten von Fahrerlaubnisbehörden, Prüforganisationen oder anderen unabhängigen externen Stellen garantieren.
Unverbindliche Erfahrungswerte oder Einschätzungen über voraussichtliche Bearbeitungszeiten stellen grundsätzlich keine Garantie für einen bestimmten Termin dar.
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20.34 Prüfungstermine sind von externen Kapazitäten abhängig
Die Verfügbarkeit praktischer und theoretischer Fahrerlaubnisprüfungen hängt unter anderem von den Kapazitäten der zuständigen Prüforganisation ab.
Die Fahrschule kann nur solche Prüfungstermine vergeben beziehungsweise mit dem Fahrschüler abstimmen, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehen.
Ein Anspruch auf einen von der Fahrschule objektiv nicht verfügbaren Prüfungstermin besteht nicht.
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20.35 Betriebsstörungen bei externen Dienstleistern
Soweit die Fahrschule für einzelne organisatorische oder technische Leistungen rechtmäßig externe Dienstleister einsetzt, können auch dort vorübergehende Störungen auftreten.
Die Fahrschule bleibt für ihre eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich.
Für Schäden, die ausschließlich auf einem von der Fahrschule nicht zu vertretenden Ausfall eines unabhängigen Dienstleisters beruhen, richtet sich eine etwaige Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften und Abschnitt 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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20.36 DATAPART
Soweit die Zahlungs- beziehungsweise Abrechnungsabwicklung über DATAPART erfolgt, können technische oder organisatorische Störungen des dortigen Systems Auswirkungen auf einzelne Abrechnungsvorgänge haben.
Die Verantwortlichkeit für die zugrunde liegende Ausbildungsleistung der Fahrschule und die Verantwortlichkeit für eigenständige Leistungen von DATAPART sind voneinander zu unterscheiden.
Die jeweils geltenden Vereinbarungen und Bedingungen zur Zahlungsabwicklung bleiben unberührt.
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20.37 Keine automatische Befreiung von berechtigten Zahlungsverpflichtungen
Eine vorübergehende technische Störung eines Zahlungs-, Verwaltungs- oder Kommunikationssystems führt nicht automatisch dazu, dass eine für eine tatsächlich ordnungsgemäß erbrachte und fällige Leistung bestehende Zahlungspflicht entfällt.
Umgekehrt begründet eine technische Störung keinen Anspruch der Fahrschule auf Bezahlung einer Ausbildungsleistung, die tatsächlich nicht erbracht wurde und für die auch aus keinem anderen Rechtsgrund ein Entgelt geschuldet ist.
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20.38 Ausfall des theoretischen Unterrichts
Kann eine angekündigte theoretische Unterrichtseinheit aufgrund eines kurzfristigen, von der Fahrschule nicht vermeidbaren Ereignisses nicht stattfinden, wird die Fahrschule die betroffenen Fahrschüler nach Möglichkeit informieren.
Die erforderliche Unterrichtseinheit kann zu einem späteren Termin nachgeholt werden.
Eine ausgefallene Unterrichtseinheit wird nicht als tatsächlich absolvierter theoretischer Unterricht bescheinigt.
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20.39 Keine fiktive Anrechnung ausgefallener Ausbildung
Eine aufgrund eines besonderen Ereignisses nicht durchgeführte Ausbildungsleistung darf nicht allein deshalb als erbracht dokumentiert werden, weil ihr Ausfall von keiner Vertragspartei zu vertreten war.
Gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsleistungen müssen tatsächlich in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt werden, bevor sie entsprechend bescheinigt werden können.
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20.40 Abbruch einer bereits begonnenen Fahrstunde
Muss eine bereits begonnene Fahrstunde aufgrund eines plötzlich eintretenden außergewöhnlichen Ereignisses vorzeitig beendet werden, richtet sich die Abrechnung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und den gesetzlichen Vorschriften.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Teil der vereinbarten Ausbildungsleistung tatsächlich erbracht wurde, weshalb die Fortsetzung unmöglich war und welche Vertragspartei den Abbruch gegebenenfalls zu vertreten hat.
Eine pauschale Berechnung der vollständigen Fahrstunde unabhängig von diesen Umständen wird durch diese Regelung nicht vereinbart.
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20.41 Technischer Defekt während einer Fahrstunde
Tritt während einer praktischen Ausbildungsfahrt ein technischer Defekt am Ausbildungsfahrzeug auf, ist die Fahrstunde abzubrechen, soweit eine sichere Fortsetzung nicht möglich ist.
Für einen nicht erbrachten Teil der vereinbarten Ausbildungsleistung richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Die Fahrschule wird einen Fahrschüler nicht mit Kosten für einen nicht erbrachten Leistungsteil belasten, soweit hierfür kein rechtlicher Vergütungsanspruch besteht.
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20.42 Erkrankung des Fahrschülers
Die Erkrankung des Fahrschülers ist grundsätzlich von einer Betriebsstörung der Fahrschule zu unterscheiden.
Für die rechtzeitige Absage einer vereinbarten Fahrstunde und eine mögliche Ausfallentschädigung gelten die besonderen Bestimmungen des Abschnitts 6.
Dieser Abschnitt verändert insbesondere nicht die dort festgelegte Berechnung der Absagefrist unter Berücksichtigung von Montag bis Freitag, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung nicht mitgezählt werden, soweit dies in Abschnitt 6 entsprechend vereinbart wurde.
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20.43 Keine Umgehung der Absageregelungen
Die Bestimmungen über höhere Gewalt dürfen nicht dazu verwendet werden, die besonderen Regelungen über Terminabsagen und Ausfallentschädigungen aus Abschnitt 6 zu umgehen.
Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Abschnitt 6 zu beurteilen ist, ist grundsätzlich die dortige speziellere Regelung maßgeblich.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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20.44 Mitteilung eines Ausfalls
Ist für die Fahrschule erkennbar, dass eine vereinbarte Ausbildungsleistung nicht stattfinden kann, wird sie versuchen, den betroffenen Fahrschüler möglichst frühzeitig zu informieren.
Die Mitteilung kann über einen der für das Ausbildungsverhältnis verwendeten Kommunikationswege erfolgen.
Die Kommunikationsbestimmungen des Abschnitts 15 gelten ergänzend.
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20.45 Kurzfristige Ausfälle
Bei plötzlich eintretenden Ereignissen kann eine Mitteilung erst unmittelbar vor dem vereinbarten Termin möglich sein.
Eine kurzfristige Information allein begründet nicht automatisch eine Pflichtverletzung der Fahrschule, wenn der zugrunde liegende Ausfall für die Fahrschule selbst nicht früher erkennbar war.
War ein Ausfall dagegen rechtzeitig vorhersehbar und hat die Fahrschule eine zumutbare frühere Information schuldhaft unterlassen, richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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20.46 Aufwendungen des Fahrschülers
Entstehen einem Fahrschüler aufgrund eines ausgefallenen Termins eigene Aufwendungen, richtet sich ein möglicher Ersatzanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen gesetzlich bestehende Schadensersatzansprüche nicht pauschal aus.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die Fahrschule den Ausfall beziehungsweise die verspätete Mitteilung zu vertreten hat.
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20.47 Keine pauschale Haftungsfreistellung
Die Berufung auf eine Betriebsstörung oder ein besonderes Ereignis befreit die Fahrschule nicht automatisch von jeder Haftung.
Soweit die Fahrschule ein Ereignis, dessen Folgen oder eine unterlassene zumutbare Gegenmaßnahme schuldhaft zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen und Abschnitt 14.
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20.48 Schadensminderung
Soweit ein besonderes Ereignis eintritt, werden beide Vertragsparteien im Rahmen des Zumutbaren darauf hinwirken, vermeidbare zusätzliche Nachteile zu begrenzen.
Die Fahrschule wird insbesondere prüfen, ob eine ausgefallene Leistung sinnvoll nachgeholt, ein Ersatzfahrzeug eingesetzt oder eine andere organisatorische Lösung gefunden werden kann.
Hieraus entsteht keine Verpflichtung zu Maßnahmen, die gesetzlich unzulässig, objektiv unmöglich oder wirtschaftlich beziehungsweise organisatorisch unzumutbar wären.
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20.49 Keine Garantie eines bestimmten Ausbildungszeitplans
Die Fahrschule kann aufgrund möglicher unvorhersehbarer Ereignisse, individueller Ausbildungsfortschritte sowie externer Prüfungs- und Behördenkapazitäten grundsätzlich keinen bestimmten Zeitpunkt garantieren, zu dem die Fahrerlaubnisausbildung abgeschlossen sein wird.
Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Zusagen bleiben unberührt.
Eine bloße Einschätzung über die voraussichtliche Ausbildungsdauer stellt grundsätzlich keine Garantie dar.
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20.50 Keine Garantie eines bestimmten Prüfungstermins
Die Mitteilung eines gewünschten oder voraussichtlich möglichen Prüfungszeitraums stellt noch keine Garantie eines bestimmten Prüfungstermins dar.
Ein Prüfungstermin gilt erst nach Maßgabe der organisatorischen und gesetzlichen Verfahren als entsprechend festgelegt.
Änderungsmöglichkeiten der zuständigen Prüforganisation bleiben unberührt.
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20.51 Länger dauernde Betriebsstörung
Dauert eine Betriebsstörung nicht nur kurzfristig an und kann die Fahrschule wesentliche Vertragsleistungen über einen erheblichen Zeitraum nicht erbringen, werden die Vertragsparteien die weitere Durchführung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rechte beurteilen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten den Fahrschüler nicht dazu, eine zeitlich unbegrenzte Unterbrechung seiner Ausbildung hinzunehmen.
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20.52 Gesetzliche Rechte bei länger dauernder Unmöglichkeit
Kann eine geschuldete Leistung dauerhaft oder für einen rechtlich erheblichen Zeitraum nicht erbracht werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Unmöglichkeit, Gegenleistung, Kündigung, Rücktritt und sonstige einschlägige Rechte.
Dieser Abschnitt schränkt solche gesetzlichen Rechte nicht ein.
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20.53 Bereits bezahlte, endgültig nicht erbrachte Leistungen
Wurde eine konkrete Ausbildungsleistung im Voraus bezahlt und kann diese endgültig nicht erbracht werden, besteht kein Recht der Fahrschule, die Vergütung allein unter Berufung auf höhere Gewalt dauerhaft einzubehalten, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften kein Vergütungsanspruch besteht.
Eine erforderliche Erstattung oder Verrechnung erfolgt nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
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20.54 Bereits erbrachte Leistungen
Ausbildungsleistungen, die vor Eintritt einer Betriebsstörung ordnungsgemäß erbracht wurden, bleiben vergütungspflichtig.
Der spätere Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses führt nicht dazu, dass bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen rückwirkend unentgeltlich werden.
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20.55 Keine Ausfallentschädigung zugunsten der Fahrschule bei eigener Absage
Sagt die Fahrschule einen vereinbarten Termin selbst ab, weil sie die vereinbarte Ausbildungsleistung nicht erbringen kann, kann sie für diesen nicht durchgeführten Termin keine Ausfallentschädigung vom Fahrschüler verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrschule den Grund der Absage zu vertreten hat.
Weitergehende Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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20.56 Kein automatischer Schadensersatz bei höherer Gewalt
Fällt eine Ausbildungsleistung aufgrund eines Ereignisses aus, das die Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vertreten hat, entsteht allein aufgrund des Ausfalls nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch gegen die Fahrschule.
Hiervon zu unterscheiden sind Ansprüche auf Rückzahlung beziehungsweise Nichtzahlung einer nicht erbrachten Leistung.
Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind getrennt zu beurteilen.
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20.57 Keine Vertragsstrafe
Für den Ausfall einer Ausbildungsleistung aufgrund höherer Gewalt oder einer von der Fahrschule nicht zu vertretenden Betriebsstörung wird keine Vertragsstrafe zugunsten einer Vertragspartei vereinbart.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
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20.58 Zumutbare Ersatzmaßnahmen
Die Fahrschule kann bei einer vorübergehenden Störung eine geeignete Ersatzmaßnahme anbieten, soweit diese rechtlich zulässig und dem Fahrschüler unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
Hierzu können beispielsweise ein Ersatzfahrzeug, ein anderer Fahrlehrer, ein Ersatztermin oder ein zulässiger anderer Unterrichtsort gehören.
Ob eine Ersatzmaßnahme im konkreten Fall geeignet ist, richtet sich nach Art der Ausbildungsleistung und den gesetzlichen Anforderungen.
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20.59 Keine einseitige wesentliche Vertragsänderung
Die Möglichkeit, bei Betriebsstörungen angemessene Ersatzmaßnahmen anzubieten, berechtigt die Fahrschule nicht dazu, wesentliche Bestandteile des Ausbildungsvertrages dauerhaft und ohne Rechtsgrundlage einseitig zu verändern.
Erfordert eine dauerhafte Änderung eine Vereinbarung mit dem Fahrschüler, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Vertragsänderungen.
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20.60 Verhältnis zu Abschnitt 6
Für Absagen durch den Fahrschüler und die Frage einer möglichen Ausfallentschädigung ist vorrangig Abschnitt 6 – Terminvereinbarung, Absage und Ausfallentschädigung maßgeblich.
Die dort festgelegten Absagefristen und Berechnungsregeln werden durch diesen Abschnitt nicht verändert.
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20.61 Verhältnis zu Abschnitt 8
Für den Ausfall, die Verschiebung oder sonstige Änderungen einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung gelten ergänzend die besonderen Regelungen des Abschnitts 8.
Soweit die Prüforganisation für eine Entscheidung verantwortlich ist, ist dies von der Verantwortlichkeit der Fahrschule zu unterscheiden.
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20.62 Verhältnis zu Abschnitt 12
Bei Ausfall oder Wechsel eines Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsfahrzeuges gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 12.
Gesetzliche Anforderungen an das jeweilige Fahrzeug und besondere Anforderungen im Rahmen einer B197-Ausbildung bleiben maßgeblich.
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20.63 Verhältnis zu Abschnitt 14
Für Schadensersatz- und Haftungsfragen gilt ergänzend und vorrangig der hierfür vorgesehene Abschnitt 14.
Dieser Abschnitt 20 begründet insbesondere keinen über Abschnitt 14 oder die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftungsausschluss zugunsten der Fahrschule.
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20.64 Verhältnis zu Abschnitt 15
Für die Mitteilung von Ausfällen, Terminänderungen und sonstigen organisatorischen Informationen gelten ergänzend die Kommunikationsbestimmungen des Abschnitts 15.
Die Fahrschule wird die ihr bekannten und vom Ausfall betroffenen Fahrschüler im Rahmen des Zumutbaren informieren.
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20.65 Verhältnis zu Abschnitt 17
Beruht eine Änderung oder Einschränkung des Ausbildungsbetriebs auf einer Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 17.
Vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse und dauerhafte gesetzliche Änderungen sind dabei voneinander zu unterscheiden.
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20.66 Keine Erweiterung des Begriffs höhere Gewalt
Die Aufzählungen dieses Abschnittes sind lediglich Beispiele möglicher besonderer Ereignisse.
Sie bewirken nicht, dass jedes dort genannte Ereignis unabhängig von seinen konkreten Umständen automatisch als höhere Gewalt anzusehen ist.
Ob höhere Gewalt beziehungsweise ein von keiner Vertragspartei zu vertretendes Ereignis vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
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20.67 Zumutbare Vorsorge der Fahrschule
Die Fahrschule bleibt verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb üblicherweise erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Sie kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, soweit ein Schaden oder Ausfall tatsächlich auf einer von ihr zu vertretenden mangelhaften Organisation, unterlassenen Wartung oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung beruht.
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20.68 Verantwortungsbereich des Fahrschülers
Umstände, die ausschließlich aus der persönlichen Sphäre des Fahrschülers stammen, sind nicht allein deshalb höhere Gewalt im Verhältnis zur Fahrschule.
Für Krankheit, persönliche Verhinderung, Arbeitszeiten, schulische Verpflichtungen, Urlaub oder vergleichbare Umstände gelten die hierfür vorgesehenen besonderen Vertragsregelungen, insbesondere Abschnitt 6.
Zwingende gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
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20.69 Einzelfallprüfung
Die rechtliche Behandlung einer Betriebsstörung, eines Ausfalls oder eines außergewöhnlichen Ereignisses richtet sich stets nach den konkreten Umständen.
Dabei sind insbesondere Ursache, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Verantwortungsbereich, Dauer, bereits erbrachte Leistungen sowie mögliche zumutbare Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Eine schematische Benachteiligung des Fahrschülers allein aufgrund der Bezeichnung eines Ereignisses als „höhere Gewalt“ findet nicht statt.
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20.70 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Sämtliche Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über Unmöglichkeit, Gegenleistung, Verzug, Schadensersatz, Kündigung, Rücktritt, Verbraucherrechte und Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
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20.71 Abschließender Grundsatz
Treten außergewöhnliche Ereignisse, Betriebsstörungen oder sonstige von der Fahrschule nicht zu vertretende Ausfälle auf, wird die Fahrschule Westerwald versuchen, die Auswirkungen auf die laufende Fahrerlaubnisausbildung so gering wie unter den jeweiligen Umständen zumutbar zu halten.
Soweit möglich, werden ausgefallene Ausbildungsleistungen nachgeholt oder geeignete Ersatzmaßnahmen angeboten.
Nicht erbrachte Ausbildungsleistungen werden nicht allein deshalb kostenpflichtig, weil ihr Ausfall auf höherer Gewalt oder einer sonstigen Betriebsstörung beruht.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
Hat die Fahrschule einen Schaden oder Ausfall schuldhaft zu vertreten, gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zwingende Rechte des Fahrschülers bleiben in jedem Fall unberührt.