AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

  • a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
    Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  • b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
    Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  • c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, das Entgelt für Lehrmittel und Formulare bei dessen Bestellung, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Tage vor Buchung des Prüfungstermins fällig.

Kommt der Fahrschüler bzw. seine Erziehungsberechtigten in Zahlungsverzug, so ist die Fahrschule berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahlungsverzuges bekannt gegebenen Basiszinssatzes p.a. zu fordern. Verzug tritt bei Geldschulden ohne Mahnung ein. Sollte die Fahrschule durch Mahnung zur Zahlung auffordern, ist sie berechtigt

  • a) für jedes außergerichtliche Mahnschreiben Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu erheben,
  • b) für jedes außergerichtliche Mahnschreiben, welches per Einschreiben versendet wird Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro zuzüglich der von der Postbehörde tatsächlich erhobenen Kosten für Einschreiben zu erheben.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Sollte der Fahrschüler mit der fristgerechten Zahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug geraten, behalten wir uns das Recht vor, ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Forderungen zu beauftragen.

Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.“

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Rechnungsmanagement mit FinTecrity GmbH

In besonderen Situationen behält sich die Fahrschule das Recht vor, die FinTecrity GmbH mit dem Rechnungsmanagement zu beauftragen. Hierbei wird vorab eine gründliche Bonitätsprüfung durch die FinTecrity GmbH durchgeführt, um die finanzielle Zuverlässigkeit sicherzustellen. FinTecrity, als spezialisiertes Unternehmen für Finanzdienstleistungen, steht für höchste Standards und Expertise im Bereich des Rechnungsmanagements.

Anschrift der FinTecrity GmbH
Maullaustr. 58
68219 Mannheim
Tel: +49 621 399957-0
web:Fintecrity.de

Datenschutz der Bonitätsauskunft
https://www.crif.de/datenschutz/

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und von der Fahrschule jederzeit beidseitig gekündigt werden.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  • b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theo- retischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
  • e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
    Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, das ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
    Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Ausfall von Fahrstunden

Kann die Fahrschule Termine aus organisatorischen Gründen wie Prüfungsterminen, Krankheit oder Unfällen nicht einhalten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Fahrschüler.

Die Fahrschule behält sich das Recht vor, Fahrstunden abzusagen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Wetter- oder Verkehrsbedingungen (z.B. Sturm, Schnee, Eis) eine risikolose Durchführung der Fahrstunden nicht möglich ist. In diesen Fällen wird ebenfalls keine Entschädigung gewährt. Vereinbarte Termine werden für den Fahrschüler kostenfrei storniert.

Die Entscheidung über den Ausfall von Fahrstunden obliegt allein der Fahrschule oder dem verantwortlichen Fahrlehrer.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Strikte Null-Toleranz gegenüber Cannabis-Konsum

In unserer Fahrschule gilt eine absolute Null-Toleranz gegenüber dem Konsum von Cannabis. Die Legalisierung ab dem 1. April 2024 hat keinerlei Auswirkungen auf unsere Regelungen: Jeder Fahrschülerin, der*die unter Verdacht steht, THC konsumiert zu haben, wird sofort von der Ausbildung ausgeschlossen. Der neue THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut, der seit dem 22. August 2024 gilt, findet bei uns keine Anwendung.

Für Fahrschüler*innen in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabis-Verbot – der gesetzliche Grenzwert greift hier nicht. Ein Verstoß wird mit einer Strafe von mindestens 250 Euro Bußgeld geahndet, zusätzlich drohen weitere rechtliche Konsequenzen. Jeder Verstoß führt zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags.

Besonders schwerwiegend ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Wer unter Einfluss beider Substanzen steht, riskiert nicht nur 1.000 Euro Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat. Solche Verstöße werden ausnahmslos den zuständigen Behörden gemeldet und führen ohne Ausnahme zur sofortigen Beendigung der Fahrausbildung.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Strikter Schutz des geistigen Eigentums und Urheberrechts

1. Geistiges Eigentum und umfassender Urheberrechtsschutz
Sämtliche auf dieser Website, sowie auf den zugehörigen Facebook- und Instagram-Profilen veröffentlichten Inhalte, einschließlich aller Texte, Bilder, Grafiken, Videos und sonstigen Materialien, stellen das ausschließliche geistige Eigentum der Fahrschule Westerwald, Inhaber Stefan Langer, Graf-Heinrich-Straße 1, 57627 Hachenburg (nachfolgend “Inhaber”), dar und sind umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Jegliche Nutzung ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Inhabers ist strengstens verboten und wird ohne Ausnahme rechtlich verfolgt.

2. Absolute Untersagung von Vervielfältigung, Verbreitung und Anfertigung von Screenshots
Die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Öffentlichmachung oder jegliche Form der Anfertigung und Verbreitung von Screenshots der auf dieser Website sowie den Facebook- und Instagram-Profilen der Fahrschule veröffentlichten Inhalte wird strikt untersagt.
Bilder, Texte, Videos und alle sonstigen Inhalte dürfen unter keinen Umständen zu dem Zweck verwendet werden, den Inhaber, die Fahrschule oder deren Dienstleistungen herabzuwürdigen, zu verunglimpfen, in falschem Licht darzustellen oder in irgendeiner Form den Ruf zu schädigen. Jegliche Handlung in dieser Hinsicht stellt einen schweren Verstoß gegen diese Bestimmungen dar und wird mit der vollen Härte des Gesetzes verfolgt.

3. Verbot jeglicher kommerzieller und privater Nutzung ohne Genehmigung
Die Nutzung der Inhalte, sei es für private oder kommerzielle Zwecke, ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Inhabers strengstens untersagt. Dies gilt auch für die bloße Weitergabe von Screenshots, unabhängig vom beabsichtigten Zweck. Jede Form der Verwertung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung, die nur durch den Inhaber erteilt werden kann.

4. Konsequente strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen
Verstöße gegen diese AGB, insbesondere das unerlaubte Vervielfältigen, Verbreiten, Anfertigen von Screenshots oder Verunglimpfung der Inhalte, werden ohne Ausnahme straf- und zivilrechtlich verfolgt. Mögliche strafrechtliche Sanktionen umfassen insbesondere:

• Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG): Die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Screenshots, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer erheblichen Geldstrafe geahndet werden.

• Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ohne Erlaubnis (§ 108 UrhG): Jede unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten, auch durch Screenshots, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden.

• Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung (§ 108a UrhG): Bei gewerbsmäßiger Nutzung ohne Genehmigung drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren sowie erhebliche Geldstrafen.

5. Unnachgiebige zivilrechtliche Schritte und Schadenersatzforderungen
Der Inhaber behält sich das uneingeschränkte Recht vor, im Falle einer Urheberrechtsverletzung oder unbefugten Nutzung von Inhalten, einschließlich Screenshots, konsequent zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Dies umfasst insbesondere die Forderung nach hohen Schadenersatzsummen und die Beantragung von Unterlassungsansprüchen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Verstoß schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
 

13. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

14. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

15. Widerrufsbelehrung

Hier im folgenden Link finden Sie die Widerrufsbelehrung.

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

  • a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
    Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  • b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
    Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  • c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, das Entgelt für Lehrmittel und Formulare bei dessen Bestellung, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Tage vor Buchung des Prüfungstermins fällig.

Kommt der Fahrschüler bzw. seine Erziehungsberechtigten in Zahlungsverzug, so ist die Fahrschule berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahlungsverzuges bekannt gegebenen Basiszinssatzes p.a. zu fordern. Verzug tritt bei Geldschulden ohne Mahnung ein. Sollte die Fahrschule durch Mahnung zur Zahlung auffordern, ist sie berechtigt

  • a) für jedes außergerichtliche Mahnschreiben Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu erheben,
  • b) für jedes außergerichtliche Mahnschreiben, welches per Einschreiben versendet wird Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro zuzüglich der von der Postbehörde tatsächlich erhobenen Kosten für Einschreiben zu erheben.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Sollte der Fahrschüler mit der fristgerechten Zahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug geraten, behalten wir uns das Recht vor, ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Forderungen zu beauftragen.

Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.“

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Rechnungsmanagement mit FinTecrity GmbH

In besonderen Situationen behält sich die Fahrschule das Recht vor, die FinTecrity GmbH mit dem Rechnungsmanagement zu beauftragen. Hierbei wird vorab eine gründliche Bonitätsprüfung durch die FinTecrity GmbH durchgeführt, um die finanzielle Zuverlässigkeit sicherzustellen. FinTecrity, als spezialisiertes Unternehmen für Finanzdienstleistungen, steht für höchste Standards und Expertise im Bereich des Rechnungsmanagements.

Anschrift der FinTecrity GmbH
Maullaustr. 58
68219 Mannheim
Tel: +49 621 399957-0
web:Fintecrity.de

Datenschutz der Bonitätsauskunft
https://www.crif.de/datenschutz/

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  • a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  • b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  • c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  • b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theo- retischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
  • e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
    Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, das ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
    Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

14. Widerrufsbelehrung

Hier im folgenden Link finden Sie die Widerrufsbelehrung.